IHK Berlin

Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen und Pkw

Mit dieser Website möchten wir Sie über die Grundvoraussetzungen einer Unternehmensgründung für die Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen und Pkw informieren. Bei vertieften und speziellen Fragen zur gewerblichen Personenbeförderung wenden Sie sich bitte an die zuständige Genehmigungsbehörde. Für die Erteilung der Genehmigung ist in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zuständig.

1. Wie erhalte ich eine Genehmigung?

Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreibt oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen durchführt, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten). Der Unternehmer muss nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit er die Genehmigung erhält.
Laut § 48 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) werden Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw wie folgt definiert: Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
Laut § 48 Abs. 2 PBefG werden Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw wie folgt definiert: Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
Hinweis: Aufgrund einer Änderung des PBefG im Juli 2002 muss derjenige, der Gelegenheitsverkehre ohne eigene Fahrzeuge in Form der Ausflugsfahrt oder der Ferienziel-Reise plant, organisiert und anbietet (z.B. ein Reiseveranstalter), selbst nicht mehr im Besitz einer Genehmigung sein. Allerdings muss dann gegenüber den Reiseteilnehmern deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Busunternehmen, das über die entsprechende PBefG-Genehmigung verfügt, durchgeführt werden.

2. Welche Voraussetzungen muss ich für eine Genehmigung erfüllen?

Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes/Unternehmers,
  • die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters,
  • die fachliche Eignung des Verkehrsleiters.
Der Verkehrsleiter ist in der Regel der Unternehmer selbst oder eine von einem Unternehmen beschäftigte Person, ggf. eine von einem Unternehmer extern vertraglich beauftragte Person. Der Genehmigungsbehörde muss der Verkehrsleiter benannt werden. Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Weitere Informationen finden Sie hier: "Der Verkehrsleiter - Fragen und Antworten" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 151 KB).
1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Dazu muss u.a. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und mindestens 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.
2. Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse sowie der Berufsgenossenschaft). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
3. Fachliche Eignung
  • Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch
    eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat.
  • oder eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs (Omnibusverkehr), die ohne Unterbrechung mindestens für den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009 nachzuweisen ist.
  • oder eine gleichwertige Abschlussprüfung in bestimmten Ausbildungsberufen, Weiterbildungen oder Studiengängen (wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 abgeschlossen oder zumindest begonnen und erfolgreich abgeschlossen worden sind). Die örtlich zuständige IHK (Wohnsitz des Antragstellers) stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus (gebührenpflichtig).
Weitere Informationen und Ansprechpartner zur fachlichen Eignung finden Sie auf der Website unseres Teams Fachkunde Verkehr.

3. Wo finde ich Informationen zur Fachkundeprüfung durch die IHK Berlin?

Informationen finden Sie hier.

4. Wo finde ich allgemeine Informationen zur Branche?

Informationen finden Sie hier.

5. Wo finde ich allgemeine Informationen zur Unternehmensgründung?

Informationen finden Sie hier