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Gründen in Berlin

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Gründer aus Drittstaaten

Möchte ein Unternehmer aus einem Nicht-EU-Land (sog. Drittstaat) ein Unternehmen in Deutschland gründen oder eine Zweigniederlassung eröffnen, so sind zunächst auch aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären. Die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten durch Staatsangehörige von Drittstaaten ist grundsätzlich nur mit einem Aufenthaltstitel möglich, der die Ausübung dieser Tätigkeiten erlaubt.
Gründer und Unternehmer, die noch nicht im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels sind, müssen diesen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in Form eines Visums einholen.
Für wiederholte kürzere Geschäftsaufenthalte von weniger als 90 Tagen im Halbjahr kommt zunächst die Einholung eines Mehrfachvisums ("Geschäftsvisum") mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in Betracht. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung, dem Auswärtigen Amt und der Berliner Ausländerbehörde.

Selbständige Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG

Für den längerfristigen Aufenthalt unter Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist ein entsprechendes Einreisevisum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erforderlich. Dies gilt nicht nur für Unternehmensgründer und Einzelunternehmer, sondern auch für ihnen gleich gestellte Geschäftsführer, wenn sie Unternehmerfunktion haben. Mit dem Antrag muss das Unternehmenskonzept bei der zuständigen Behörde (Ausländerbehörde oder deutsche Auslandsvertretung) eingereicht werden. Weiterführende Informationen sowie Kriterien und Besonderheiten bei der Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG erhalten Sie hier.

Gründer aus EU-Staaten/ EWR-Staaten

Unternehmen und Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland genießen die uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit. Das bedeutet, dass Staatsbürger der EU-Mitgliedstaaten ebenso wie Staatsangehörige des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) und deren Ehegatten (ohne Rücksicht auf deren eigene Staatsangehörigkeit) bei der Ausübung selbständiger Tätigkeiten deutschen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind. Allgemeine Informationen hierzu haben wir in unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB) für Sie zusammengestellt.
Für Einreise und Aufenthalt in Deutschland benötigen EU-Bürger ebenfalls kein Visum/Aufenthaltstitel, denn für sie gilt ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht. Seit dem 07.01.2013 werden zudem auch keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr ausgestellt. Der Nachweis eines bestehenden Freizügigkeitsrechts ist für den Aufenthalt von EU-Bürgern in Deutschland daher nicht mehr notwendig.

Digital gut beraten mit dem Migrationcheck

Sie möchten einen Bewerber aus dem Ausland beschäftigen. Mit dem Migrationcheck der Arbeitsagentur finden Sie heraus, ob für die Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis benötigt wird und ob diese erteilt werden kann.
„Make it in Germany“ ist das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland. Mit dem Quick-Check können Sie Ihre Möglichkeiten prüfen, in Deutschland zu arbeiten und zu leben. Sie erhalten zudem individuelle Infos zu Visa und Beratung.

Weitere Informationen zum Aufenthalt und zur Gründung

Ausführliche Informationen zu Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsbürgern und Unternehmen in Deutschland sowie den einzelnen Voraussetzungen finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 118 KB).
Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
Der sog. Einheitliche Ansprechpartner (EA) kann von allen Unternehmern aus dem EU-Ausland, die sich in Deutschland niederlassen oder hier ihre Dienstleistung anbieten wollen, genutzt werden. Die Kontaktdaten des Einheitlichen Ansprechpartners in Berlin finden Sie hier.
Allgemeine Informationen zur Gründung eines Unternehmens in Berlin und was sie dabei beachten sollten, finden Sie in unserer Broschüre "Gründen in Berlin - das kleine 1x1 der Gründung".