Unterrichtungen
Unterrichtung für Aufsteller von Spielautomaten (§ 33c GewO)
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, bedarf nach § 33c GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist dafür seit dem 1. September 2013 – neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und dem Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution – der Nachweis einer IHK-Unterrichtung.
- 1. Wer muss die Unterrichtung nachweisen?
- 2. Wer ist von der Unterrichtung befreit?
- 3. Wie läuft die Unterrichtung ab?
- 4. Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Bescheinigung?
- 5. Was kostet mich die Unterrichtung?
- 6. Wie melde ich mich zur Unterrichtung an?
- 7. Wie melde ich mich für die Unterrichtung mit Dolmetscher an?
- 8. Wie melde ich mich von der Unterrichtung ab?
- 9. Veranstaltungsort
- 10. Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Das gewerbliche Aufstellen von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Erlaubnis der zuständigen Behörde braucht, wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will.
Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c GewO, dem gewerbsmäßigen Veranstalten von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d GewO sowie dem gewerbsmäßigen Betreiben von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 33i GewO. Nur beim gewerblichen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c GewO ist eine IHK-Unterrichtung notwendig.
Der Unternehmer muss anhand eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution darstellen, wie den schädlichen Auswirkungen des Glückspiels vorgebeugt werden soll. Zum Thema Sozialkonzept informieren Sie sich bitte bei der AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH unter www.awi-info.de oder Telefon: 030 24087760 oder erkundigen sich bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt.
Personen, die als Aufsichten in Spielhallen arbeiten, benötigen nicht die IHK-Unterrichtung, sondern einen Sachkundenachweis nach Berliner Spielhallengesetz (SpielhG Bln). Bitte informieren Sie sich bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hier oder Telefon: 030 90130
Die Unterrichtung für Automatenaufsteller kann deutschlandweit bei den Industrie- und Handelskammern durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Industrie- und Handelskammern diese Unterrichtung anbieten.
1. Wer muss die Unterrichtung nachweisen?
Personen, die nach dem 1. September 2013 eine Erlaubnis gemäß § 33c der Gewerbeordnung (GewO) zur Aufstellung von Spielautomaten beantragen sowie Personen, die als Angestellte mit der Aufstellung von Spielautomaten beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen, benötigen einen entsprechenden Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK).
2. Wer ist von der Unterrichtung befreit?
Wem bereits vor dem 1. September 2013 eine Erlaubnis nach § 33c GewO erteilt wurde, fällt unter den gesetzlichen Bestandsschutz und muss die Unterrichtung nicht absolvieren.
3. Wie läuft die Unterrichtung ab?
Für die Teilnahme an einer Unterrichtung bei der IHK Berlin ist ein gültiger Identitätsnachweises notwendig.
Im Rahmen der IHK-Unterrichtung für Aufsteller von Spielautomaten (§ 33c der GewO) werden den Teilnehmern die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse über den Spieler- und Jugendschutz vermittelt. Die Organisation und Durchführung der Unterrichtung wurde den Industrie- und Handelskammern per Gesetz übertragen. (Siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 11. Dezember 2012)
Die Unterrichtung besteht aus sechs Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und umfasst folgende Themen:
- Gewerbeordnung (GewO) und Spielverordnung (SpielV)
- Spielhallenrecht der Bundesländer (insbesondere Berlins)
- Jugendschutzrecht
Mit der Unterrichtung wird das Ziel verfolgt, die Aufsteller von Spielgeräten mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften, den fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht (§ 10a Abs. 1 SpielV
4. Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Bescheinigung?
- ein gültiger Identitätsnachweis
- deutsche Sprachkenntnisse Testen Sie bitte Ihre Deutschkenntnisse unter dem Link https://www.goethe.de/de/spr/ueb/daa.html.
- Teilnahme ohne Verspätungen
Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen nicht komplett vor, kann keine Unterrichtungsbescheinigung ausgehändigt werden.
5. Was kostet mich die Unterrichtung?
Die Gebühren sind in der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 467 KB) der IHK Berlin festgelegt.
Unterrichtung in deutscher Sprache: 170,00 EUR
Die Zahlung der Teilnahmegebühr ist ausschließlich per ePayment im Anschluss an die Online-Anmeldung möglich. Für das ePayment stehen Ihnen die Bezahlarten Kreditkarte (VISA, Mastercard), Paypal, Sofort Überweisung und giropay zur Verfügung. Die Rechnung (Gebührenbescheid) erhalten Sie für Ihre Unterlagen per Mail. Bezahlungen per Rechnung und Barzahlungen sind nicht möglich.
Unterrichtung mit Dolmetscher in der türkischen Sprache: 340,00 EUR
Die Zahlung der Teilnahmegebühr ist ausschließlich per ePayment im Anschluss an die Online-Anmeldung möglich. Für das ePayment stehen Ihnen die Bezahlarten Kreditkarte (VISA, Mastercard), Paypal, Sofort Überweisung und giropay zur Verfügung. Die Rechnung (Gebührenbescheid) erhalten Sie für Ihre Unterlagen per Mail. Bezahlungen per Rechnung und Barzahlungen sind nicht möglich.
6. Wie melde ich mich zur Unterrichtung an?
Die Anmeldung für die Unterrichtung in deutscher Sprache ist ausschließlich über das Onlineportal möglich.
Wie funktioniert die Onlineanmeldung? Während der Anmeldung wird zunächst eine Registrierungsbestätigung und Eingangsbestätigung per E-Mail versendet. Bitte verwenden Sie daher für Ihre Online-Anmeldung nur Ihre persönliche E-Mail-Adresse. Die verbindliche Anmeldungsbestätigung erhalten Sie nach wenigen Tagen per E-Mail. Die Teilnahme ist nur möglich, wenn Sie eine Einladung erhalten haben. Die Einladung erhalten Sie wenige Tage vor der Unterrichtung. Eine ausführliche Anleitung zur Onlineanmeldung mit Erklärungen finden Sie hier.
Unterrichtung in deutscher Sprache
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Ausreichende Sprachkenntnisse sind Voraussetzung für die Anmeldung und Teilnahme am Unterrichtungsverfahren. Die IHK behält sich vor, die Sprachkenntnisse zu überprüfen und Teilnehmern mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen den Unterrichtsnachweis zu versagen. Überprüfen Sie daher unbedingt vor Ihrer Anmeldung Ihren Kenntnisstand, um Rücktrittsgebühren zu vermeiden!
Falls Sie nicht über ausreichend gute Deutschkenntnisse verfügen, die es Ihnen ermöglichen auch einen schwierigen Sachverhalt zu verstehen, melden Sie für eine gedolmetschte Unterrichtung an.
Bitte beachten Sie, dass Sie keinen eigenen Dolmetscher zur Unterrichtung mitbringen können.
7. Wie melde ich mich für die Unterrichtung mit Dolmetscher an?
Die Termine für die Dolmetscher Unterrichtung für Aufsteller von Spielautomaten in türkischer Sprache werden ebenfalls über das Onlineportal angeboten. Die Unterrichtung mit Dolmetscher wird zwei mal im Jahr durchgeführt.
Bitte beachten Sie, dass diese Unterrichtungen erst dann angeboten werden können, wenn mindestens fünf Teilnehmern angemeldet sind.
Bei hoher Nachfrage kann im Einzelfall eine Anmeldung zum Anmeldeschluss nicht mehr angenommen werden, da alle Plätze bereits vergeben sind. Bitte melden Sie sich rechtzeitig an! Aus organisatorischen Gründen können sich einzelne Termine verschieben. In diesem Fall werden die Teilnehmer informiert.
8. Wie melde ich mich von der Unterrichtung ab?
Gemäß der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 467 KB) der IHK Berlin
- ist bei Rücktritt vor dem Anmeldeschluss eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 65,00 EUR fällig.
- Bei Rücktritt nach Anmeldeschluss und vor Beginn der Unterrichtung sind 50% der Gebühr als Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
- Bei unentschuldigtem Fernbleiben und bei Rücktritt nach Beginn der Unterrichtung fällt die volle Gebühr an.
Der Anmeldeschluss ist 14 Tage vor dem Unterrichtungsbeginn.
Eine Abmeldung erfolgt über das Portal unter dem Menüpunkt "Meine Veranstaltungen" oder schriftlich per E-Mail.
Ein Umsetzen in einen anderen Termin, ein Tausch von Teilnehmern sowie das Nachholen von Fehlzeiten ist nicht möglich. Sie können sich dann nur erneut zu einem nächstmöglichen Termin gebührenpflichtig anmelden.
9. Veranstaltungsort
Die Unterrichtung für Aufsteller von Spielautomaten findet i.d.R. in der IHK Berlin, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin statt. Genauere Angaben erhalten Sie in Ihrer Einladung.
10. Rechtsgrundlagen
Die Links zu den wichtigsten Gesetzen und Verordnungen finden Sie hier.