Sach- und Fachkundeprüfung
Anerkennungen zur berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilder
Die Ausbildereignung kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag anerkannt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch die Ausbildungsberater oder den zuständigen Prüfungskoordinatoren der IHK Berlin festzustellen. Rechtsgrundlage ist die Ausbildereignungs-Verordnung (AEVO).
Anerkennung eines Zeugnisses gem. § 6 Abs. 3 AEVO
Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeit
Auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009
(BGBl. I S. 88) prüft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) auf Antrag die Befreiung von der Ausbildereignungsprüfung.
(BGBl. I S. 88) prüft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) auf Antrag die Befreiung von der Ausbildereignungsprüfung.
Es gilt demnach die örtliche Zuständigkeit für die Prüfung gem. § 8 Abs. 2 FPO.
Welche Voraussetzungen für die Antragstellung muss ich erfüllen?
“Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise ergeben, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung.” (§ 6 Abs. 3 AEVO)
Welche Kenntnisse muss ich nachweisen?
Die Inhalte des Prüfungszeugnisses müssen ganz oder teilweise den vier Handlungsfeldern gem. § 3 AEVO entsprechen.
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
Weitere detaillierte Informationen zu den Handlungsfeldern finden Sie im Verordnungstext unter § 3 AEVO.
Welche Gebühren fallen an?
Anerkennung / Befreiung | Gebühr |
Ausstellen einer Bescheinigung | 50 EUR |
Welche Nachweise muss ich bei Antragstellung vorlegen können?
Zum Nachweis des Abschlusses reichen Sie bitte das Prüfungszeugnis ein sowie eine detaillierte Beschreibung der Prüfungsinhalte, aus denen sich die Inhalte des § 3 AEVO ganz oder teilweise entsprechen.
Wie stelle ich den Antrag?
Bitte füllen Sie das Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 126 KB) aus und schicken den unterschriebenen Antrag mit allen Nachweisen an folgende Adresse: vanessa.moldenhauer@berlin.ihk.de.
Was geschieht nach Antragstellung?
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen und alle notwendigen Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen.
Bescheinigung
Bei positiver Feststellung stellt die IHK eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung gilt zeitlich unbefristet. Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor, so wird der Antrag abgelehnt.
Anerkennung von berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten gem. § 6 Abs. 4 AEVO
Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeit
“Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.” (§ 6 Abs. 4 AEVO).
Dabei geht es um die Ausbildungsstätte, d.h. der Ausbildungsbetrieb muss in Berlin sein. Ist der Betrieb der/des Antragstellers*in in einem anderen Bundesland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig.
Welche Voraussetzungen für die Antragstellung muss ich erfüllen?
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst gemäß § 2 AEVO die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- Ausbildung durchführen und
- Ausbildung abschließen.
Weitere detaillierte Informationen zu den Handlungsfeldern finden Sie im Verordnungstext unter § 3 AEVO.
Welche Nachweise muss ich bei Antragstellung vorlegen können?
Der Nachweis erfolgt bspw. über Berufszeugnisse, Tätigkeitsnachweise, Stellungnahme des Betriebes.
Wie stelle ich den Antrag?
Bitte füllen Sie das Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 126 KB) aus und schicken den unterschriebenen Antrag mit allen Nachweisen an folgende Adresse: ausbildungsberatung@berlin.ihk.de
Welche Gebühren fallen bei der IHK Berlin an?
keine
Bescheinigung
Bei positiver Feststellung stellt die IHK eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung gilt zeitlich unbefristet. Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor, so wird der Antrag abgelehnt.