Sach- und Fachkundeprüfung

Anerkennungen in einem Omnibusverkehrsunternehmen

Um ein Omnibus-Unternehmen zu gründen und zu führen, müssen Antragsteller gegenüber der Genehmigungsbehörde (in Berlin: das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, kurz: das LABO) neben der finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Zuverlässigkeit auch eine fachliche Eignung nachweisen. Den Fachkundenachweis kann man auf drei Wegen erbringen. In der Regel ist dies das erfolgreiche Ablegen einer Fachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Daneben kann der Fachkundenachweis ggfs. auch aufgrund der Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung oder einer langjährigen leitenden Tätigkeit in einem Kraftomnibusunternehmen erfolgen.

Anerkennung der leitenden Tätigkeit

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeit

Auf der Grundlage des § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in der zuletzt geänderten Fassung vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56) prüft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) auf Antrag die fachliche Eignung für den Straßenpersonenverkehr (ausgenommen den Verkehr mit Taxen und Mietwagen) , ob die fachliche Eignung nach Maßgabe einer entsprechenden langjährigen leitenden Tätigkeit bestätigt werden kann.
Dabei gilt das Wohnortprinzip, d.h. es ist die IHK zuständig, in deren Bezirk der/die Antragsteller*in seinen/ihren ständigen Wohnsitz innehat. Hat der/die Antragsteller*in seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig.

Welche Voraussetzungen für die Antragstellung muss ich erfüllen?

Für die Antragstellung bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten:
  • Es können nur leitende Tätigkeiten in Unternehmen des gewerblichen (genehmigungspflichtigen) Straßenpersonenverkehrs, ausgenommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, anerkannt werden.
  • Dazu zählen insbesondere die Tätigkeiten als Geschäftsführer/in, Prokurist/in oder als leitende/r Mitarbeiter/in.
  • Die Tätigkeit muss mindestens in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein.
  • Zuständig ist nach Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) die IHK, in deren Bezirk der Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.
  • Die Fahrzeugflotte sollte hinreichend groß sein und aus etwa 10 Fahrzeugen (§ 4 Abs. 1 BOKraft – Bestellung eines Betriebsleiters) bestehen.

Welche Kenntnisse muss ich nachweisen?

Die leitende Tätigkeit muss die zur Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. Diese Sachgebiete sind in dem Orientierungsrahmen des Straßenpersonenverkehrs (ohne Taxen- und Mietwagenverkehr) aufgeführt.
Einen Überblick über die maßgeblichen Sachgebiete gibt Anlage 3 zur Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Darin werden folgende Themenfelder aufgelistet:

Recht:
Kaufmännisch:
Personenbeförderungsrecht
Zahlungsverkehr und Finanzierung
Gewerberecht (Grundzüge)
Kostenrechnung
Straßenverkehrsrecht
Beförderungsbedingungen und -preise
Arbeitsrecht
Beförderungsdokumente
Sozialversicherungsrecht
Buchführung
Bürgerliches Recht
Versicherungswesen
Handelsrecht
Betriebsführung
Steuerrecht
Marketing
Technik:
Verkehrssicherheit:
Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
Verkehrssicherheit
Fahrzeuggewichte und Abmessungen
Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
Telematik

Welche Gebühren fallen an?

Bereits die Antragstellung ist gebührenpflichtig, und zwar unabhängig davon, ob ein Fachkundenachweis ausgestellt werden kann oder nicht.
Anerkennung der fachlichen Eignung
ohne Fachgespräch
mit Fachgespräch
Fachkundeprüfung Omnibusverkehr
175,00 €
350,00 €

Welche Nachweise muss ich bei Antragstellung vorlegen können?

Für die Anerkennung der fachlichen Eignung sind vom Antragsteller Nachweise und Unterlagen zu erbringen, welche die leitende Tätigkeit inhaltlich und aussagekräftig laut Themenfeldern des Orientierungsrahmens belegen. Ein bestätigtes Schreiben des Geschäftsführers reicht nicht aus.
Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind Beispiele und garantieren Ihnen nicht zwangsläufig die Anerkennung der fachlichen Eignung auf der Grundlage einer leitenden Tätigkeit.

Nachweis einer leitenden Tätigkeit

  • Unternehmen ist nicht im Handelsregister eingetragen:
    Fotokopie des Arbeitsvertrages, aus dem die leitende Tätigkeit des Mitarbeiters hervorgeht bzw. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Fotokopie des Gesellschaftsvertrages
  • Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen:
    Auszug aus dem Handelsregister, aus dem
    • die leitende Tätigkeit (Tätigkeit als Geschäftsführer/Prokurist)
    • der Gegenstand des Unternehmens
    • Kopie des Geschäftsführervertrages hervorgeht.
  • Bei selbstständigen Tätigkeiten in einem Unternehmen des gewerblichen Personenkraftverkehrs: Kopie der Gewerbeanmeldung

Nachweis von Kenntnissen

  • Geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt eine möglichst detaillierte Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeit an und legen Sie bitte dar, welche Kenntnisse Sie sich im Rahmen Ihrer Tätigkeiten aneignen konnten.
  • Fügen Sie dem Antrag eine Kopie des Ausweises oder Passes mit Meldebescheinigung bei.
  • Fügen Sie dem Antrag Ihren beruflichen Lebenslauf bei.
  • Fügen Sie dem Antrag – sofern vorhanden - entsprechende Arbeitszeugnisse über Ihre Tätigkeit bei.
  • Fügen Sie – sofern vorhanden – eine Bestätigung Ihres Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers o.ä. über Ihre verantwortliche Unternehmertätigkeit/leitende Tätigkeit und Zuständigkeit für die Steuererklärung/den Jahresabschluss sowie die Durchführung der kaufmännischen Berechnung bzw. Kosten- und Leistungsrechnung bei.

Sonstige Nachweise (sofern vorhanden)

  • Sonstige Vertretungsbefugnisse und Handlungsvollmachten, Unterschriftenregelung oder eingeräumte Prokura
  • Bankvollmachten bzw. Nachweise zum Zahlungsverkehr
  • Nachweise zu Investitionsentscheidungen
  • Nachweise zur Erstellung und Prüfung von Rechnungen
  • Buchungsunterlagen zur Finanz- und Lohnbuchhaltung
  • Erstellen und Abgabe von Steuerunterlagen oder Jahresabschluss
  • Nachweise zur Einstellung und Entlassung von Personal, z.B. Arbeitsverträge
  • Angebotserstellung
  • Ausbildungsbefugnis für Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiterbefugnisse
  • Ansprechpartner für Berufsgenossenschaft, Ämter und Behörden
  • Nachweis über die Durchführung grenzüberschreitender Verkehre
    (ggf. Bestätigung des Auftraggebers)
  • Weitere geeignete Dokumente zum Nachweis der fachlichen Eignung
Benötigt werden die ursprünglichen (Primär-)Belege, um die Aspekte einer leitenden
Tätigkeit nachzuweisen. Ein bestätigendes Schreiben des Geschäftsführers reicht nicht aus. Das Unternehmen, indem der Antragsteller beschäftigt ist oder war, hat genehmigte, d.h. behördlich erlaubte Beförderungsdienstleistungen angeboten und rechtmäßig durchgeführt. Dazu benötigt es eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder eine sogenannte Gemeinschaftslizenz.

Wie stelle ich den Antrag?

Bitte füllen Sie das Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 93 KB)aus und schicken den unterschriebenen Antrag mit allen Nachweisen an folgende Adresse fachkundeverkehr@berlin.ihk.de.

Was geschieht nach Antragstellung?

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen und alle notwendigen Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen. Die IHK kann zusätzlich ein ergänzendes Beurteilungsgespräch mit dem Antragsteller führen. In dem Gespräch mit Prüfungscharakter wird geprüft, ob die erforderlichen Kenntnisse vorliegen. Ein Gesprächstermin wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt, bzw. mit Ihnen abgestimmt.

Bescheinigung

Bei positiver Feststellung der fachlichen Eignung aufgrund langjähriger leitender Tätigkeit stellt die IHK eine Bescheinigung über die fachliche Eignung beim Verkehr mit Kraftomnibussen gemäß § 7 Abs. 2 PBZugV aus. Diese Bescheinigung gilt zeitlich unbefristet.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor, so wird der Antrag abgelehnt.

Anerkennung eines gleichwertigen Berufsabschlusses

Welche Voraussetzungen für die Antragstellung muss ich erfüllen?

  • "gleichwertiger Abschluss" in bestimmten Ausbildungsberufen, Weiterbildungen oder Studiengängen der Verkehrswirtschaft, wobei die Ausbildung vor dem 4. November 2011 begonnen worden sein muss
  • Kopie Prüfungs-/Abschlusszeugnis
  • Kopie Ausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • Die maßgebliche Vorschrift ist § 6 PBZugV. Ausschlaggebend für diese Vorgaben ist, dass ganz bestimmte Kenntnisse, die Sie auch unserem Orientierungsrahmen für die Fachkundeprüfung entnehmen können, vorhanden sein sollen. Die Einzelheiten der gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht zuständigen Behörden und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages andere Abschlussprüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschlussprüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.

(2) Als Fachkundeprüfung gelten auch die in Anlage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. Als Fachkundeprüfung gelten auch Abschlussprüfungen, die von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.

(3) Die nach § 5 Absatz 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Anlage 6
(zu § 6 Abs. 1)
Als Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten:
(1) Abschlussprüfungen zum Kaufmann / zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
(2) Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt / zur Verkehrsfachwirtin,
(3) Abschlussprüfung als Betriebswirt / Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
(4) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt / Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
(5) Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler / Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.

Welche Berufsabschlüsse werden anerkannt?

  • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
  • Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft – Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom- Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK Berlin und beträgt derzeit 50 €.

Wie stelle ich den Antrag?

Bitte füllen Sie das Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 73 KB) aus und schicken den unterschriebenen Antrag mit allen Nachweisen an folgende Adresse fachkundeverkehr@berlin.ihk.de.

Bescheinigung

Bei Anerkennung eines gleichwertigen Berufsabschlusses stellt die IHK eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und den grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen- und Mietwagen gemäß § 6 PBZugV aus. Diese Bescheinigung gilt zeitlich unbefristet.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor, so wird der Antrag abgelehnt.
Stand: 12.09.2024