Prüfungsinformation

Zulassung zur Abschlussprüfung mit Berufsausbildung

  • Gemäß § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz ist zur Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zuzulassen:
    • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
    • wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Ausbildungsnachweise geführt hat und
    • wessen Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch dessen gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Fehlzeiten
Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, dass die Ausbildungszeit zurückgelegt wurde. Nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.06.2010, Az. 10 M 25/10) ist ein rein kalendarischer Zeitablauf damit nicht gemeint, die Ausbildung muss tatsächlich aktiv absolviert worden sein. Fehlzeiten (verschuldet oder unverschuldet) während der Berufsausbildung werden deshalb von der IHK Berlin als zulassende Stelle im Antragsformular auf Zulassung zur Abschlussprüfung abgefragt und sind vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin wahrheitsgemäß anzugeben. Fehlzeiten sind alle Tage, an denen Auszubildende  entschuldigt oder unentschuldigt der Ausbildung (Betrieb und Schule) ferngeblieben sind. Urlaubstage sind keine Fehlzeiten.
Ob und ab welchem Umfang Fehlzeiten einer Prüfungszulassung entgegenstehen können, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Die Industrie- und Handelskammer geht davon aus, dass Fehlzeiten bis zu 10% der gesamten Ausbildungszeit für die Prüfungszulassung unschädlich sind. Wird von einzelnen Auszubildenden diese Grenze überschritten, so muss im Einzelfall dargelegt werden, dass aufgrund des individuellen Leistungs- und Ausbildungsstandes trotz der erheblichen zeitlichen Lücken das Ausbildungsziel noch erreicht worden ist. Dazu muss detailliert nachgewiesen werden, welche Unterrichts- bzw. Praxisgebiete durch die Fehlzeiten betroffen waren und wie jeweils die so entstandenen Lücken ausgeglichen worden sind. Entsprechende Nachweise müssen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der IHK vorgelegt werden. Die IHK Berlin behält sich vor, ggf. zusätzliche Unterlagen anzufordern.

  • Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Abs. 2 BBiG),

    wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser
    Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der
    Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
    a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
    b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
    c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
  • Gemäß § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung die zuständige Stelle (hier IHK Berlin). Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Siehe auch .
  • Letzter Termin für die Einreichung des Antrages für die Sommerprüfung ist der 31. Januar, für die Winterprüfung der 20. August.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere  Prüfungskoordinator/-innen zur Verfügung.