IHK Berlin

Nebenbeschäftigung bei Kurzarbeit

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, es erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, so gilt es Folgendes zu beachten:
In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 bleiben Entgelte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommen geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches (sogenannte Minijobs bis einschließlich 450 Euro) weiterhin anrechnungsfrei. Das heißt, Entgelte aus Minijobs reduzieren nicht das Kurzarbeitergeld. Beschäftigte haben damit weiterhin die Möglichkeit, einen Entgeltausfall durch die Aufnahme eines Minijobs teilweise auszugleichen.

Stand: 20.04.2022