Energiekrise

Energieeinsparverordnung (EnSikuMaV) seit 1. September 2022

Am 1. September 2022 trat die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) in Kraft. Energieeinsparungen wurden damit für Unternehmen zur Pflicht.

Wer ist betroffen?

  • Energie-,
  • Immobilien-,
  • Tourismuswirtschaft
  • Handel
  • und öffentliche Unternehmen.

Wie lange gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt seit 01. September 2022 bis 28. Februar 2023.

Was wird geregelt?

Vorschriften für Unternehmen

  • Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung Wärmeverlust droht, geschlossen halten. Dies gilt nicht für Fluchttüren.
  • Werbeanlagen dürfen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht beleuchtet werden.
Ausnahmeregelungen vom Beleuchtungsverbot gelten für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür sind beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang, diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist.
Zudem dürfen Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind, beleuchtet werden. Dies gilt beispielsweise für Werbebanner bei Fußballspielen oder Werbetafeln während Kulturveranstaltungen.
Eine weitere Ausnahme besteht für Beleuchtung die zur Vermeidung von technischen Schäden, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist. Beispiele dafür sind Fahrgaststände, Bahnunterführungen, Tankstellen und Einrichtungen an der Autobahn.
Zu den Werbeanlagen gehören Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Schaufenster gehören nicht dazu.
Weihnachtsmärkte sind nicht vom Beleuchtungsverbot betroffen.
  • Die Mindesttemperatur in Arbeitsstätten wird - abweichend von der Arbeitsschutzrichtlinie - auf 19 Grad gesenkt. Das ist ein Grad weniger als bisher vorgeschrieben.

Vorschriften für öffentliche Nichtwohngebäude

Öffentliche Nichtwohngebäude sind auch Unternehmen, die "öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringen und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle einer Gebietskörperschaft stehen.
  • Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen sind sensible Einrichtungen wie beispielsweise Schulen oder Pflegeeinrichtungen.
  • In Arbeitsräumen darf die Temperatur nicht über 19 Grad liegen.
  • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen wie Boiler oder Durchlauferhitzer müssen abgeschaltet werden, wenn das Wasser überwiegend zum Händewaschen verwendet wird.
  • Bei zentraler Trinkwassererwärmungsanlage muss die Temperatur so weit gesenkt werden, dass die Legionellen im Wasser vermieden werden. Dies sind ca. 55 bis 60 Grad.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?

Es können Bußgelder bis 100.000 Euro verhängt werden. Bei beharrlichem Zuwiderhandeln sind Freiheitsstraßen bis zu zwei Jahren möglich.

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