Handel

Messen und Ausstellungen

Jedes Jahr finden in Berlin eine Vielzahl von Messen und Ausstellungen statt, die nicht nur ein großes Fachpublikum, sondern auch Millionen von Besuchern in die Hauptstadt locken. Der Messekalender der Senatsverwaltung bietet einen  detaillierten Überblick. Die Festsetzung von Messen und Ausstellungen erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen für diese Veranstaltungen und deren Festsetzung sind im Titel IV der Gewerbeordnung geregelt. 

1. Was sind Messen (§ 64 GewO)?


  • Zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung
  • Vorhandensein einer „Vielzahl“ von Ausstellern die das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige repräsentieren. Eine Vielzahl von Ausstellern ist als verwirklicht anzusehen, wenn die Zahl der Aussteller so groß ist, dass ihr gezeigtes Warenangebot einen Überblick über das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige gewährt. Das Kriterium „wesentliches Angebot“ ist als vorliegend zu erachten, wenn die zu einem oder mehreren Wirtschaftszweigen gehörenden Waren oder Leistungen nahezu umfassend angeboten werden.
  • Ausgestellte Waren werden „überwiegend nach Muster“ vertrieben, Leistungen werden u.a. nach Beschreibungen, Fotos und Modellen angeboten. Der Vertrieb über Katalog kann nicht als Vertrieb nach Muster angesehen werden, denn es fehlt hierbei die tatsächliche Ausstellung der Ware. Dennoch ist der Vertrieb nach Katalog in Einzelfällen als zulässig zu erachten.
  • Vertrieb von Waren und Leistungen erfolgt an gewerblichen Wiederverkäufer, gewerblichen Verbraucher und Großabnehmer
  • Letztverbraucher kann der Veranstalter in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten zum Kauf zulassen.
  • Eintrittsgeld kann erhoben werden.

2. Was sind Ausstellungen (§ 65 GewO)?

  • Zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • Vorhandensein einer „Vielzahl“ von Ausstellern, die ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftsgebiete oder Wirtschaftszweige ausstellen und vertreiben. Eine Vielzahl von Ausstellern ist anzunehmen, wenn nicht nur einige wenige Anbieter, sondern Aussteller in solcher Zahl die Veranstaltung beschicken, dass den Besuchern hinlängliche Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Angeboten gegeben werden. Ein repräsentatives Angebot ist als verwirklicht anzusehen, wenn ein charakteristischer, typischer Ausschnitt oder Querschnitt aus dem Angebot des betreffenden Wirtschaftsgebietes oder -zweiges gezeigt wird.
  • Dient dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatz-förderung. Der Vertrieb kann in Form des Handverkaufs, nach Katalog, nach Muster, nach Beschreibung, nach Abbildung oder in sonstiger Weise erfolgen.
  • Wendet sich regelmäßig auch an Letztverbraucher
  • Eintrittsgeld kann erhoben werden.

3.  Wer ist zuständig für die Festsetzung von Messen und Ausstellungen?

Die Festsetzung erfolgt in Berlin durch das örtlich zuständige Gewerbe- bzw. Ordnungsamt der Bezirke. Die jeweiligen Adressen finden Sie unter https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/bezirksaemter/

4. Wer muss die Festsetzung beantragen?

Die Festsetzung von Messen und Ausstellungen erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters. Ein Antragsformular ist unter „Externe Links“ abrufbar. Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die aufgrund der für die betreffende Veranstaltung geltenden Teilnahmebedingungen gegenüber den Anbietern und Besuchern Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht.

5. Welche Antragsunterlagen müssen eingereicht werden?

Anträge auf Festsetzung müssen insbesondere folgende Mindestinformationen enthalten:
  • Veranstaltungsort (mit Skizze - einzelne Stände, Toilettenwagen, Bühnen u.ä. einzeichnen)
  • Veranstaltungsdauer
  • Tägliche Öffnungszeiten
  • Auf- und Abbauzeiten
  • Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Teilnehmerver-zeichnis) getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern mit kompletter Adresse, Waren-sortiment und Standgröße
  • Weitere geplante Aktivitäten (z. B. Konzerte, Modeschauen, Kinderprogramm u. ä.)
  • Teilnahmebestimmungen
  • polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
  • soweit sachlich erforderlich Lagepläne mit Standverteilung
  • Angaben zum Versicherer

6. Welche Antragsfristen gelten?

Die Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Da jedoch eine Vielzahl von Behörden in das Festsetzungsverfahren involviert ist, ist eine rechtzeitige Antragstellung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin dringend anzuraten.

7. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Festsetzung?

Messen und Ausstellungen werden nur dann festgesetzt, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, besteht ein Rechtsanspruch auf Festsetzung.

Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Ort der Veranstaltung und Öffnungszeiten. Stehen Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegen, können auf Antrag Messen und Ausstellungen für zwei Jahre festgesetzt werden.

Für den Fall, dass die Veranstaltung nicht durchgeführt werden soll, besteht eine diesbezügliche Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.

Der Antrag auf Festsetzung ist nach § 69a GewO von der Behörde abzulehnen, wenn
  • die Veranstaltung nicht den Voraussetzungen nach Titel IV der Gewerbeordnung entspricht
  • der Antragsteller oder die beauftragte Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
  • die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht oder Schutzinteressen der Veranstaltungsteilnehmer oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gewahrt sind

8. Wer darf an den Veranstaltungen teilnehmen?

Grundsätzlich ist Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, zur Teilnahme berechtigt (Grundsatz der Marktfreiheit), sofern er nicht gegen die für alle Teilnehmer geltenden Bestimmungen verstößt, vgl. § 70 GewO. Der Veranstalter kann jedoch zur Erreichung des Veranstaltungszweckes die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen (z.B. nur gewerbliche) beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden. Darüber hinaus kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere aus Platzgründen, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
 

9. Darf der Veranstalter eine Vergütung verlangen?

Der Veranstalter kann von den Teilnehmern der Veranstaltung (Standbetreiber etc.) eine Vergütung für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen verlangen, vgl. § 71 GewO.

Für Messen und Märkte wird im § 71 GewO keine Regelung über die dem Veranstalter zustehende Vergütung getroffen. Er kann daher bei diesen Veranstaltungen frei darüber entscheiden, wofür und von wem er ein Entgelt verlangen will.

Die landesrechtlichen Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren bleiben unberührt.

10. Sind Eintrittsgelder für Besucher erlaubt?

Auf Messen und Ausstellungen dürfen die Veranstalter von den Besuchern grundsätzlich Eintrittsgelder verlangen.

11. Was sind Marktprivilegien?

Die behördliche Festsetzung einer Veranstaltung des Titels IV hat zur Folge, dass diese Veranstal-tungen unter einer Reihe von Privilegien durchgeführt werden können. Vielfach machen diese Marktprivilegien die Durchführung einer Veranstaltung erst wirtschaftlich interessant.
 
Zu den wichtigsten Marktprivilegien gehören u.a.
  • Messen und Ausstellungen unterliegen nicht dem Ladenöffnungsgesetz. Bei diesen Veranstaltungen gelten die in der Festsetzung genannten Öffnungszeiten.
  • Festgesetzte Veranstaltungen dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die sogenannten stillen Feiertage wie Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag.
  • Die Sonn- und Feiertagsruhe gilt auf festgesetzten Veranstaltungen nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Diese Privilegien erstrecken sich nicht nur auf die Verkaufstätigkeit, sondern auch auf die notwendigerweise mit dem Auf- und Abbau der Stände verbundenen Tätigkeiten.
  • Anbieter auf Messen und Ausstellungen unterliegen nicht der Reisegewerbekartenpflicht nach § 55 GewO, soweit das Leistungsangebot vom Gegenstand der festgesetzten Veranstaltung erfasst wird. Darüber hinaus gilt auch nicht die Verbotsnorm des § 56 GewO (im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten).

12. Was gilt bei Veranstaltungen ohne Marktprivilegien ?

Veranstaltungen, die nicht nach Titel IV Gewerbeordnung festgesetzt wurden, stellen Privatmärkte dar. Gewerbetreibende, die hier als Anbieter tätig werden, genießen nicht die Vergünstigungen der Festsetzung, sondern unterliegen als Privatmärkte den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden Vorschriften (z.B. Anzeigepflicht nach § 14 GewO, Ladenöffnungsgesetz, Reisegewerbekartenpflicht).  Ein Privatmarkt liegt nur vor, wenn Gewerbetreibende ihre Waren und Leistungen anbieten. Für den rechtlichen Charakter einer solchen Veranstaltung ist es ohne Bedeutung, ob z.B. eine Gemeinde diesen Markt auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen durchführt oder auf Grund einer Ortssatzung als öffentliche Einrichtung betreibt. Die Veranstaltung von Privatmärkten ist grundsätzlich frei, kann jedoch unter Umständen in Einzelfällen aus verkehrs-, bau- und gesundheitsrechtlichen Gründen unterbunden oder beschränkt werden.


Informationen und Antragsformulare der Behörden

Wer eine Veranstaltung als Messe oder Ausstellung festsetzen lassen möchte, muss eine Vielzahl von Vorschriften beachten. Einige davon können hier abgerufen werden.
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.