29. Dezember 2014
Handel mit Böllern startet am 29. Dezember 2014! IHK informiert über Sicherheitsanforderungen
Bei der Lagerung und beim Verkauf von Silvesterknallern sind vom Einzelhandel einige Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen. Welche das sind, darüber informiert die IHK Berlin in einem Merkblatt, welches im Internet unter www.ihk-berlin.de, Dokumentnummer 12296, abrufbar ist.
Die Händler dürfen „Feuerwerkskörper“ der Kategorie 2, so genannte Kleinfeuerwerke, nur zwischen dem 29. und 31. Dezember verkaufen. Hierzu zählen Raketen, Party-Knaller, Schwärmer und Bengalartikel. Knallbonbons, Knallplättchen für Spielzeugpistolen sowie Knallfrösche zählen zu den Kleinstfeuerwerken der Kategorie 1, die das ganze Jahr über im Handel angeboten werden dürfen.
Zwar dürfen Feuerwerkskörper beider Kategorie ohne besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis verkauft werden. Um aber Unfällen und Sachschäden bei ihrer Verwendung und Lagerung vorzubeugen, gelten besondere gesetzliche Vorschriften. So dürfen Kleinfeuerwerke der Kategorie 2 nur an Personen ab 18 Jahren und nur innerhalb von Verkaufsräumen – also zum Beispiel nicht an einem Kiosk oder in Verkaufspassagen - abgegeben werden. Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Unfällen mit ungeprüften importierten Feuerwerkskörpern gekommen ist, dürfen grundsätzlich nur pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) zugelassen und mit einer Zulassungsnummer (z.B. BAM-P II-0537) gekennzeichnet sind.
Beim Kauf von Feuerwerk sollte man auf die Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle sowie eine deutsche Gebrauchsanleitung achten. Bei Unklarheit kann die aufgedruckte Nummer des Artikels auf der Internetseite der BAM unter www.bam.de überprüft werden. Dort sind sämtliche in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikel aufgeführt.
Pyrotechnische Verkaufswaren mit der alten Bezeichnung "Klasse I" (jetzt Kategorie 1) oder "Klasse II" (jetzt Kategorie 2) dürfen noch bis zum 3. Juli 2017 vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden.
Pressemitteilung der IHK Berlin vom 29. Dezember 2014.