15. Juli 2014
IHK-Tipps zur Ferienarbeit von Schülern und Studenten
Ferienjobs für Schüler und Studenten sind in den Sommerferien heiß begehrt. Insbesondere im Gastronomiebereich, aber auch bei anderen Unternehmen, werden Jobs angeboten. Doch wie sind diese Jobs abzurechnen, damit Finanzamt und Krankenkasse keine Probleme machen? Die IHK Berlin gibt in einem Merkblatt Tipps für Unternehmen zu Sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen bei der kurzfristigen Beschäftigung von Schülern und Studenten.
Arbeiten Schüler und Studenten regelmäßig stundenweise in einem Betrieb, gelten die Sonderregelungen für „Minijobs“, vorausgesetzt der Verdienst übersteigt monatlich nicht mehr als 450 Euro. Der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber ist stark reduziert: an die Minijobzentrale ist eine Abgabenpauschale von rund 30 Prozent zu zahlen. Wer lediglich die Sommerferien nutzt, um sein Taschengeld aufzubessern, gilt als sogenannter „kurzfristig Beschäftigter“. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für den Schüler oder Studenten keine Sozialabgaben leisten muss. Auch die Lohnsteuer kann bei so niedrigen Entgelten im Regelfall als Pauschale abgeführt werden. Bei der Beschäftigung von noch nicht volljährigen Schülern sind daneben auch arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten. Dabei geht es vor allem um Einschränkungen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Tipps und weitere Informationen enthält ein aktuelles IHK-Merkblatt „Ferienjobs von Schülern/Studenten“, das im Internet (http://www.ihk-berlin.de) unter der Dok.-Nr. 25920 zu finden ist.