30. Juli 2014
Frist für Anmeldung von Ferienwohnungen läuft ab
Noch bis zum 31. Juli 2014 können die Betreiber von Ferienwohnungen oder Fremdenherbergen in Wohnräumen sich als solche beim Bezirksamt anmelden, um ihr Gewerbe noch zwei Jahre ohne Sondergenehmigung betreiben zu können. Dies gilt allerdings nur für Gewerbetreibende, die bereits zum Inkrafttreten der Verordnung zum Zweckentfremdungsverbotsgesetz am 1. Mai 2014 am Markt waren. Neue Ferienwohnungen in Wohnräumen bedürfen einer Sondergenehmigung, die aber vom Gesetz im Regelfall ausgeschlossen wird.
Wie die Verordnung umgesetzt werden soll, wird in den Ausführungsvorschriften zur Verordnung, die seit Anfang Juli 2014 veröffentlicht sind, dargelegt. Da es zunächst keine zentrale Umsetzung der Verordnung geben wird, übernehmen die Bezirke jeweils den Vollzug, die Überwachung einschließlich der notwendigen Ermittlungen, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die Durchführung von Genehmigungsverfahren und die Erteilung von Negativattesten.
Die IHK Berlin bietet dazu auf ihrer Internetseite unter www.ihk-berlin.de , Dok-Nr. 104696, ausführliche Informationen und Links zum Thema an.