Position

Bedingungen an die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen als neue Rechtsform (GmgV)

Ausgehend von einer Initiative aus der Wirtschaft zur Einführung einer neuen Rechtsform “Gesellschaft mit gebundenem Vermögen” (GmgV), haben insbesondere Familienunternehmen und Startups den klaren Wunsch geäußert, eine geeignete Rechtsform zu schaffen, um ihr Unternehmensvermögen langfristig zu binden. Das bedeutet, dass das Vermögen nicht für private Zwecke der Gesellschafter verwendet werden darf, wie es beispielsweise bei einer Gewinnausschüttung der Fall wäre. Vielmehr müssen Gewinne und Vermögen im Unternehmen verbleiben und entweder reinvestiert oder thesauriert werden. Alternative können diese auch für gemeinnützige Zwecke gespendet werden.
Dieses Konzept könnte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Startups attraktiv sein, die sich keine aufwändige und teure Stiftungsstruktur zur langfristigen Sicherung ihrer unternehmerischen Unabhängigkeit leisten können. Die GmgV würde diesen Unternehmen eine zusätzliche Möglichkeit bieten, das Unternehmensvermögen zu schützen und unabhängig von den Interessen einzelner Gesellschafter fortzuführen.
Die IHK Berlin begrüßt die Initiative zur Einführung der GmgV, sofern diese praxisgerecht, wettbewerbsneutral und zukunftssicher ausgestaltet wird. Insbesondere müssen klare und leicht umsetzbare Regelungen geschaffen werden, die den Unternehmen ausreichend Flexibilität bieten, ohne den Zweck der Vermögensbindung zu gefährden. Gleichzeitig dürfen die mit der GmgV verbundenen Anforderungen und Kontrollmechanismen nicht zu einer übermäßigen Belastung der Unternehmen führen. Bürokratische Hürden müssen so gering wie möglich gehalten werden, damit die GmgV in der Praxis tatsächlich einen Mehrwert bietet und von den Unternehmen akzeptiert wird.
Wichtig ist auch, dass der rechtliche Rahmen sowohl die soziale Verantwortung der Unternehmen betont - etwa durch die Möglichkeit, gemeinnützige Zwecke zu unterstützen - als auch die wirtschaftliche Freiheit der Unternehmen gewährleistet.
Konkret bedeutet dies:
Transparenz durch klare Regelungen schaffen: Die GmgV sollte durch verständliche Regelungen geprägt sein, die Anforderungen an Gründung, Verwaltung und Auflösung klar definieren. Dies schafft Vertrauen und reduziert Rechtsunsicherheiten. Es bedarf hierzu der Einführung klarer, leicht anwendbarer rechtlicher Rahmenbedingungen sowie der Verpflichtung zur angemessenen Transparenz über Struktur, Zweck und Verwendung des gebundenen Vermögens.
Eine Alternative in der Unternehmensnachfolge bieten: Die Befürworter der GmgV versprechen sich konkrete Lösungen für entscheidende Herausforderungen der Unternehmensnachfolge, insbesondere für Unternehmen ohne familiäre Nachfolge. Damit dies gelingt, müssen unter anderem die Altersvorsorge der Unternehmerinnen und Unternehmer sowie mögliche finanzielle Belastungen der Nachfolgerinnen und Nachfolger berücksichtigt werden. Es könnte daneben geprüft werden, inwiefern ein Beirat aus Führungskräften, Beschäftigten und externen Expertinnen und Experten die strategische Ausrichtung unterstützen könnte. Zudem sollten Regelungen sicherstellen, dass Erben nur Anspruch auf die versteuerte Rückzahlung ihrer Einlage haben, während die Erträge im Unternehmen verbleiben. Dies gewährleistet Stabilität und schützt vor unnötigen finanziellen Belastungen.
Ausgestaltung muss praktikabel und wettbewerbsneutral sein: Die GmgV sollte so gestaltet sein, dass sie praktikabel in der Anwendung und wettbewerbsneutral ist. Klare steuerliche Regelungen müssen sicherstellen, dass keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen und Missbrauch verhindert wird. Dafür sind Kontrollmechanismen einzuführen, um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten zu gewährleisten und eine faire Besteuerung sicherzustellen. Gleichzeitig sollte die Einführung der GmgV so gestaltet sein, dass der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen so gering wie möglich gehalten wird. Dabei bedarf es effizienter und praxisgerechter Melde- und Berichtspflichten.
Haftung und Gläubigerschutz berücksichtigen: Für die GmgV sind klare Haftungsregelungen zu schaffen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter, über die Einlage hinaus, sollte wie bei der GmbH ausgeschlossen sein. Die Unternehmensfinanzierung mit Dritten kann weiterhin Gewinn- bzw. Performance-basierte Elemente enthalten (z.B. partiarische Darlehen, stille Beteiligungen, Genussrechte). Eine Umgehung der Vermögensbindung durch verdeckte Gewinnausschüttungen ist durch geeignete Governance-Strukturen und externe Kontrollmechanismen zu verhindern. Um das Vertrauen der Gläubiger zu sichern, sind Regelungen erforderlich, die transparent machen, wie das Vermögen im Insolvenzfall geschützt wird und welche Sicherheiten für Fremdkapitalgeber bestehen.