Politische Positionen

Sondernutzung auf öffentlichem Straßenland – die Bedeutung der Gastronomie für Berlin

Die Nutzungen auf öffentlichem Straßenland in Berlin werden vielfältiger. Neben dem Fußverkehr und der berlintypischen Außengastronomie wird der öffentliche Raum zunehmend von neuen Mobilitätsangeboten genutzt. Die Außengastronomie – vom Stehtisch bis zur weißgedeckten Tafel – gehört zu Berlin wie das Brandenburger Tor und der Fernsehturm. Um die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Bedeutung der Berliner Gastronomie nicht zu gefährden, ist ein angemessenes und einheitliches Verwaltungshandeln bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichem Straßenland für Gastronomiebetriebe erforderlich. 

Wirtschaftliche, kulturelle  und soziale Bedeutung

In Berlin gibt es derzeit rund 15.000 gastronomische Betriebe, in denen über 90.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind und weitere 4.500 ausgebildet werden. Diese Unternehmen tragen in nicht unerheblichem Maß mit ihrer Steuerleistung zum Erfolg Berlins und der Erhaltung der Infrastruktur bei. Neben der wirtschaftlichen Bedeutung kommt der Gastronomie einer nicht zu unterschätzende kulturellen und sozialen Bedeutung zuteil. Ob der nachbarschaftliche Austausch, der Treffpunkt für das erste Rendezvous oder die Rettung vor dem leeren Kühlschrank: die Berliner Gastronomie bietet Raum für Begegnung, schafft lokale Verbundenheit und bietet ein Stück Heimat.

Bestandsschutz Vermeidung von Nutzungskonflikten

Selbstverständlich dienen Gehwege – die Bezeichnung sagt es ja schon – zunächst dem Aufenthalt von Fußgängern. Auch Eltern mit Kinderwagen und mobilitätseingeschränkte Menschen müssen einen Gehweg unbehindert benutzen können. Die Außengastronomie wird nur für einen beschränkten Zeitraum in den Sommermonaten betrieben. Während dieser Zeit muss der Umsatz erwirtschaftet werden, der benötigt wird, um auch den Rest des Jahres die Miet- oder Pachtzahlungen zu sichern und die Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten. Wenn eine vormals genehmigte Sondernutzung auf Grundlage einer neuen Verwaltungsrichtlinie nicht verlängert wird, dann sind die betroffenen Betriebe in ihrer Existenz bedroht.

Standorte

Dort, wo es bei Gewährleistung der erforderlichen Bewegungsfreiheit möglich ist, sollte es keine unnötigen Einschränkungen für Gastronomiebetriebe geben. Das der Gehwegunterstreifen generell von der Nutzung durch die Gastronomie ausgeschlossen wird ist dabei nicht nachvollziehbar. Auch wenn es für die Behörden mit größerem Prüfungsaufwand verbunden ist, muss in Konfliktfällen bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen stets eine Einzelfallprüfung und -entscheidung möglich sein. Eine einheitliche und ausreichende Durchgangsbreite auf Gehwegen sollte stets gewährleistet werden.

Einheitliches Verwaltungshandeln

Einzelne Missachtungen dürfen nicht zum Anlass genommen werden, um mit verschärften Vorschriften die Außengastronomie in Gänze zu gefährden. Ein zentraler Ansprechpartner sowie die Einrichtung einer Schiedsstelle für Konfliktfälle auf Landesebene helfen Konflikte auf Gehwegen zu vermeiden und werden der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Bedeutung der Gastronomie gerecht.