Recht und Steuern

Regeln für Preisangaben: Die Preisangabenverordnung (PAngV)

Seit dem 28.05.2022 gilt die Preisangabenverordnung (PAngV) in erneuerter Fassung. Ihre Regeln sind noch nicht allen Unternehmern bekannt. Es drohen aber bei Verstößen Abmahnungen und Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche. Im folgenden sind die wichtigsten Neuerungen aufgeführt. Ziele der PAngV sind insbesondere der Verbraucherschutz und die Gewährung von Preistransparenz. 

Anwendungsbereich und Verordnungszweck

Die PAngV gilt nur für Angebote von Waren und Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern (B2C), sie gilt also NICHT für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B). Sie gilt immer dann, wenn Endverbrauchern der Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung unter Preisangabe angeboten wird, also nicht nur für den klassischen Einzelhandel, sondern auch für den Versand- und Onlinehandel. Die PAngV gilt für die Werbung und für die Unterbreitung von Angeboten. Sie gilt NICHT für die  Rechnungstellung nach dem Abschluss von Verträgen.

Die wichtigsten Grundsätze für Preisangaben sind Preisklarheit und Preiswahrheit. Sie sollten daher als Leitlinien bei der Preisauszeichnung beachtet werden. Die Preise müssen insbesondere dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet werden können sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein, so dass die Verbraucher klar über die Preise und deren Gestaltung informiert werden. Außerdem soll verhindert werden, dass sich die Kunden die Preise erst mühsam aus eventuell mehreren Bestandteilen zusammenrechnen oder gar beim Anbieter erfragen müssen. Denn nur deutlich dargestellte Preise schaffen Preistransparenz für den Verbraucher, zB durch mögliche Preisvergleiche.

Was sind Grund- und Gesamtpreise?

Die PAngV unterscheidet zwischen Grund- und Gesamtpreisen:

Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 4 PAngV). Dieser ist bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, anzugeben (§ 4 Abs. 1 PAngV). Gesamtpreis ist der Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 3 PAngV).
Beispiel: Bietet ein Händler einen 750g-Beutel mit Kartoffeln an, so muss er Grundpreis (z.B. 1 € / kg) und Gesamtpreis (hier: 0,75 € / Beutel) angeben.

Angabe des Grundpreises, §§ 4, 5 PAngV 

Um Preistransparenz zu gewährleisten, sind Grundpreise einheitlich in 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 qm der Ware anzugeben. 

Von dieser neuen Grundregel gibt es einige Ausnahmen für Spezialfälle, z. B. für lose Ware, die nach Gewicht oder nach Volumen angeboten wird: Hier ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Diese Regelung gilt z. B. für Obst und Gemüse sowie für Wurstwaren, die frisch aufgeschnitten werden. 

Der Anbieter muss den Grundpreises nach § 4 PAngV neben dem Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben. Nach der Gesetzesbegründung ist die Vorgabe einer „guten Erkennbarkeit“ so auszulegen, dass Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen. Unzulässig ist es daher, wenn der Grundpreis im Online-Handel nur durch einen separaten Link anwählbar oder nur durch das Mouse-Over-Verfahren sichtbar ist oder wenn im stationären Handel eine Liste mit Grundpreise an einem anderen Ort ausgehängt ist.

Preisnachlässe: Angabe des ursprünglichen Gesamtpreises, § 11 Abs. 1 PAngV

Gewähren Unternehmer für eine Ware einen Preisnachlass, müssen sie sowohl den neuen Gesamtpreis der Ware angeben (§ 3 PAngV) als auch den ursprünglichen Gesamtpreis vor dem Preisnachlass (§ 11 PAngV). Der ursprüngliche Gesamtpreis bestimmt sich nach dem niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten dreißig Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung für eine bereits im Sortiment befindliche Ware gefordert wurde (§ 11 Abs. 1 PAngV). 
Erfolgt die Preisermäßigung schrittweise und ununterbrochen, bemisst sich der niedrigste Gesamtpreis danach, welcher Betrag vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher für diese Ware gefordert wurde (§ 11 Abs. 2 PAngV). Dies gilt beispielsweise für den Abverkauf einzelner Produkte zur Lagerräumung. Der unternehmerische Aufwand für die Preisangabe soll hier in Grenzen gehalten werden. 

Die Angabe des ursprünglichen und des neuen Gesamtpreises ist in Relation zu setzen und kann sowohl als Gegenüberstellung der Gesamtpreise als auch durch einen prozentualen Abzug ausgestaltet sein. Die Angabe soll Verbraucher besser über die Preisgestaltung vor einer Preisermäßigung informieren und damit kurzfristige, vorherige Preiserhöhungen zur Verbesserung des Werbeeffektes wirkungslos machen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe des ursprünglichen Gesamtpreises 

Die Pflicht zur Angabe des ursprünglichen Gesamtpreises entfällt bei individuellen Preisermäßigungen. Diese resultieren aus Verhandlungen zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Einzelfall, wie bspw. beim sog. Feilschen oder einer Entscheidung aus Kulanz. Um Lebensmittelverschwendung entgegenzuwirken und Nachhaltigkeitsbestrebungen zu unterstützen, besteht weiter keine Pflicht zur Angabe des ursprünglichen Gesamtpreises bei Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder solche mit kurzer Haltbarkeit, wie bspw. frische Backwaren, Obst, Gemüse und Lebensmittel mit ablaufendem Haltbarkeitsdatum. Dies gilt jedoch nur, sofern der Preis gerade wegen des drohenden Verderbs herabgesetzt und der Verbraucher hierüber in Kenntnis gesetzt wird (§ 11 Abs. 4 PAngV). 
Eine Pflicht zur Angabe des ursprünglichen Gesamtpreises soll zudem nicht gelten, wenn
  • lediglich Preise ohne eine werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises bekannt gemacht werden (bspw. Bewerbung von „Knallerpreisen“ oder „Dauerniedrigpreisen“); 
  • für neu ins Sortiment aufgenommene Produkte geworben wird. In diesem Fall existiert noch kein vorheriger Gesamtpreis. Eine Werbung mit Einführungspreisen oder die Gegenüberstellung des Gesamtpreises des Unternehmers mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist weiterhin möglich; 
  • mit nicht auf eine einzelne Ware bezogenen Preisnachlässen geworben wird (sogenannte Werbung mit „Drauf- und Dreingabe“). Dem Verbraucher wird stattdessen ein Preisnachlass beim Erwerb zusätzlicher Waren oder größerer Stückzahlen angeboten (bspw. „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“). 

Preisangabe an Ladepunkten, § 14 Abs. 2 PAngV

Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten sind künftig verpflichtet, den Arbeitspreis pro Kilowattstunde an dem jeweiligen Ladepunkt anzugeben. Als Ladepunkt wird jeder Ort verstanden, an dem Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverordnung (LSV) angeboten wird.
 
Die Preisangabe kann mittels eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs sowie einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes erfolgen. Ebenso kann am Ladepunkt auf eine registrierungsfreie und kostenlose mobile Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgeräts hingewiesen werden. Die vorgenannten Möglichkeiten stellen Mindestanforderungen dar. 
Weitergehende Angaben sind möglich. Bei der Verwendung eines webbasierten Systems ist jedoch zu beachten, dass der Betreiber den Arbeitspreis spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben hat.
 
Keine Pflicht zur Preisangabe am Ort des Leistungspunktes hat ein Betreiber einer Ladestation zumeist beim vertragsbasierten Laden. In diesen Fällen wird der Betreiber in der Regel nicht Vertragspartner des Verbrauchers. Verbraucher können vielmehr die Angebote verschiedener Stromanbieter nutzen, mit denen sie entweder im Vorfeld unmittelbar einen Vertrag abgeschlossen haben oder deren Angebote ihnen über Klauseln zum Roaming in ihren Verträgen zugänglich sind.

Fazit 

Warenangebote sind seit dem 28.05.2022 in Anwendung der neuen PAngV auszugestalten. Verstöße gegen die vorgeschriebenen Angaben und Ausweisungen sind seit diesem Zeitpunkt bußgeldbewehrt (§ 20 PAngV, § 3 WiStG) und können Abmahnungen und Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche begründen (§§ 3ff UWG).