Corona Aktuell

Spezielle Branchenbedarfe im Förderrahmen, Teil 2

Insbesondere Unternehmen, die direkt von Schließungen betroffen sind, leiden besonders stark unter der aktuellen Situation, wie die IHK-Konjunkturauswertung zeigt. Darunter das Gastgewerbe, Teile des Handels oder der personennahen Dienstleister. Aber auch Clubs, Veranstalter, Messebauer oder auch diverse Anbieter in den Sportbereichen oder der Kreativwirtschaft. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass die Branchenbedarfe in der aktuellen Förderkulisse um die Corona-Hilfen Berücksichtigung finden. 

Es gilt, keine Zeit zu verlieren, die Politik muss jetzt handeln! Die Vorschläge der IHK:

Der geplante Härtefallfonds sollte sich nicht nur auf die November-/ und Dezemberhilfe beziehen, sondern auch auf die Überbrückungshilfe III. Ansonsten würden weite Teile der Wirtschaft von Härtefallkompensationen ausgeschlossen. 
Erweiterte Härtefallregelungen und Einzelfallbetrachtung für betroffene Unternehmen, die bislang durch das Förderraster fallen (z.B. neugegründete Unternehmen, die keine ausreichenden Vergleichsumsätze vorweisen können) sowie stärkere Berücksichtigung von Unternehmen, die keine hohen betrieblichen Fixkosten aufweisen (vor allem Solo-Selbständige).
Kostenfreie Bereitstellung von freien Flächen (wie z.B. Messegelände) für die Wirtschaft. Clubs sind geschlossen, Theater können durch Abstandsregeln nicht kostendeckend arbeiten. Gleichzeitig finden praktisch keine Messen statt, und die landeseigene Messegesellschaft muss gestützt werden. Theater- wie Musikveranstaltungen wären in Messehallen unter Wahrung der Abstandsregeln sowie mit einer geeigneten Teststrategie bald wieder möglich.
Der steuerliche Verlustrücktrag sollte auf die vergangenen drei Jahre ausgeweitet werden. Der Verlustrücktrag ermöglicht es Unternehmen, Verluste in einem Jahr mit Gewinnen aus Vorjahren zu verrechnen und so die steuerliche Bemessungsgrundlage für das Jahr 2020 zu verringern. Eine zeitnahe Rückzahlung kommt den Firmen als direkte Eigenkapitalstärkung unabhängig von Branche oder Sonderfallregelungen zugute. 

Abschreibungsregelungen lassen Lücken

Die Überbrückungshilfe III kompensiert die ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens. Hierzu zählen auch in einigen Branchen die Abschreibungen auf Waren. So lässt diese Corona-Hilfe spezielle Regelungen für den Einzelhandel (Abschreibung für Winterware), die Kultur-, Veranstaltungs- sowie die Reisebranche oder die Pyrotechnik-Industrie zu. Außerdem sollen nach einem Beschluss Ende Februar nun auch Hersteller und Großhändler die Kosten von verderblicher Ware für die Gastronomie und den Garten- und Gemüsebau als Abschreibung geltend machen dürfen. Von dieser Regelung bleiben hingegen Gastronomen selbst unberücksichtigt. 

Verbundene Unternehmen haben oftmals das Nachsehen

Verbundene Unternehmen dürfen für ihre einzelnen Unternehmen keine individuellen Corona-Hilfen beantragen, sondern nur im Gesamtverbund. Verbundene Betriebe sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Verbundene Unternehmen sind dabei nicht antragsberechtigt, wenn sie im nationalen oder internationalen Unternehmensverbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen. Das bedeutet, dass einem Tochterunternehmen immer die gesamte Größe hinsichtlich der Beschäftigten und der Umsätze der kompletten Konzernstruktur angerechnet wird. Diese Regelung macht es vor allem Tochtergesellschaften im internationalen Unternehmensverbund ungemein schwierig, Hilfen zu beantragen. Vor allem Hotelketten sowie Betriebe aus der Filmbranche und Touristik haben daher das Nachsehen. Die Problematik der verbundenen Unternehmen kommt auch in der Gastronomie mit angebundener Brauerei auf. Hier müssen im gesamten Unternehmensverbund die Umsätze für die Corona-Hilfen berücksichtigt werden. Daher kann ein gastronomischer Betrieb mit angebundener Brauerei im Vergleich zu einer selbstständigen Gastronomie weniger bis ggf. gar keine November- und Dezemberhilfe erhalten. 

Sonderreglungen erfassen nicht alle Sonderfälle

Personen, die oftmals kurz befristete Beschäftigungen in den darstellenden Künsten bzw. unständige Beschäftigungen ausüben, können die Neustarthilfe beantragen, wenn es sich um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den darstellenden Künsten handelt, d.h. die Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nr. 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei) fallen oder wenn es sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen handelt. Damit fallen allerdings Reisebegleiter aus der Förderung, deren Reisen länger als sieben Tage andauern. Sie werden gegenüber den Berufen aus den darstellenden Künsten benachteiligt. Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann als Sonderregelung auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 in der Überbrückungshilfe III geltend machen.  Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Persona-laufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafiker/in) förderfähig. Etwaige entgangene Honorarleistungen können Künstleragenturen hingegen nicht anrechnen. In den Sonderregelungen der förder-fähigen Kosten in der Reisebranche können dagegen neben dem Personalaufwand und den externen Ausfall- und Vorbereitungskosten auch die Provisionen/Serviceentgelte bzw. die kalkulierten Margen für stornierte Reisen im Monat des Reiseantritts geltend gemacht werden. Die Reiseagenturen werden somit gegenüber den Künstleragenturen begünstigt. 

IHK Service für Betriebe

Die IHK Berlin informiert auf ihrer Website sowie über den Corona Newsletter über aktuelle Hilfsprogramme und veranstaltet gemeinsam mit Partnern digitale Informationsveranstaltungen. Bei Fragen rund um Corona-Themen können sich Betriebe ebenfalls per E-Mail und Telefon beraten lassen. (www.ihk-berlin.de/corona)