IHK Berlin
Bitte beachten Sie: Bei der IHK Berlin gibt es KEIN Schiedsgericht
Konfliktbeilegungsklauseln
Schlichtungsklauseln eröffnen den Parteien die Möglichkeit, im Streitfall vor der Anrufung des staatlichen Gerichts einen Rechtsstreit zu vermeiden, indem eine Einigung zwischen den widerstreitenden Parteien herbeigeführt wird.
Mit den nachfolgenden Formulierungsvorschlägen für Vertragsklauseln können Sie bereits im Vorfeld einer eventuellen Konfliktentstehung vertraglich die Durchführung eines außergerichtlichen Konfliktbeilegungsverfahrens verbindlich festlegen oder als freiwilligen Bestandteil aufnehmen.
Schlichtungsverfahren
„Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht (oder Schiedsgericht) eine Schlichtung nach den Bestimmungen der Schlichtungsstelle der Berliner Wirtschaft der IHK Berlin, des Berliner Anwaltsvereins e.V. und der Handwerkskammer Berlin (oder einer sonstigen regional zuständigen Institution, z. B. IHK, HWK etc.) in der bei Einleitung des Verfahrens gültigen Fassung durchzuführen."
Mediationsverfahren
Vorschlag für eine „Verbindliche Mediationsklausel“:
Kommt es im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, verpflichten sich (bei „Unverbindlicher Mediationsklausel“: beabsichtigen) die Parteien, vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts (oder Schiedsgerichts) ein Mediationsverfahren zu durchlaufen. Der Mediator ist einvernehmlich von beiden Parteien innerhalb von drei Wochen, nachdem eine Partei der anderen Partei dieses Verlangen schriftlich zur Kenntnis gegeben hat (Mediationsantrag), zu bestimmen.
Vorschlag für eine „Unverbindliche Mediationsklausel“: Folgender Satz wird an die verbindliche Mediationsklausel angehängt:
Kommt es im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, verpflichten sich (bei „Unverbindlicher Mediationsklausel“: beabsichtigen) die Parteien, vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts (oder Schiedsgerichts) ein Mediationsverfahren zu durchlaufen. Der Mediator ist einvernehmlich von beiden Parteien innerhalb von drei Wochen, nachdem eine Partei der anderen Partei dieses Verlangen schriftlich zur Kenntnis gegeben hat (Mediationsantrag), zu bestimmen.
Vorschlag für eine „Unverbindliche Mediationsklausel“: Folgender Satz wird an die verbindliche Mediationsklausel angehängt:
Da sich die Parteien beim Vertragsschluss nicht zu einem Mediationsverfahren verpflichtet haben, steht den Parteien der gesamte Rechtsweg auch ohne Inanspruchnahme einer Mediation grundsätzlich offen. Gleichwohl ist es die erklärte Absicht der Parteien, sich mit Nachdruck dafür einzusetzen, den entstandenen Konflikt einvernehmlich zu lösen.
Schiedsgutachtenvereinbarung
"Entstehen bei der Durchführung des Vertrages zwischen ...X... und ...Y...(Parteien) vom ...(Datum) Meinungsverschiedenheiten über .....(z. B. das Vorhandensein von Mängeln, oder: die Höhe des Mietzinses, oder: folgende Fragen: ......) ....., so soll gemäß §§ 317 ff. BGB ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten eingeholt werden. Als Schiedsgutachter soll auf Antrag einer Partei oder beider Parteien von der IHK .... (hier ist sinnvollerweise die IHK einzufügen, in deren Bezirk das zu besichtigende Objekt liegt) .... ein (öffentlich bestellter und vereidigter) Sachverständiger benannt und sodann von den Parteien beauftragt werden. Jede der Parteien kann den Sachverständigen auch alleine beauftragen. Er kann von der anderen Partei nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Im Falle der Verhinderung oder des Vorliegens von Ablehnungsgründen wegen Besorgnis der Befangenheit soll von der IHK ein Ersatzsachverständiger benannt werden. Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen die Parteien je zur Hälfte."
Variante:
"Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die nach den Feststellungen des Gutachtens unterliegende Partei. Bei Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens und wird vom Schiedsgutachter festgelegt."
Variante:
"Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die nach den Feststellungen des Gutachtens unterliegende Partei. Bei Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens und wird vom Schiedsgutachter festgelegt."
Konfliktnavigation
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Keine Schiedsrichterbestellung für schiedsrichterliche Verfahren iSd §§ 1025 ff. ZPO
Bitte beachten Sie: Die IHK Berlin bestellt KEINE Schiedsrichter für schiedsrichterliche Verfahren iSd §§ 1025 ff. ZPO
Kein Schiedsgericht bei der IHK Berlin
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