Immissions- und Naturschutz
Immissionschutzanforderungen an Unternehmen (Luft)
Das Land Berlin muss auf der Grundlage europarechtlicher Vorgaben festgesetzte Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide (2001/81/EG) einhalten. Für Unternehmen können daraus Anforderungen an eigene betriebliche (industrielle) Anlagen, an den Fuhrpark durch Einhaltung der Umweltzone oder aber auch an Maschinen und Baumaschinen resultieren. Das Land Berlin hat zudem einen Luftreinhalteplan bis 2017 verabschiedet.
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Für betriebliche Anlagen ist die "Beste Verfügbare Technik (BVT)" das zentrale Steuerungselement für das Anlagenzulassungsrecht. In sogenannten BVT-Merkblättern werden europaweit die Anforderungen an die technischen Anlagen beschrieben, die durch die Behörden "zu berücksichtigen" sind. Für Unternehmen mit Anlagen, die seit 2013 unter die europäische Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) fallen, müssen die technischen Anlagen nach sogenannten BVT-Schlussfolgerungen verbindlich eingehalten werden. Die nationalen Genehmigungsbehörden orientieren sich an der Verwaltungsvorschrift "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (TA Luft), die stoffbezogene Emissions- und Immissionswerte sowie Mess- und Berechnungsverfahren enthält. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen werden i.d.R. die Anforderungen aus Nr. 4 TA Luft ebenfalls herangezogen (weitergehende Informationen).
Ausblick rechtliche Anforderungen
Durch die verpflichtende Einführung der BVT-Schlussfolgerungen sowie eine notwendige Anpassung an die Luftqualitätsrichtlinie (39. BImSchV) durch die Übernahme von Vollzugsempfehlungen der Länder und durch die neue Systematik der 4. BImSchV wird die TA-Luft zur Zeit novelliert.
Durch die verpflichtende Einführung der BVT-Schlussfolgerungen sowie eine notwendige Anpassung an die Luftqualitätsrichtlinie (39. BImSchV) durch die Übernahme von Vollzugsempfehlungen der Länder und durch die neue Systematik der 4. BImSchV wird die TA-Luft zur Zeit novelliert.
Geplant ist eine Überprüfung der gesamten TA-Luft, insbesondere des Immissionsteils (Nr. 4) und des Emissionsteils (Nr. 5). Dabei sollen u. a. die folgenden Themen berücksichtigt bzw. aufgenommen werden:
- die Vollzugsempfehlungen für bisher elf BVT-Schlussfolgerungen (d.h. europäischen branchenspezifischen Vorgaben für beste verfügbare Techniken)
- Immissionswerte für Feinstaub (PM 2,5)
- neue Anlagearten
- Vorgaben durch die CLP-Verordnung
- die Liste besonders krebserregender Stoffe (z. B. Quarzfeinstaub und Formaldehyd)
Darüber hinaus wird erwägt die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), naturschutzrechtliche Genehmigungsanforderungen (auf Grundlage des § 54 Abs. 11 BNatSchG) sowie "weiche Kriterien" (z.B. Energieeffizienz) aufzunehmen. Bislang noch offen, sind Fragen zur allgemeinen Festlegung der Grenzwerte für Luftschadstoffe sowie die Gewährung von Ausnahmen. Ziel ist es, bis Mitte 2017 eine überarbeitete TA-Luft verabschieden zu können. Bis dahin führt die Übernahme europäischer Vorgaben dazu, dass einzelne Regelungen der TA-Luft aufgehoben werden. Betroffen sind die Eisen- und Stahlerzeugung, die Lederindustrie, die Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie sowie die Glasherstellung. Sie entfalten keine Bindungswirkung für die Genehmigungsbehörden mehr. Für einzelne Anlagenarten werden auf der Internetseite der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) Vollzugsempfehlungen veröffentlicht.
Die EU hat für den Zeitraum bis 2030 ein neues Programm „Saubere Luft für Europa“ aufgelegt. Darin ist auch die Überarbeitung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (NEC-Richtlinie) vorgesehen. Geplant sind strengere Grenzwerte für die sechs wichtigsten Luftschadstoffe, darunter Ammoniak, Methan und Feinstaub (PM2,5).
Fuhrpark im Unternehmen
Berlin ist gemäß EU-Vorgaben (Richtlinie 2008/50/EG) seit 2005 verpflichtet, einen Luftreinhalteplan mit Maßnahmen umzusetzen, da die Grenzwerte für Stickoxide und Feinstaub in Berlin nicht eingehalten werden. Wichtigste Maßnahme daraus war die Einführung einer Umweltzone. Seit 2010 haben nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette freie Fahrt in die Berliner Umweltzone. Ausnahmen gelten nur noch deutschlandweite Ausnahmeregelungen, die in der 35. BImSchV geregelt sind. Bundesweit sind die Umweltzonen uneinheitlich geregelt.
Aktuell ist das Förderprogramm der Bundesregierung für die Partikelfilternachrüstung wieder angeschoben worden: Ab 01. Februar 2015 ist eine Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich.
Der aktuelle Luftreinhalteplan bis 2017 sieht eine Reihe weiterer Maßnahmen vor, wie beispielsweise die Nachrüstung von Euro-4-Dieselfahrzeugen mit NOx-Minderungssystemen, eine stadtverträgliche Geschwindigkeit auf den Hauptverkehrsstraßen, Lenkungskonzepte für den LKW-Verkehr, umweltsensitive Lenkungskonzepte mit Ausrichtung auf den Außenring, Parkraumbewirtschaftung oder ein integriertes Wirtschaftskonzept (Maßnahmeliste). Aktuell diskutieren die Länder über die Novellierung der 35. BImSchV zur Einführung einer neuen (blauen) Fahrzeugplakette sowie über neue Testverfahren für die Abgasmessungen. Die Einführung einer neuer Fahrzeugplakette könnte in den Ländern erneut zu Fahrzeugverboten für bestimmte Fahrzeuge führen.
Verbrennungsmotoren
Die EU plant eine Novellierung ihrer Richtlinie 97/68/EG über "Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte". Ziel ist es, die Regelungen mit der Durchsetzung über eine EU-Verordnung für alle Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Bislang sind die EU-Regelungen der vorgenannten Richtlinie in der 28. BImSchV in nationales Recht umgesetzt worden.
Von der Novellierung sind sehr viele Maschinen in ganz unterschiedlichen Anwendungsbereichen wie beispielsweise in der Agrarwirtschaft oder Bauwirtschaft aber auch im Industriebereich betroffen (bspw. Rasenmäher, Kettensägen, Stromaggregate aber auch Bagger, Lokomotiven, Binnenschiffe). Schärfere Emissionsgrenzwerte haben daher einen entsprechend weiten Wirkungsgrad. Zu den wesentlichsten Neuerungen gehört neben neuen Emissionsgrenzwerten und Typgenehmigungsverfahren vor allem die Einführung einer neuen Stufe (Stufe V) für den erlaubten Abgasstandard der Motoren ab 2019 (weitergehende Informationen).
Öffentliche Aufträge & Baumaschinen
Eine Maßnahme aus dem Berliner Luftreinhalteplan bis 2017 sieht vor, nur noch Baumaschinen mit einer Motorleistung zwischen 19 und 560 kW bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu berücksichtigen, die bestimmte Grenzwerte einhalten. Das Land Berlin schreibt ihre öffentlichen Aufträge nach der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt aus. In einem ersten Schritt ist diese Regelung für den Hochbau-Bereich bereits seit 2014 eingeführt worden. Ab Januar 2016 sollen nun in zwei Stufen ebenfalls nur noch nachgerüstete Baumaschinen im Tiefbau-Bereich zum Einsatz kommen. Da fast alle Baumaschinen mit Dieselmotoren angetrieben werden, ist der Wirkungskreis entsprechend groß. Angesichts dieser Vielfalt und Komplexitität hat die Senatsverwaltung einen Beratungsservice für Unternehmen eingerichtet (weitergehende Informationen).
Insbesondere sind bei der Entscheidung über den passenden Partikelfilter auch die Entwicklungen zur Novellierung der Richtlinie über Verbrennungsmotoren (s.o.) zu beachten. Danach soll es ab 2019 eine neue Stufe V für Verbrennungsmotoren verpflichtend geben. Die nachgerüsteten Baumaschinen sollten möglichst diese Werte bereits berücksichtigen.
Insbesondere sind bei der Entscheidung über den passenden Partikelfilter auch die Entwicklungen zur Novellierung der Richtlinie über Verbrennungsmotoren (s.o.) zu beachten. Danach soll es ab 2019 eine neue Stufe V für Verbrennungsmotoren verpflichtend geben. Die nachgerüsteten Baumaschinen sollten möglichst diese Werte bereits berücksichtigen.
Zur generellen Vermeidung und Verminderung von Staumemissionen auf Baustellen hat Berlin verschiedene Hilfestellungen wie Merkblätter oder aber einen Leitfaden für die Praxis erarbeitet.