Energie und Klimaschutz
Erneuerbare Energien und KWK
Im Juli 2023 ist die Novelle des Erneuerbaren Energie Gesetzes (EEG 2023) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das neue EEG 2023 richtet die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutzpfad aus. Dafür wird das Erneuerbaren-Energie-Gesetz sowie andere damit verbundene Gesetze verändert. Ziel der Novellierung ist die Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 zu erreichen.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Hauptelement der gesetzlichen Regelungen für die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Die Regelungen des EEG betreffen unter anderem die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus Erneuerbaren Energien, den Förderanspruch für die verschiedenen Technologiearten und Vermarktungsformen, die Ausschreibungsbestimmungen sowie die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Anlagenbetreiber. Am 1. Januar 2023 ist das reformierte EEG in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen in Bezug zu den Regelungsinhalten sind:
- Ausbauziele 2030
Mit dem neuen in der EEG-Novelle verankertem Ziel soll der Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2030 auf mindestens 80 Prozent erhöht werden. - Erhöhung der Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für Wind- und Solarenergie
Bei der Solarenergie werden die Ausbauraten auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Solaranlagen (Dachanlagen und Freiflächenanlagen einschließlich der besonderen Solaranlagen) im Umfang von insgesamt rund 215 GW in Deutschland installiert sein sollen. Künftig kann die Bundesnetzagentur bei den Ausschreibungen für PV dynamischer auf die Bietersituation reagieren. Das Ausschreibungsvolumen kann um bis zu 30 angehoben oder gesenkt werden. Anders als bei Wind an Land gab es bisher keine Anpassungsregelung. Die Ausschreibungsvolumina für die sog. Innovationsausschreibungen in den Jahren 2023 bis 2028 wurden um jeweils 200 MW angehoben. Bieter aus Staaten, die nicht der EU angehören, können bei Bedenken von den Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Neu in das EEG 2023 aufgenommen wurden unter anderem drei „eigene“ Fördertatbestände für bestimmte Agri-PV-Anlagen.
Bei der Windenergie an Land werden die Ausbauraten auf ein Niveau von 10 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 GW Wind-Leistung in Deutschland installiert sein sollen. Die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die Windenergie auf See werden durch die parallele Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) angehoben. - Wegfall der EEG-Umlage
Stromkundinnen und -kunden müssen bereits seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr zahlen. Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die EEG-Umlage vollständig. Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird künftig aus Haushaltsmitteln des Bundes – dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ ausgeglichen. Die EEG-Förderung über den Strompreis ist damit beendet. Die Bundesregierung wird verpflichtet, bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vorzulegen, wie die Finanzierung des EE-Ausbaus nach dem Kohleausstieg erfolgen kann. - Beschleunigte Genehmigungsverfahren
Im EEG wird der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Damit haben sie bei Abwägungsentscheidungen künftig Vorrang vor anderen Interessen. Dies dürfte für Planungs- und Genehmigungsverfahren relevant sein und soll zur Beschleunigung dieser Verfahren beitragen. - Netzanschluss
Bei Anlagen bis zu 30 kW muss der Netzbetreiber künftig begründen, wenn er bei der Herstellung des Netzanschlusses anwesend sein möchte. Des Weiteren werden die Netzbetreiber verpflichtet, künftig Informationen für Anlagebetreiber zur Verfügung zu stellen. Ebenso besteht für die Netzbetreiber die Verpflichtung, die Abwicklung des Anschlussbegehrens über ein Webportal zu ermöglichen.
Ausführliche Informationen zum aktuellen EEG bietet das Informationsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Bei Streitigkeiten und konkreten Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG dient die Clearingstelle EEG / KWKG als zentrale Anlaufstelle. Sie gibt Empfehlungen zu abstrakten Rechtsfragen und kann von Anlagenbetreibern und Netzbetreibern gleichermaßen angerufen werden.
Marktstammdatenregister (MaStR)
Seit dem 31. Januar 2019 sind alle relevanten Akteure des Strom- und Gasmarktes verpflichtet, sich selbst sowie ihre Erzeugungsanlagen und große Verbrauchseinrichtungen im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren. Zwar wurden durch das MaStR das Anlagenregister und das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur zusammengefasst, sodass nach dessen Start beide Systeme eingestellt und deren Funktion komplett vom MaStR übernommen wurden. Jedoch müssen alle Anlagenbetreiber sich und ihre Anlagen erneut registrieren, Dies betrifft insbesondere die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen: Solaranlagen, KWK-Anlagen, Windenergieanlagen, konventionelle Kraftwerke und ortsfeste Batteriespeicher. Neben den Anlagebetreibern müssen sich auch andere Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, wie bspw. Netzbetreiber sowie Strom- und Gashändler.
Neue Anlagen werden erst dann nach dem EEG bzw. KWKG gefördert, wenn der Betreiber sie im Marktstammdatenregister registrieren lässt. Neue EEG- und KWK-Anlagen müssen nach Inbetriebnahme innerhalb eines Monats beim MaStR registriert werden.
Der Rückgriff auf die Stammdaten des MaStR steht allen Marktakteuren und der Öffentlichkeit zur Verfügung und ermöglicht für viele energiewirtschaftliche Prozesse eine deutliche Steigerung der Datenqualität und stellt eine Vereinfachung dar.
Hintergrundinformationen zum Marktstammdatenregister, zu den gesetzlichen Grundlagen und zu den einzelnen Meldepflichten stellt die Bundesnetzagentur auf ihren Internetseite zur Verfügung.
Herkunftsnachweisregister (HKNR)
Die rechtlich verbindliche Anerkennung, Übertragung und Verwertung sogenannter Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien erfolgt ausschließlich über das Herkunftsnachweisregister (HKNR). Grundlage ist die Herkunftsnachweisverordnung (HkNV). Herkunftsnachweise sind elektronische Dokumente und bescheinigen, wie und wo Strom aus Erneuerbaren Energien produziert wurde und sind damit Grundlage für die Stromkennzeichnung. Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien können sich für ihre produzierte und ins Netz eingespeiste Strommenge Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt ausstellen lassen, sofern der Strom nicht bereits nach EEG vergütet wird. Das Umweltbundesamt stellt auf seinen Internetseiten weiterführende Informationen zu Herkunftsnachweisen für Erneuerbare Energien zur Verfügung. Durch die EEG-Novelle wurde zudem die gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen vereinfacht.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) setzt die Grundlagen für den Einsatz von Kraftwerken mit KWK-Technologie. Es regelt insbesondere die Abnahmeverpflichtung von Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen und die umlagefinanzierte Zahlung von Zuschlägen für neue, modernisierte oder nachgerüstete Anlagen.
Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es regelt die Finanzierung der Ausgaben, die den Netzbetreibern nach dem EEG, KWKG oder in Verbindung mit der Offshore-Netzanbindung entstehen.
Mit dem neuen EnFG werden bspw. die bisherigen Regelungen zur „besonderen Ausgleichsregelung“ im EEG ersetzt. §§ 28 ff EnFG enthälten die wesentlichen neuen Regelungen für bspw. stromkostenintensive Unternehmen. Mit der besonderen Ausgleichsregelung als einer Ausnahmevorschrift können stromkostenintensive Unternehmen eine Begrenzung der Umlagen gemäß §2 Nr. 17 EnFG erreichen. Dafür muss ein Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden. Mehr Informationen können hier auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA).