Wasser und Chemikalien
Chemikalien und REACH
Ob Unternehmen Stoffe und Gemische herstellen oder importieren, gefährliche Chemikalien verwenden oder mit Konsumprodukten handeln: In diesen Fällen betrifft sie das Chemikalien- und Gefahrstoffrecht. Hier erhalten Unternehmen einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen.
REACH
Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACH) schreibt die Registrierung von Stoffen (auch solche in Zubereitungen) in Mengen ab 1 Tonne pro Jahr bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vor. Ohne Registrierung dürfen Stoffe oder Gemische oberhalb dieser Grenze nicht vertrieben werden (no data = no market). Deshalb müssen auch Importeure von Stoffen und Gemischen die Registrierung der von ihnen bezogenen Stoffe überprüfen und ggf. selbst übernehmen. Um herauszufinden, ob ein Stoff bereits registriert wurde und wie sein Sicherheitsdatenblatt gefasst wurde, bietet die ECHA eine Datenbank registrierter Stoffe mit über 12.500 Stoffen.
Informationspflichten
Hersteller von gefährlichen Stoffen oder Gemischen müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern. Dies gilt auch für Hersteller von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten. Lieferanten von Erzeugnissen in denen besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC) mit einem Anteil über 0,1 Massenprozent enthalten sind, müssen ihren Kunden dies auf Verlangen mitteilen. Da viele Händler die Stoffzusammensetzung ihrer Produkte (z. B. Elektrogeräte, Kleidung, Möbel etc.) nicht kennen, erfordert dies eine umfangreiche Kommunikation entlang der gesamten Lieferkette.
Zulassungspflichten und Beschränkungen
Jährlich erweitert die EU die Anhänge der REACH-Verordnung, in denen bestimmte Stoffe nur noch beschränkt (Anhang XVII) oder nach vorheriger Zulassung (Anhang XIV) eingesetzt werden dürfen. Gerät ein Stoff auf eine dieser Listen, kann das Auswirkungen auf die gesamte Lieferkette nehmen. Da die Verwendung der Stoffe oder Gemische nur noch stark eingeschränkt möglich sein wird, sollten sich Anwender bei ihren Lieferanten über seine Maßnahmen zur Reduzierung oder Zulassung informieren.
Weiteren Informationen zu Reach
Der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hält umfangreiche Informationsmaterialien bereit und gibt auch telefonisch Auskünfte. Zur genaueren Beschreibung der vielen Anforderungen von REACH veröffentlicht die ECHA zudem zahlreiche Leitlinien zu REACH, an denen sich Unternehmen orientieren können.
Hinweis: REACH und Brexit
Im Falle eines „harten" Brexits könnten Importe von Unternehmen aus UK als Importe in den Geltungsbereich der EU gewertet werden. Die importierende Firma hätte dann Registrierungspflichten nach REACH zu erfüllen, die bisher vom Handelspartner in UK erfüllt wurden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die betroffenen Produkte zu identifizieren und rechtzeitig mit allen Beteiligten in Kontakt zu treten.
Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Nach ihr müssen gefährliche Stoffe und Gemische eingestuft und die Ergebnisse an die ECHA gemeldet werden. Sie müssen mit Gefahrensymbolen sowie Sicherheitshinweisen versehen werden. Das IHK-CLP-GHS-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB) bietet Ihnen eine erste Übersicht über das umfangreiche Regelwerk und die neuen Gefahrstoffsymbole zur Kennzeichnung. Nutzen Sie auch den nationalen REACH-CLP-Biozid-Helpdesk. Umfangreiche Informationen zu Einstufung, Kennzeichnung, Gefahrenhinweisen sowie Arbeitsschutzaspekten von vielen Stoffen und Gemischen lassen sich in der GESTIS-Stoffdatenbank recherchieren.
Sachkunde und Beschränkungen der Abgabe von Chemikalien
Zusätzlich zur REACH-Verordnung beschränkt die Chemikalien-Verbotsverordnung die Abgabe oder das Bereitstellen von bestimmten gefährlichen Stoffen in Deutschland. Giftige (T) und sehr giftige (T+) Produkte dürfen nur mit Erlaubnis oder Anzeige abgegeben werden. Diese sowie brandfördernde, hochentzündliche und mit den Gefahrenhinweisen R40, R62, R63 und R68 versehene Stoffe dürfen zudem nur von Sachkundigen an bestimmte Personengruppen abgegeben werden. Für die Erlaubnis oder den Erwerb der Sachkunde ist in Berlin das Landesamt für Arbeits-, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit verantwortlich.
Beispiel: Ab 1. Dezember 2010 gelten für den Einzelhandel strengere Verkaufsregeln für bestimmte Baumaterialien und Produkte, die die chemische Verbindung Methylendiphenyldisocyanat - kurz MDI - enthalten. MDI ist Bestandteil von Dichtstoffen und Bauschäumen. Produkte dieser Art sind beispielsweise in Baumärkten erhältlich. MDI ist als „krebserzeugend“ eingestuft und kann Haut, Augen und Atmungsorgane reizen. Unser MDI-Merkblatt informiert über Einzelheiten.
Betrieb von Anlagen mit F-Gasen
Die Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase) erlegt Betreibern von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzanlagen sowie Kälte- und Kühltransportern Pflichten zur Dichtheitskontrolle, Aufzeichnung, Abgabe und Sachkunde auf. Unser Merkblatt zu den Anforderungen der neuen F-Gase-Verordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 29 KB) fasst die Pflichten zusammen.
Nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung benötigen Personen, die Tätigkeit mit fluorierten Treibhausgasen ausführen, ein Zertifikat über eine bestandene Sachkundeprüfung. Bundesweit bieten unterschiedliche Anbieter Sachkunde- und Weiterbildungslehrgänge zum Erwerb der Sachkunde an. In Berlin z. B. SHK-Fachkraft für Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik, Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen. Auch die betroffenen Betriebe müssen sich beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) (Ansprechpartnerin: Frau Kirschbach, Tel: 90254-5443, gefahrstoffe@lagetsi.de) zertifizieren lassen. Weitere Informationen bietet unsere Seite zur Chemikalien-Klimaschutzverordnung.
Zum Schutz der Ozonschicht gibt es umfangreiche Verwendungsverbote von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) sowie teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW). Unternehmen, die Anlagen mit diesen Stoffen - z. B. als Kälte- oder Feuerlöschmittel - betreiben, warten oder instand setzen, müssen die Chemikalien-Ozonschichtverordnung beachten.
Betrieb von Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen
Seit dem 01.01.2015 gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie stellt erweiterte Anforderungen neben Kühl- und Kälteanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen nun auch an Kühlfahrzeuge, elektrische Schaltanlagen sowie einige KWK und Geothermieanlagen. Neben der Erweiterung des Betroffenenkreises müssen sich Anlagenbetreiber auf erweiterte Pflichten zur Dichtheitskontrolle, Aufzeichnung, Abgabe und Sachkunde einstellen. Eine ausführliche Übersicht zu den Anforderungen bietet unser Merkblatt für Betreiber von Anlagen mit F-Gasen. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 29 KB)
Umfangreiche Antworten auf zahlreiche Fragen stellt das Umweltbundesamt in „Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung" zusammen.
Sachkundebescheinigungen
Auch nach Inkrafttreten der neuen F-Gase Verordnung behalten Zertifikate zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung ihre Gültigkeit. Die Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Sachkundeprüfung von Personen, die bestimmte Tätigkeiten mit F-Gasen durchführen. Eine Ausnahme gilt für den Mechatroniker für Kältetechnik und Kälteanlagenbauer, da ihre Ausbildung bereits die europäischen Vorgaben erfüllt. Für die Arbeit mit fluorierten Treibhausgasen an Kraftfahrzeugen ist lediglich ein Weiterbildungslehrgang erforderlich. Nähere Informationen finden sich im DIHK-Flyer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 334 KB).
Bundesweit bieten unterschiedliche Anbieter Sachkunde- und Weiterbildungslehrgänge zum Erwerb der Sachkunde an. In Berlin sind beispielsweise folgende Handwerksinnung und zertifizierte Ausbilder dafür zertifiziert: z.B. SHK-Fachkraft für Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik, Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
Betriebszertifizierungen
Auch Betriebe die Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, warten oder instand halten, müssen zertifiziert werden. Zuständige Behörde dafür ist in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) ( gefahrstoffe@lagetsi.de).
Biozidprodukte
Biozidprodukte sind dazu bestimmt, Lebewesen (Schadorganismen) abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu bekämpfen oder zu zerstören. Dazu gehören bspw. Desinfektions- und Schutzmittel (z. B. Topskonservierer, Holzschutzmittel) sowie Schädlingsbekämpfungsmittel oder Anti-Foulin-Produkte. Nach europäischer Biozid-Richtlinie und die Biozidprodukt-Verordnung dürfen Biozidprodukte nur bereitgestellt oder abgegeben werden, wenn die Wirkstoffe bei der EU notifiziert und die Produkte zugelassen, anerkannt oder registriert worden sind. Die Verordnung erfasst auch mit Biozidprodukten behandelte Ware. Hier müssen Inverkehrbringer bis zu bestimmten Übergangsfristen sicherstellen, dass die eingesetzten Biozide zugelassen und die Ware gekennzeichnet wurde. Zudem müssen Verbrauchern auf Anfrage innerhalb von 45 Tage Informationen zu den Bioziden bereitgestellt werden. Einen Überblick über die umfangreichen Regelungen zu Bioziden enthält unser Biozid-Merkblatt.