IHK Berlin
Überlassung von Jobtickets
Arbeitgeber haben seit dem 01.01.2020 drei Möglichkeiten ihren Mitarbeitern ein sogenanntes Jobticket zur Verfügung zu stellen. Bei Jobtickets handelt es sich in der Regel um Zuschüsse zu den Fahrscheinen, die der Mitarbeiter nutzt, um mit dem regionalen Nahverkehr zur ersten Tätigkeitsstätte zu kommen. Aber auch die Zurverfügungstellung der Tickets selbst fällt darunter.
Aktuelles zum sog. Deutschlandticket ab 01.05.2023: Mit der Einführung des Deutschlandtickets zum 1. Mai 2023 werden auch Jobtickets günstiger, da sie auf die neue Ticket-Variante umgestellt werden können und von einem zusätzlichen Rabatt profitieren. Eine zum 9-Euro-Ticket vergleichbare Sonderregelung (Jahres- statt Monatsbetrachtung) plant das Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022 - IV C 5 - S 2351/19/10002 :007) für das 49,- Euro-Ticket leider nicht. Das BMF hat sich auf Nachfrage des DIHK hin wie folgt gemeldet:
„derzeit plant das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit dem 49 Euro -Ticket keine Regelung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 30.5.2022. Es besteht nach derzeitigem Stand auch keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49 Euro-Ticket wird (wie das 9 Euro-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich. Zahlen Arbeitgeber höhere Zuschüsse, als Kosten anfallen, stellt dies Einkommen dar, welches zu versteuern ist. Die Arbeitgeber haben nach unserer Einschätzung ausreichend Zeit, die Zuschüsse an den Ticketpreis – sofern gewünscht - anzupassen.“
Es gelten daher die bislang gültigen Regelungen für Fahrtkostenzuschüsse und Jobtickets:
Arbeitgeber können Barzuschüsse steuerfrei nach § 3 Nr. 15 S.1 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten, soweit die Aufwendungen der Arbeitnehmer (sprich 49,- Euro) nicht überschritten werden. Dieser Barzuschuss mindert bei Arbeitnehmern die als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 Satz 3 EStG). Sie ist daher von Ihnen in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Es besteht allerdings auch das Wahlrecht, die steuerfreien Leistungen mit 25 % pauschal zu versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Diese mit 25 % pauschal versteuerte Leistung ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Sofern bislang höhere Aufwendungen erstattet wurden (z.B. 66,90 EUR für Monatsabo Berlin AB) müssten Arbeitgeber ihre Zahlungen nach den o.g. Verlautbarungen des BMF auf 49,- Euro reduzieren oder den überschießenden Teil steuerpflichtig behandeln. Arbeitgeber sind bei Zahlung eines Zuschusses zu den vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigungen verpflichtet, als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung die vom Arbeitnehmer erworbenen und genutzten Fahrausweise oder entsprechende Belege (z. B. Rechnungen über den Erwerb eines Fahrausweises oder eine Bestätigung des Verkehrsträgers über den Bezug eines Jobtickets) zum Lohnkonto aufzubewahren.
„derzeit plant das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit dem 49 Euro -Ticket keine Regelung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 30.5.2022. Es besteht nach derzeitigem Stand auch keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49 Euro-Ticket wird (wie das 9 Euro-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich. Zahlen Arbeitgeber höhere Zuschüsse, als Kosten anfallen, stellt dies Einkommen dar, welches zu versteuern ist. Die Arbeitgeber haben nach unserer Einschätzung ausreichend Zeit, die Zuschüsse an den Ticketpreis – sofern gewünscht - anzupassen.“
Es gelten daher die bislang gültigen Regelungen für Fahrtkostenzuschüsse und Jobtickets:
Arbeitgeber können Barzuschüsse steuerfrei nach § 3 Nr. 15 S.1 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten, soweit die Aufwendungen der Arbeitnehmer (sprich 49,- Euro) nicht überschritten werden. Dieser Barzuschuss mindert bei Arbeitnehmern die als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 Satz 3 EStG). Sie ist daher von Ihnen in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Es besteht allerdings auch das Wahlrecht, die steuerfreien Leistungen mit 25 % pauschal zu versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Diese mit 25 % pauschal versteuerte Leistung ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Sofern bislang höhere Aufwendungen erstattet wurden (z.B. 66,90 EUR für Monatsabo Berlin AB) müssten Arbeitgeber ihre Zahlungen nach den o.g. Verlautbarungen des BMF auf 49,- Euro reduzieren oder den überschießenden Teil steuerpflichtig behandeln. Arbeitgeber sind bei Zahlung eines Zuschusses zu den vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigungen verpflichtet, als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung die vom Arbeitnehmer erworbenen und genutzten Fahrausweise oder entsprechende Belege (z. B. Rechnungen über den Erwerb eines Fahrausweises oder eine Bestätigung des Verkehrsträgers über den Bezug eines Jobtickets) zum Lohnkonto aufzubewahren.
1. Möglichkeit: Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG
Für eine Steuerfreiheit wird das Jobticket oder der Zuschuss zusätzlich zum Lohn gewährt und auf die Aufwendungen des Arbeitgebers auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eingetragen und damit auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Diese Möglichkeit gilt bereits seit 2019. Hierunter fallen Zuschüsse oder Tickets gleichermaßen, z.B. Monatstickets oder Jahrestickets. Auch Privatfahrten mit dem Regionalverkehr am Wochenende fallen unter die Steuerbefreiung.
2. Möglichkeit: Pauschalversteuerung mit 15 % Lohnsteuer
Seit dem 01.01.2020 gibt es neben der Steuerfreiheit weitere Pauschalversteuerungsmöglichkeiten. Wird das Jobticket oder der Zuschuss nicht zusätzlich zum Lohn gewährt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, so kann der Arbeitgeber dieses Ticket / diesen Zuschuss mit 15 % pauschaler Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 EStG pauschal versteuern. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Ticket ebenfalls auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eintragen. Es erfolgt ebenfalls eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
3. Möglichkeit: Pauschalversteuerung mit 25 % Lohnsteuer
Die dritte mögliche Variante ist seit dem 01.01.2020, dass der Arbeitgeber das Ticket / den Zuschuss zur Verfügung stellen kann, ohne dass die Aufwendungen auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden. In diesem Fall muss zwingend 25 % pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 EStG gezahlt werden. Eine Eintragung auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung entfällt. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers entfällt in diesem Fall ebenfalls.
Die beiden letzten Varianten gelten erst seit dem 01.01.2020. Für Variante 1 hat das BMF mit Schreiben vom 15.8.2019 BMF, 15.8.2019, IV C 5 - S 2342/19/10007 :001; Erörterungen herausgegeben. Hier finden sich auch Beispiele (insbesondere zur BahnCard 100) und Vereinfachungen, was die Bescheinigung auf der Lohnsteuerbescheinigung betrifft.