Information/Service
Eignungsvoraussetzungen der Ausbilder in Betrieben
Als Ausbilder/-innen für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen kann benannt werden, wer fachlich und persönlich geeignet ist.
Fachlich geeignet ist, wer
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
- die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21.01.2009 ist üblicherweise durch eine Prüfung nachzuweisen.
Berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist und
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder
- eine Abschlussprüfung an einer Deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.
Diese Eignungsvoraussetzungen sind im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes, also z. B. für Ausbilder in Betrieben aber auch in über- und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten anzuwenden.
Bei fehlender fachlicher Eignung, können
Personen, die zwar die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, aber über kein Prüfungsdokument in dem entsprechenden Berufsfeld verfügen, die fachliche Eignung durch die zuständige Behörde, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, ersatzweise zuerkannt bekommen.
Die Zuerkennung der fachlichen Eignung erfolgt auf Antrag. Weiterführende Informationen und Hinweise nebst Vordruck zur Antragstellung erhalten Sie hier.
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder oder Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder oder Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.
Rechtsgrundlagen: §§ 29, 30, 31 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 01.04.2005 (BGBl Jahrgang 2005,Teil I Nr. 20 ausgegeben zu Bonn am 31.03.2005), Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO).