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Vergütung und sonstige Leistungen in der Ausbildung

Auszubildende haben Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Das Berufsbildungsgesetz spricht von einer “angemessenen Vergütung” und legt fest, dass diese nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt (§ 17 Abs. 1 BBiG). Einen wesentlichen Rahmen für die Angemessenheit bilden tarifvertraglich geregelte Ausbildungsvergütungen (§ 17 Abs. 3 und 4 BBiG) sowie die gesetzliche Mindestvergütung (§ 17 Abs. 2 BBiG).
Finden Sie heraus, nach welchem Maßstab sich die Ausbildungsvergütung Ihres Betriebes angemessen gestaltet: 
Sind Sie tarifgebunden, indem Sie Mitglied eines Branchenverbandes sind? 
JA!
Dieser Tarif muss eingehalten werden, d.h. die entsprechende Ausbildungsvergütung gezahlt und ggfs. angepasst werden - sofern der Tarif angehoben wird. 
Hinweis: Die nach Tarif zu zahlende Ausbildungsvergütung kann die Mindestausbildungsvergütung unterschreiten. Bitte bedenken Sie aber die Wettbewerbssituation am Ausbildungsmarkt. 
NEIN!

Gibt es einen für Ihre Branche einschlägigen Tarifvertrag?  
JA!
Dann orientieren Sie sich an den im Tarifvertrag vorgegebenen Vergütungssätzen. Sie können diese Tarifsätze um bis zu 20 % unterschreiten.
NEIN!
Existiert für Ihre Branche kein Tarifvertrag, wird die Angemessenheit der Vergütung anhand branchenüblicher Sätze des betreffenden Wirtschaftszweiges bestimmt. Es kann auf Empfehlungen eines Verbandes zurückgegriffen werden. Diese sind zwar nicht verbindlich, jedoch ein wichtiges Indiz für die Angemessenheit der empfohlenen Sätze. Existiert keine Verbandsempfehlung, ist die vom Bundesinstitut für Berufsbildung jährlich neu berechnete durchschnittliche Ausbildungsvergütung anzuwenden (siehe Abb.). Hinweis: Für eine angemessene Ausbildungsvergütung können die durchschnittlichen Vergütungssätze um maximal 20 % unterschritten werden, eine Festsetzung nach oben ist ebenso möglich. 
Die jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung berechnete durchschnittliche Ausbildungsvergütung.
Ausbildungsvergütung
1. Ausbildungsjahr     
   968 €
2. Ausbildungsjahr
1.055 €
3. Ausbildungsjahr
1.157 €
4. Ausbildungsjahr
1.189 €
Stand: 19. Januar 2024
Hier finden Sie weitere Informationen rund um die Ausbildungsvergütung: 

Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit

Wenn aufgrund einer beruflichen Vorbildung die Ausbildungszeit verkürzt wird, ist das bei der Höhe der Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen. Bei Abitur oder einer anderen anrechnungsfähigen Allgemeinbildung ist die Vergütung nicht anzupassen, wenn Tarifverträge keine andere Regelung getroffen haben.

Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit

Wird ein Berufsausbildungsverhältnis aufgrund einer nicht bestandenen Abschlussprüfung verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung lediglich die Vergütung des letzten Ausbildungsabschnittes zu zahlen.

Überstunden

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Sachbezugswerte in der Ausbildung

Sachbezugswerte sind auch im Rahmen der Ausbildungsvergütung von Bedeutung, wenn der Ausbildende dem Auszubildenden Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen der Ausbildungsvergütung gewährt. Die Möglichkeit derartiger Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag sieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor.
2023 gelten bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung
Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung
insgesamt
kalender-
täglich
  2,00 €
  3,80 €
  3,80 €
    9,60 €
monatlich
60,00 €
114,00 €
114,00 €
288,00 €
Sachbezugswerte für freie Unterkunft:

Unterkunft belegt mit
Monatlicher Wert für
Unterkunft allgemein
Monatlicher Wert für Aufnahme
in Arbeitgeberhaushalt
1 Mitarbeiter          
  225,25 €
  185,50 €
2 Mitarbeitern
  119,25 €
    79,50 €
3 Mitarbeitern
    92,75 €
    53,00 €
mehr als 3 Mitarbeitern
    66,25 €
    26,50 €

Quelle: DIHK Berlin
Stand: Oktober 2023