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Digitale Teilhabe für alle
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist eine der Vorschriften, die ab 2025 zu beachten sind. Ein erster Blick auf rechtliche Neuerungen.
Zum Jahreswechsel 2024/2025 treten wieder zahlreiche Rechtsänderungen in Kraft, die für Unternehmen von Relevanz sind. Einen Überblick bietet die IHK Berlin in einer digitalen Informationsveranstaltung, die am 10. Oktober stattfindet. Sie bildet den Abschluss einer Veranstaltungsreihe, die den Unternehmen einen Überblick bieten soll. Weitere Webinare sind auch für 2025 geplant.
Ein Thema der Veranstaltung sind die vom kommenden Jahr an im B2B-Bereich verpflichtenden E-Rechnungen. Diese betreffen alle Unternehmen, unabhängig von Größe oder Branche. Detailliertere Informationen dazu finden Sie auf Seite 60. Eine weitere Gesetzesänderung ist das ab Mitte Juni 2025 geltende Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, wonach etwa digitale Produkte und Dienstleistungen, die sich an den Endverbraucher richten, den Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit entsprechen müssen. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um und soll Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglichen, die bisher aufgrund von Behinderung oder fehlender Digitalkompetenzen (einschließlich älterer Personen) dazu keine Gelegenheit hatten.
Pflichten nun auch für Unternehmen
Nachdem öffentliche Einrichtungen schon länger von diesen Pflichten betroffen waren, weitet das Gesetz sie nun auf Unternehmen aus. Betroffen sind Produkte und Dienstleistungen wie Computer, Mobiltelefone und dazugehörige Apps oder digitale Services. Im besonderen Maße betrifft das Webshops, wodurch nicht nur E-Commerce-Anbieter zur Barrierefreiheit verpflichtet sind, sondern auch Lieferdienste, Onlinebanking oder Ticketshops. Ausnahmen von dieser neuen Verpflichtung sind möglich und werden am 10. Oktober erläutert sowie im Nachgang auf den Webseiten der IHK Berlin veröffentlicht. Dort stehen jetzt schon schriftliche Erläuterungen aller Rechtsänderungen und Videoaufzeichnungen der vergangenen Veranstaltungen.
Produktsicherheit muss gewährleistet sein
Bereits am 13. Dezember dieses Jahres tritt die EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation – GPSR) in Kraft, die gewährleisten soll, dass alle Verbraucherprodukte auf dem EU-Markt sicher sind. Sie gilt für Produkte (außer Lebensmitteln, Arzneimitteln, lebenden Pflanzen, Tieren, Pflanzenschutzmitteln, Beförderungsmitteln und Antiquitäten) im stationären Handel und im E-Commerce. Auch wenn bei der Erarbeitung der Verordnung noch niemand daran gedacht hat, ist das Thema gerade jetzt besonders aktuell geworden: Waren von Shein, Temu & Co. fluten die europäischen Märkte, Berichte über mangelnde Produktqualität häufen sich. Deutsche Branchenverbände fordern schon länger strengere Kontrollen. Die GPSR verpflichtet alle Online-Händler, bei jedem Produkt Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers und gegebenenfalls Warnhinweise und Sicherheitsinformationen anzugeben. Auf Hersteller kommen weitere Pflichten zu, insbesondere die einer internen Risikoanalyse. Händler, die Produkte unter ihrem Namen auf den Markt bringen, gelten im Sinne der Verordnung auch als Hersteller.
Die kostenlose Informationsveranstaltung der IHK Berlin informiert ihre Mitgliedsunternehmen über den neuesten Stand, Expertinnen und Experten beantworten Fragen. Eine Anmeldung ist weiterhin möglich.