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Neue Vorschriften im neuen Jahr
Das müssen Sie ab 2025 beachten – Die wichtigsten Rechtsänderungen auf einen Blick. Die Tabelle entspricht dem Stand zum Redaktionsschluss (05.11.2024), zu dem noch nicht alle Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen waren. Die dargestellten Inhalte sind daher bis zur Verkündung der jew. Gesetze nicht verbindlich und stellen generell nicht sämtliche Änderungen dar.
Alle Rechtsänderungen 2024 im VideoNeues Jahr, neue Gesetze: Auch 2024 müssen sich Unternehmerinnen und Unternehmer auf eine Reihe von rechtlichen Änderungen einstellen.Sollten Sie unsere Veranstaltungen verpasst haben, haben Sie hier kostenfrei die Möglichkeit, Ihren Link zu den Aufzeichnungen und den Präsentationsfolien zu erhalten.
Recht
- Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Entwurf) / GeoSchReformG-E
Rechtsquelle: Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Entwurf) / GeoSchReformG-EGilt ab: 1. Dezember 2025Gleichwohl bislang zum Redaktionsschluss nur der Referentenentwurf vorlag, ist von einem Inkrafttreten zum 1. Dezember 2025 auszugehen, da das Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben der Durchführung der VO (EU) 2023/2411 und der VO (EU) 2024/1143 dient.Mit dem Gesetz sollen die bisherigen Regelungen für Agrarerzeugnisse erweitert werden auf handwerkliche und industrielle Produkte (sog. CIGIs: craft and industrial geografical indications).
Dafür soll ein unionsweites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben eingeführt werden.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Dr. Alexandra Fock / Bundesministerium der Justiz - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz / BEG IV
Rechtsquelle: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz / BEG IVGilt ab: 1. Januar 2025Das BEG IV bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, die in unterschiedlichen Regelwerken umgesetzt werden:
- Im Zivilrecht:
Das Schriftformerfordernis (gem. § 126 BGB) wird in mehreren Fällen zur Textformerfordernis (i.S.d. § 126b BGB) herabgestuft, z.B. im Gewerbemietrecht nach §§ 550, 578 Abs. 1 S. 1 BGB.- ab Inkrafttreten: 12-monatige Übergangsphase im Gewerbemietrecht.
Im Gesellschaftsrecht:- Für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren ist die Textform ausreichend.
Im Arbeitsrecht:- Nun dürfen Arbeitszeugnisse in elektronischer Form erteilt werden (§ 109 Gewerbeordnung).
- Die Nachweispflichten (im Sinne des Nachweisgesetzes) dürfen in Textform erfolgen (§ 2 Abs. 1 NachwG).
- Die Aushangpflicht nach dem ArbZG kann in elektronischer Form erfüllt werden (§ 16 Abs. 1 ArbZG).
- Arbeitnehmerüberlassungs-Verträge können in Textform wirksam abgeschlossen werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG).
Im Gewerberecht:- Erfolgt die Aufgabe des Betriebes im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk, ist dies ausschließlich gegenüber der für die neue Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung zuständige Behörde.
Ansprechpartner / Weitere Informationen: Esra Ertan / Georgi Georgiev - Im Zivilrecht:
Fachkräfte
- Mindestlohngesetz / MiLoG (Änderung)
Rechtsquelle: Mindestlohngesetz / MiLoG (Änderung)Gilt ab: 1. Januar 2025Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2025 um 0,41 Cent auf 12,82 EUR. Gleichzeitig verschiebt sich die Geringfügigkeitsgrenze für Mini- und Midijobs (Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)).Ansprechpartner / Weitere Informationen: Esra Ertan / Georgi Georgiev
Steuern
- Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern / WIdV
Rechtsquelle: Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern / WIdVGilt ab: 1. November 2024Die bundesweite Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) im Sinne des § 139c der Abgabenordnung (AO) startete zum 1. November 2024 mit der initialen Vergabe der W-IdNr. Die Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Tätigen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen werden. Die W-IdNr. ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Antje Maschke / BZSt
- Steuerfortentwicklungsgesetz / SteFeG-E
Rechtsquelle: Steuerfortentwicklungsgesetz / SteFeG-EGilt ab: Grds. ab 1. Januar 2025Folgende Maßnahmen sind im Gesetzentwurf enthalten, u.a.:
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Anhebung der degressiven Abschreibung von 20% auf 25% und Verlängerung bis 2028.
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Erhöhung der Grenzen der Poolabschreibung von 250 auf 800 Euro (Einstieg) und von 1.000 auf 5.000 Euro maximale Anschaffungskosten.
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Erhöhung der maximalen Bemessungsgrenze der Forschungszulage von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro jährlich.
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Meldepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen.
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Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren.
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Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.
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Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.
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Anhebung des Grundfreibetrags der Einkommensteuer um 300 auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 um weitere 252 auf 12.336 Euro.
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- Jahressteuergesetz 2024 (Entwurf) / JStG 2024-E
Rechtsquelle: Jahressteuergesetz 2024 (Entwurf) / JStG 2024-EGilt ab: Grds. ab 1. Januar 2025
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Neuregelung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Inländische Umsätze von inländischen Kleinunternehmern sind steuerfrei.
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Die Umsatzgrenzen werden von 22.000 EUR (Vorjahr) und 50.000 EUR (laufendes Kalenderjahr) auf 25.000 EUR und 100.000 EUR angehoben, sind zukünftig Nettogrenzen und mit Überschreiten der 100.000 EUR-Grenze ist ein unterjähriger Wegfall des Kleinunternehmerstatus verbunden. Es wird eine EU-Kleinunternehmerregelung eingeführt, wenn der EU-weite Jahresumsatz, im Vorjahr 100.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalender nicht überschreitet („doppelte 100.000-EUR-Grenze“) und der Unternehmer eine insoweit gültige KU-IdNr. des Ansässigkeitsstaats besitzt; neu ist auch die Einführung eines besonderen elektronischen Meldeverfahren für EU-Kleinunternehmer beim BZSt und der verpflichtende Hinweis auf Steuerbefreiung des § 19 UStG, § 34a Nr. 5 UStDV.
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Kleinunternehmen werden von der E-Rechnungspflicht ausgenommen (s.o.).
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Der Besteuerungsort bei virtuellen Veranstaltungen wird neu geregelt:
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bisher im BtoC-Bereich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. a UStG und im BtoB-Bereich nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG jew. am Veranstaltungsort,
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ab 1.1.2025 gilt als Ort der virtuellen Veranstaltung/Tätigkeiten der Ort, an dem der Empfänger seinen Sitz oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 3a Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 UStG.
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Die Steuerbefreiung privater Bildungsleistungen, § 4 Nr. 21 UStG wird neu geregelt. -
- Wachstumschancengesetz / WCG
Rechtsquelle: Wachstumschancengesetz / WCGGilt ab: Grds. ab 1. Januar 2025Ab dem 01.01.2025 sind Unternehmen in Deutschland gesetzlich verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Diese Anforderung gilt für alle Unternehmen, unabhängig von Größe oder Branche. Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen an unternehmerische Geschäftspartner wird mit verschiedenen Übergangsfristen bis 31.12.2027 eingeführt.Anwendungs-/Übergangsregelungen:
- ab dem 01.01.2025:
- Empfangspflicht für alle Unternehmen
- bis zum 31.12.2026:
- Ausstellung sonstiger Rechnungen für alle Unternehmen möglich,
wenn Rechnungsempfänger zustimmt
- Ausstellung sonstiger Rechnungen für alle Unternehmen möglich,
- bis zum 31.12.2027: Ausstellung sonstiger Rechnungen für KMU.
(Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers unter 800.000 Euro) möglich, bis 2028: EDI in bisheriger Form möglich. - Ab 2028: Ausstellungspflicht für alle Unternehmen, digitale Reportingpflicht auf Basis der E-Rechnung geplant.
Ausnahme von der E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer (§19 UStG) durch das JStG 2024 geplant.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Antje Maschke / IHK Berlin - ab dem 01.01.2025:
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz / BEG IV
Rechtsquelle: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz / BEG IVGilt ab: 1. Januar 2025Das BEG IV bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, im Steuerrecht sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:
- Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht: Nach bislang geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Das BEG IV sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für diese Belege auf 8 Jahre zu verkürzen (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Das gilt auch für Rechnungen (§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG). Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.
- Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung: Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf werden grundlegend modernisiert. Die Neuregelung soll ab 1.1.2026 gelten.
Ansprechpartner / Weitere Informationen: Antje Maschke
Digitalisierung
Ausklappliste Digitalisierung
Umwelt / Energie / Produktrecht
- Energieeffizienzgesetz / EnEfG
Rechtsquelle: Energieeffizienzgesetz / EnEfGGilt ab: Seit 18. November 2023 / Meldepflicht Abwärme ab 2025Das Energieeffizienzgesetz ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Mit dem EnEfG werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie national umgesetzt. Die Frist für die erstmalige Meldung von Unternehmen an die Plattform für Abwärme bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) ist auf den 1. Januar 2025 verlängert worden.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Vesna Mokorel Kalusa
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen / CLP-Verordnung (Änderung)
Rechtsquelle: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen / CLP-Verordnung (Änderung)Gilt ab: 1. Mai 2025Die EU führt einige zusätzliche Gefahrenklassen für Gefahrstoffe mit bestimmten Eigenschaften ein. Hierzu wurde am 31.März 2023 die „delegierte Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ veröffentlicht. Die EU weicht damit vom internationalen GHS ab, sie will sich in den dortigen Gremien für eine Angleichung einsetzen.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Vesna Mokorel Kalusa
- Biozidrechts-Durchführungsverordnung / ChemBiozidDV
Rechtsquelle: Biozidrechts-Durchführungsverordnung / ChemBiozidDVGilt ab: 1. Januar 2025Die ChemBiozidDV führt ab dem 1. Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel ein und löst damit die Biozid-Melde- und die Biozid-Zulassungsverordnung ab. Die Regelungen zur Meldung von Biozidprodukten mit Altwirkstoffen (Übergangsregelung nach § 28 ChemG) werden im neuen Abschnitt 2 der Verordnung aufgeführt. Sie traten am 1. Januar 2022 in Kraft. Neu sind die Vorschriften über die Abgabe von Biozidprodukten in Abschnitt 3 der ChemBiozidDV. Sofort in Kraft trat das allgemeine Abgabeverbot: Wurde in der Zulassung die Verwendung auf bestimmte Personen (bspw. Berufsgruppe oder Fachkundige) beschränkt, dürfen die Produkte auch nur noch an diesen Personenkreis abgegeben werden (§ 9). Wiederverkäufer werden davon ausgenommen.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Vesna Mokorel Kalusa
- EU-Entwaldungs-Verordnung / EUDR
Rechtsquelle: EU-Entwaldungs-Verordnung / EUDRGilt ab: 30. Dezember 2024Eigentlich hätte die Entwaldungsverordnung Ende 2024 in Kraft treten sollen. Nach einem Vorschlag der EU-Kommission sollen die Unternehmen jedoch noch zwölf Monate Aufschub erhalten. Die Zustimmung des Europäischen Parlamentes und des Rates stand zum Redaktionsschluss noch aus.Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verpflichtet Unternehmen sicherzustellen, dass Produkte aus bestimmten Rohstoffen wie Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz entwaldungsfrei sind und den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen. Dabei müssen entsprechende Sorgfaltspflichten eingehalten werden.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Florian Köhler
- Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive / CSRD
Rechtsquelle: Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive / CSRDGilt ab: Voraussichtlich 1. Halbjahr 2025Nach dem Bilanzrecht große sowie kleine oder mittelgroße, kapitalmarktorientierte Unternehmen haben die Pflicht, in einem Nachhaltigkeitsbericht darüber zu berichten, welche sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihre Aktivitäten haben.
- Medizinforschungsgesetzes / MFG
Rechtsquelle: Medizinforschungsgesetzes / MFGGilt ab: Grds. ab 30. Oktober 2024Mit dem Medizinforschungsgesetzes sollen Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen sowie Zulassungsverfahren von Arzneimitteln, Medizinprodukten und forschungsbedingten Strahlenanwendungen beschleunigt und entbürokratisiert werden. Die Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Esra Ertan / Georgi Georgiev
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit / GPSR
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2023/988 über dieallgemeine Produktsicherheit / GPSRGilt ab: 13. Dezember 2024Die Verordnung findet ab 13. Dezember 2024 unmittelbare Anwendung. Davon erfasst sind grds. alle ab diesem Datum in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Produkte. Künftig müssen Hersteller beispielsweise eine Risikobewertung des Produkts vornehmen und eine technische Dokumentation erstellen und diese den Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Neu ist, dass nun auch Online-Marktplätze besondere Pflichten erfüllen müssen.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Esra Ertan / Georgi Georgiev