Service
Neue Vorschriften im neuen Jahr
Das müssen Sie ab 2024 beachten – Die wichtigsten Rechtsänderungen auf einen Blick. Die dargestellten Inhalte sind bis zur Verkündung der jeweiligen Gesetze nicht verbindlich und stellen generell nicht sämtliche Änderungen dar.
Online Veranstaltung – Save the Date!
Die wichtigsten Rechtsänderungen 2024 – Update am 10. Oktober 2024
Damit Sie sich weiterhin rechtzeitig auf alle Neuerungen vorbereiten können, merken Sie sich schon unsere nächste Online-Veranstaltung Rechtsänderungen Update 2024 vor.
Die wichtigsten Rechtsänderungen 2024 – Update am 10. Oktober 2024
Damit Sie sich weiterhin rechtzeitig auf alle Neuerungen vorbereiten können, merken Sie sich schon unsere nächste Online-Veranstaltung Rechtsänderungen Update 2024 vor.
Alle Rechtsänderungen 2024 im VideoNeues Jahr, neue Gesetze: Auch 2024 müssen sich Unternehmerinnen und Unternehmer auf eine Reihe von rechtlichen Änderungen einstellen.Sollten Sie unsere Veranstaltungen vom 25.01.24 sowie 06.06.2024 verpasst haben, haben Sie hier kostenfrei die Möglichkeit, Ihren Link zu den Aufzeichnungen und den Präsentationsfolien zu erhalten.Jetzt anmelden und die Videos ansehen!
Recht
- Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts / MoPeG
Rechtsquelle: Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts / MoPeGGilt ab: 1. Januar 2024Das MoPeG bringt wesentliche Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich. Die Rechtsfähigkeit der GbR wird erstmals gesetzlich normiert. Die GbR kann künftig in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden, was die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts erhöht.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Sabine Kirschgens
- EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU / RlR (Änderung)
Rechtsquelle: EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU / RlR (Änderung)Gilt ab: 1. Januar 2024Die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen wurden angehoben. Dies hat neben Erleichterungen hinsichtlich Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen auch Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der ab 2025 geltenden Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die neuen Schwellenwerte sind für nach dem 31.12.2022 endende Geschäftsjahre freiwillig und für nach dem 31.12.2023 endende Geschäftsjahre zwingend anzuwenden.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Sabine Kirschgens
Fachkräfte
- Gesetz und Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Rechtsquelle: Gesetz und Verordnung zur Weiterentwicklung der FachkräfteeinwanderungGilt ab: 1. März 2024 / 1. Juni 2024Neben den Regelungen, die bereits seit dem 18. November 2023 in Kraft getreten sind (v.a. die erweiterten Beschäftigungsmöglichkeiten für Fachkräfte sowie die Neugestaltung und Erweiterung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU), treten ab dem März / Juni 2024 folgende Neuregelungen in Kraft.Ab März 2024:Beschäftigungsmöglichkeit bei berufspraktischer Erfahrung:
- Antragsteller mit berufspraktischer Erfahrung müssen einen staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss des Ausbildungsstaates vorweisen; bei Berufsabschlüssen muss es sich mindestens um eine zweijährige Berufsausbildung handeln.
- Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens in Deutschland ist entbehrlich.
- Darüber hinaus werden zwei Jahre Berufserfahrung für die intendierte Arbeitsstelle benötigt.
- Das erforderliche Jahresbruttogehalt liegt für 2024 bei (voraussichtlich) 40.770 €.
- Die Regelung gilt nur für alle nicht reglementierte Berufe in allen Branchen.
- Für Berufe im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie reichen eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung und das Mindestgehalt von (voraussichtlich) 40.770 € aus.
Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft:- Mit der Anerkennungspartnerschaft wird die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach der Einreise ermöglicht.
- Dafür müssen sich die potentiellen Fachkräfte und Arbeitgeber zu einer Anerkennungspartnerschaft verpflichten.
- Während des Anerkennungsverfahrens darf bereits eine qualifizierte Beschäftigung aufgenommen werden.
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung:- Mit der Neuregelung wird eine kurzzeitige und qualifikationsunabhängige Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen eingeführt.
- Die Festlegung des Kontingents erfolgt bedarfsgerecht durch die Bundesagentur für Arbeit.
- Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, die geplante Beschäftigung acht Monate innerhalb von 12 Monaten nicht überschreitet, die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt und der Arbeitgeber die Reisekosten übernimmt.
Darüber hinaus ergeben sich Änderungen für die Aufenthaltserlaubnisse für Berufsausbildung und Ausbildungsplatzsuche:- Bei der Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung entfällt die Vorrangprüfung im Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit.
- Für die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche wird die Altersgrenze von 25 auf 35 Jahre angehoben.
- Die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse werden auf das Niveau B1 (GER) abgesenkt.
- Mit beiden Aufenthaltstiteln kann eine Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche aufgenommen werden.
- Während der Ausbildungsplatzsuche ist eine Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen möglich.
Ab Juni 2024:Die Chancenkarte wird als eine auf ein Jahr befristete, punktebasierte Aufenthaltserlaubnis eingeführt:- Fachkräfte mit anerkannter Hochschul- oder Berufsausbildung können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.
- Alle Anderen müssen als Kernvoraussetzung einen ausländischen Hochschulabschluss oder einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss nachweisen, der im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt ist.
- Zu den punktebasierten Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und das Potential des mitziehenden Ehe- oder Lebenspartners bzw. der mitziehenden Ehe- oder Lebenspartnerin.
- Schon während der Arbeitsplatzsuche ist die Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden erlaubt, ebenso wie eine Probebeschäftigung von bis zu zwei Wochen beim künftigen Arbeitgeber.
- Die Chancenkarte kann als sog. Folge-Chancenkarte um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, ohne die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels für eine Erwerbstätigkeit zu erfüllen.
Die Westbalkanregelung wurde zum 18. November 2023 entfristet, das Kontingent - ab Juni 2024 erhöht:- Damit können jährlich 50.000 Staatsangehörige aus dem Westbalkan nach Deutschland kommen, um hier jede Art von Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen auszuüben.
Ansprechpartner / Weitere Informationen: Maxim Kempe / Bundesregierung
- Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes / ArbZG
Rechtsquelle: Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes / ArbZGGilt ab: Voraussichtlich 2. Hälfte 2024 (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)Bereits vor Inkrafttreten einer etwaigen gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeiterfassung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen (siehe Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21). Das geplante Gesetz soll u.a. Neuregelungen zu folgenden Sachverhalten umfassen:
- Umfang der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
- (tägliche) Elektronische Arbeitszeiterfassung.
- Ausnahmen von der Erfassungspflicht, abhängig von der Mitarbeiterzahl.
- Arbeitszeiterfassungspflicht auch bei Jugendlichen.
Ansprechpartner / Weitere Informationen: Georgi Georgiev / Jan Lukas Rüsing / Yasemin Yildirim / Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Mindestlohngesetz / MiLoG (Änderung)
Rechtsquelle: Mindestlohngesetz / MiLoG (Änderung)Gilt ab: 1. Januar 2024 (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)Der Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2024 und 2025 jeweils um 41 Cent. Damit einhergehend verschiebt sich die Geringfügigkeitsgrenze hins. Mini- und Midijobs (Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)).Ansprechpartner / Weitere Informationen: Georgi Georgiev / Jan Lukas Rüsing / Yasemin Yildirim
- Berufsbildungsgesetz / BBiG
Rechtsquelle: Berufsbildungsgesetz / BBiGGilt ab: 1. Januar 2024Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Auszubildende wird zum 1. Januar 2024 fortgeschrieben.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Kristin Lohmar / Bundesgesetzblatt
- Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung / UVAV (Änderung)
Rechtsquelle: Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung / UVAV (Änderung)Gilt ab: 1. Januar 2024Die novellierte UVAV sieht u.a. die Möglichkeit für Unternehmerinnen und Unternehmer vor, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten elektronisch an die zuständigen Stellen zu melden. Verpflichtend ist die digitale Meldung erst ab 1. Januar 2028. Die bisherigen Musterformulare wurden zum 1. Oktober 2023 um Angaben zum Geschlecht und Unfallort ergänzt.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Georgi Georgiev / Jan Lukas Rüsing / Yasemin Yildirim / DGUV
- Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung / DEÜV (Änderung)
Rechtsquelle: Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung / DEÜV (Änderung)Gilt ab: 1. Januar 2024Ab dem 1. Januar 2024 ist der Beginn und das Ende einer Elternzeit für gesetzlich krankenversicherte Personen, zusätzlich zu der "normalen" Unterbrechungsmeldung, meldepflichtig.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Georgi Georgiev / Jan Lukas Rüsing / Yasemin Yildirim
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 / SVBezGrV 2024
Rechtsquelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 / SVBezGrV 2024Gilt ab: 1. Januar 2024Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Georgi Georgiev / Jan Lukas Rüsing / Yasemin Yildirim / Bundesregierung
- Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
Rechtsquelle: Gesetz zur Förderung eines inklusiven ArbeitsmarktsGilt ab: 1. Januar 2024Die Ausgleichsabgabesätze für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz nach §§ 154, 160 SGB IX werden für Unternehmerinnen und Unternehmer (mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen) fortgeschrieben. Für sog. Null-Beschäftiger wird die Ausgleichsabgabe auf 720 € angehoben.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Georgi Georgiev / Jan Lukas Rüsing / Yasemin Yildirim
- Familienstartzeitgesetz
Rechtsquelle: FamilienstartzeitgesetzGilt ab: Voraussichtlich 1. Quartal 2024 (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen)Ab Januar 2024 soll es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Geburt eines Kindes möglich sein, zehn Tage lang bezahlte Freistellung zu nehmen, ohne dabei Urlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen zu müssen. Dafür gibt es Lohnersatz in Höhe des Krankengeldes.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Georgi Georgiev / Jan Lukas Rüsing / Yasemin Yildirim
Steuern
- Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness / Wachstumschancengesetz
Rechtsquelle: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness / WachstumschancengesetzIm BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024 wurden u.a. folgende Steuerrechtsänderungen verkündet:
- Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung), § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung/Herstellung nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025, höchstens das 2-fache des linearen Jahres-AfA Prozentsatzes und darf 20 % nicht übersteigen
-
Erhöhung der Grenzen für die Buchführungspflicht (§ 141 AO) für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte von bisher 600.000 EUR Gesamtumsatz im Kalenderjahr und von 60.000 EUR Gewinn auf 800.000 EUR Gesamtumsatz und auf 80.000 EUR Gewinngrenze, gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.
- Einführung einer auf 6 Jahre befristeten degressiven AfA für Wohngebäude i. H. v. 5 % bei Baubeginn bzw. Vertragsschluss nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029
-
Erhöhung des Abschreibungshöchstbetrags der Sonderabschreibung des § 7g EStG von 20% auf 40%
-
Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG: Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 EUR (bisher 35 EUR) nicht übersteigen; gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023
-
Verbesserter steuerrechtlicher Verlustabzug: Anhebung der Verrechenbarkeit des Verlustvortrags von aktuell 60% auf 70% der Gewinne für VZ 2024 bis 2027
-
Forschungszulage: u.a. wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen von bisher 40 EUR auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben; Ausweitung (neben Arbeitslöhne) auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, Berücksichtigung von 70 % (bisher 60 %) der Kosten in der Auftragsforschung
Änderungen in der USt:- Die Möglichkeit zur sog. Ist-Besteuerung wird von bisher 600.000 € auf 800.000 € angehoben werden.
- Kleinunternehmen werden grds. von der Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen befreit. Die Grenze für die Befreiung von der Abgabepflicht für die USt-Voranmeldung wird von bisher 1.000 € auf 2.000 € angehoben. Das gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.
- Grds. E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze bis Ende 2024: Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 sollen Unternehmen verpflichtet werden, elektronische Rechnungen zu empfangen. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 € sollen noch bis zum 31. Dezember 2027 Papierrechnungen oder Rechnungen in anderen Formaten (z.B. PDF) ausstellen und versenden dürfen. EDI-Rechnungen dürfen nach aktuellem Stand noch bis 31. Dezember 2027 verwendet werden. Mehr
Ansprechpartner / Weitere Informationen: Antje Maschke
- Gesetz zur Finanzierung zukunftssichernder Investitionen / Zukunftsfinanzierungsgesetz
Rechtsquelle: Gesetz zur Finanzierung zukunftssichernder Investitionen / ZukunftsfinanzierungsgesetzDas Gesetz ändert im Wesentlichen die Regelungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung neu. Der Freibetrag, unter dem der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen steuerfrei ist, wird von derzeit 1.440 € auf 2.000 € pro Kalenderjahr angehoben. Daneben erfolgt eine Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung, u.a. durch Anpassung der zeitlichen Komponente der Nachversteuerungsregelung.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Antje Maschke
Umwelt / Energie / Produktrecht
- Einwegkunststofffondsgesetz / EWKFondsG
Rechtsquelle: Einwegkunststofffondsgesetz / EWKFondsGGilt ab: 1. Januar 2024Bereits im Mai 2023 ist das Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft getreten, verpflichtend werden die Abgaben für Hersteller erst ab 1. Januar 2024.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Vesna Mokorel Kalusa
- Gebäudeenergiegesetz / GEG (Änderung)
Rechtsquelle: Gebäudeenergiegesetz / GEG (Änderung)Gilt ab: 1. Januar 2024Grundsätzlich muss ab dem 1.1.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese 65 %-EE-Pflicht gilt aber zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten und für Gebäude, für die ab dem 1.1.2024 ein Bauantrag gestellt wird.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Vesna Mokorel Kalusa
- Energieeffizienzgesetz / EnEfG
Rechtsquelle: Energieeffizienzgesetz / EnEfGGilt ab: 1. Januar 2024Mit dem neuen EnEfG werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele gesetzlich normiert. Des Weiteren beinhaltet das EnEfG Managementpflichten für Unternehmen, sowie definierte Effizienzstandards für Rechenzentren und Abwärme-Verpflichtungen für bestimmte Unternehmen.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Vesna Mokorel Kalusa / DIHK
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz / LkSG
Rechtsquelle: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz / LkSGGilt ab: 1. Januar 2024Der Schwellenwert, ab der das LkSG unmittelbar für Unternehmen gilt, wird von 3.000 auf 1.000 Arbeitnehmer abgesenkt.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Florian Köhler
- Richtlinie zur Unternehmensnachhaltigkeitsberichterstattung / CSRD
Rechtsquelle: Richtlinie zur Unternehmensnachhaltigkeitsberichterstattung / CSRDGilt ab: 1. Januar 2024Die Anwendung der neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in drei Stufen vorgesehen, entsprechend ab dem
- 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der CSR-Richtlinie unterliegen.
- 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen.
- 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
Ansprechpartner / Weitere Informationen: Vesna Mokorel Kalusa - Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit / GPSR
Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit / GPSRGilt ab: 13. Dezember 2024Die Verordnung findet ab 13. Dezember 2024 unmittelbare Anwendung. Davon erfasst sind grds. alle ab diesem Datum in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Produkte. Künftig müssen Hersteller beispielsweise eine Risikobewertung des Produkts vornehmen und eine technische Dokumentation erstellen und diese den Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Neu ist, dass nun auch Online-Marktplätze besondere Pflichten erfüllen müssen.Ansprechpartner / Weitere Informationen: Georgi Georgiev / Jan Lukas Rüsing / Yasemin Yildirim