Recht und Steuern
Reisegewerbekarte
Um zunächst einem Irrtum vorzubeugen: Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung nicht den Betrieb von Reisebüros, sondern das ambulante Gewerbe, z. B. „fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Darüber hinaus benötigt der Reisegewerbetreibende eine Sondernutzungserlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung, wenn er auf öffentlichen Straßen tätig werden will.
Gliederung
- 1. Wer betreibt ein Reisegewerbe?
Derjenige, der ohne vorhergehende Bestellung (z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung) außer-halb seiner gewerblichen Niederlassung (vgl. hierzu § 4 Abs. 3 GewO), oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (vgl. § 55 Abs. 1 GewO). Beispielsfälle sind :
- der Vertreter an der Haustür,
- der Verkauf aus einem „Bauchladen“
- sämtliche andere Formen des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit durch „Umherziehen“ (z. B. auch das Anfertigen, Bearbeiten, Reparieren von beweglichen Gegenständen wie u.a. das Schleifen von Messern, Scheren o.ä.)
- Gewerbetreibende, die einen Straßenstand betreiben, der täglich auf- und abgebaut wird oder
- Personen, die eine selbständig unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schau-stellerart ausüben.
Wichtig: Für bestimmte Schaustellertätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (vgl. § 55 f GewO und siehe unter: http://www.gesetze-im-internet.de/schauhv/index.html).Zusammenfassend lässt sich sagen: Beim stehenden Gewerbe „kommt“ der Kunde zum Unter-nehmer (und sei es nur telefonisch), während beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Unternehmer ausgeht, er also (unangemeldet) zum Kunden „geht“.
- 2. Welche Tätigkeiten sind im Reisegewerbe nicht erlaubt?
Im Reisegewerbe können grundsätzlich die gleichen Tätigkeiten ausgeübt werden wie im stehen-den Gewerbe. Um spezifische Gefahren abzuwehren, die vom Reisegewerbe ausgehen, sind je-doch einige Tätigkeiten verboten (Katalog siehe § 56 GewO). Hierzu gehören beispielsweise:
- das Anbieten und der Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie von Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 € und Waren mit Silberauflagen;
- das Anbieten und der Ankauf von Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie Perlen;
- Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren;
- Vertrieb von Wertpapieren und Lotterielosen;
- alkoholischen Getränke (zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebs-stätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden).
- 3. Wer braucht die Reisegewerbekarte?
Grundsätzlich braucht jeder, der ein Reisegewerbe betreiben will, eine besondere Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Diese muss vom Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes immer mitgeführt werden.Der Beginn der Gewerbetätigkeit ohne Reisegewerbekarte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.Vom Grundsatz der Erlaubnispflicht gibt es einige Ausnahmen. Eine Reisegewerbekarte ist insbesondere nicht erforderlich für:Angestellte
Seit Mitte 2007 benötigen Angestellte im Reisegewerbe grundsätzlich keine eigene Reisegewer-bekarte mehr (Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittel-ständischen Wirtschaft, BGBL. 2007, Teil I Nr. 47, 13.9.2007).Es ist daher zu beachten:- Nur der Prinzipal (Arbeitgeber/ Gewerbetreibender) benötigt die Reisegewerbekarte.
- Der Angestellte benötigt jedoch eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisege-werbekarte des Inhabers, wenn er unmittelbaren Kundenkontakt hat (§ 60 c Abs. 2 GewO).
- Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden (Prinzipal) untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die (angestellte) Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt gem. § 60 GewO.
„Festgesetzte Märkte“Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an sogenannten „festgesetzten“ Märkten. Wer also einen Marktstand auf einem festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an den Marktmeister wenden.Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt „Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten“.Reisegewerbefreie TätigkeitenEinige Tätigkeiten sind nach § 55 a GewO von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Das betrifft u. a.:- den Vertrieb selbst gewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Imkerei;
- die Ausübung eines Reisegewerbes in der Gemeinde des eigenen Wohnsitzes oder der be-trieblichen Niederlassung, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
- den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer mobi-len Verkaufsstelle aus, wenn der Vertrieb in regelmäßigen, kürzeren Abständen an der sel-ben Stelle erfolgt;
- das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten. Gegebenenfalls ist nach § 55 c GewO eine Anzeige beim Gewerbeamt erforderlich.
In den drei zuletzt genannten Fällen muss der Beginn des Gewerbes jedoch bei dem zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden, soweit nicht ohnehin eine Gewerbeanzeige für den Betrieb eines stehenden Gewerbes erfolgen muss (§ 55c GewO).Einer Reisegewerbekarte bedarf es ferner nach § 55 b GewO nicht, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsrei-sende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
- 4. Antrag, Gültigkeit und Kosten
Voraussetzung für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist die nachgewiesene Zuverlässigkeit des Antragstellers. Dazu muss der Antragstelle bei der Behörde ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. Der Antrag wird auf einem Formbogen gestellt, der bei den Wirtschaftsämtern erhältlich ist. Die Zuständigkeit richtet sich jeweils nach dem Wohnort des Antragstellers.Eine Übersicht der Zuständigkeiten für die Erteilung einer Reisegewerbekarte sowie für sonstige Erlaubnisse finden Sie unter Punkt 7.Erforderliche Unterlagen bei der Antragstellung:
- Das ausgefüllte Antragsformular
- Der Personalausweis oder Pass zur Einsichtnahme
- ggf. die Aufenthaltsberechtigung oder die zur selbständigen Gewerbeausübung berechti-gende Aufenthaltserlaubnis bzw. -befugnis
- ggf. ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- (zwei) Lichtbild(er)
- Bei Feilbieten von Lebensmitteln (Ausnahme Obst und Gemüse) eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Erteilung durch das Gesundheitsamt)
- die Verwaltungsgebühr
Zu beachten ist außerdem:- Im Antrag sollte die Art der angebotenen Waren bezeichnet werden
- Die Erteilung erfolgt grundsätzlich auf Lebenszeit, nur auf Antrag hin befristet.
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet.Die Rahmengebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt 44,99 € bis 393,69 €. Die konkrete Gebühr richtet sich nach der jeweils angestrebten Tätigkeit. - 5. Zusätzlich erforderliche Erlaubnisse
Mit der Reisegewerbekarte ist es oft nicht getan. Will der Reisegewerbetreibende auf öffentlichem Straßenland tätig werden, so benötigt er eine Sondernutzungserlaubnis (sog. “Standschein“) und/oder eine Straßenverkehrserlaubnis der zuständigen Behörde.Wichtig: Mit dem Zweiten Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung ist u. a. eine Vereinfachung des Sondernutzungsrechts umgesetzt worden. Mit dem neu eingeführten § 13 BerlStrG bedarf es keiner zusätzlichen Sondernutzungserlaubnis mehr, soweit nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (§ 29 Abs.2 , § 46 StVO) ohnehin noch eine Straßenverkehrserlaubnis für das konkrete Vorhaben eingeholt werden muss. Auf diese Weise werden die Genehmigungsverfahren und der Prozess der Anmeldung auf einen Verfahrensschritt reduziert. Der Reisegewerbetreibende muss daher lediglich eine Erlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde einholen.Alle genannten Erlaubnisse sind personengebunden und somit nicht übertragbar.
Sondernutzungserlaubnis
Eine Sondernutzung der öffentlichen Straßen ist erlaubnispflichtig. Die Tätigkeiten eines Reisegewerbes stellen in der Regel eine Straßensondernutzung dar, weil die Straßen über den Gemeingebrauch –die Fortbewegung- hinaus in Anspruch genommen werden. Zu Sondernutzungen gehören typischerweise Warenauslagen, Verkaufsstände oder Kleinkunst- Darbietungen auf der Straße. Auch der Handel aus Bauchläden, z.B. ein sog. „Grillwalker“, stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar.Zuständig ist der Bezirk, in dem der Reisegewerbetreibende seinen Standort nehmen will, bzw. der fliegende Händler seine Hauptaktivitäten hat (Nutzungsort). Ist eine Tätigkeit in mehreren Bezirken beabsichtigt, so ist dies beim zuerst aufgesuchten Bezirksamt anzugeben, welches dann behör-denintern die weiteren Erlaubnisse einholt und stellvertretend erteilt (Federführung).Die Sondernutzungserlaubnis soll in der Regel erteilt werden. Eine Versagung der Erlaubnis kommt jedoch in Betracht, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt wird oder unzumutbare Emissionen bzw. Immissionen von der Sondernutzung ausgehen. Für den zentralen Bereich Berlins zwischen Siegessäule und Alexanderplatz sowie für den Breitscheidplatz sind Sondernutzungen nur dann möglich, wenn sie nicht im deutlichen Widerspruch zu den denkmalschutzrechtlichen und städtebaulichen Belangen dieser äußerst sensiblen Bereiche stehen. Näheres regeln die Ausführungsvorschriften zum Berliner Straßengesetz.Die Kosten für die Sondernutzung hängen von der Straßenlage bzw. der Nutzungsart ab.
Für Handels und sonstige Dienstleistungsstände im Zentrumsbereich (Straßenlage-Wertstufe I), z. B am Potsdamerplatz oder am Zoo, belaufen sich die Kosten auf 2,50 Euro je qm täglich. Für den Verkauf von Waren aus Fahrzeugen ohne festen Standort beträgt die Gebühr 50 Euro im Monat. Nähere Informationen zur Einholung einer Sondernutzungserlaubnis finden Sie auch in unserem Fachartikel Sondernutzungserlaubnis.
Straßenverkehrserlaubnis
Aufgrund der Gefahren im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlichen Straßenlandes benötigt man bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen neben der Sondernutzungserlaubnis eine Straßenverkehrerlaubnis nach § 29 Abs.2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder bei sonstigen Sondernutzungen eine straßenverkehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich dabei nach dem Wohnort des Gewerbetreibenden. - 6. Zusätzliche Vorschriften bei der Ausübung
Nach § 56 a der Gewerbeordnung müssen der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder seine Firma an den Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. (z. B. in Form von Schildern, die für die Kunden deutlich lesbar sind) angebracht werden.
Außer der Gewerbeordnung sind, zum Beispiel beim Vertrieb von Speiseeis, auch die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für den Vertrieb bestimmter Lebensmittel ist nach dem Infektionsschutzgesetz eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder bei einem von diesem beauftragten Arzt erforderlich. Die Bescheinigung über die Belehrung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein (vgl. § 43 IfSchG). Zu beachten ist außerdem, dass die Belehrung über Tätigkeitsverbote und sonstige Verpflichtungen alle zwei Jahre erneuert und diese Belehrung ausreichend dokumentiert werden muss. Zudem sind die Bescheinigungen/ Dokumentationen über die Erstbelehrung und die nachfolgenden Belehrungen aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Der Reisegewerbetreibende muss darüber hinaus grundsätzlich die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes sowie des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage beachten; eine Ausnahme gilt für Schausteller, für das Feilbieten von Waren sowie für selbständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen deren Geschäftsbetriebs aufsuchen (vgl. § 55 e Abs. 1 GewO).
Des Weiteren hat der Gewerbetreibende grundsätzlich ein sogenanntes Steuerheft zu führen und dieses auch bei Ausübung seines Gewerbes mit sich zu führen. Unter den Voraussetzungen des § 68 UStDV kann sich der Reisegewerbetreibende aber auch von der Pflicht zum Steuerheft befreien lassen. Nähere Auskünfte erteilt das Finanzamt. - 7. Zuständigkeiten für Reisegewerbekarte und für sonstige Erlaubnisse
Bezirk Reisegewerbekarte Sondernutzungserlaubnis Straßenverkehrserlaubnis Charlottenburg
WilmersdorfWirtschafts- und Ordnungsamt
Hohenzollerndamm 174-177
10713 Berlin
Tel.: 030/9029-29000Wirtschafts- und Ordnungsamt
Hohenzollerndamm 174-177
10713 Berlin
Tel.: 030/9029-29000Wirtschafts- und Ordnungsamt
Hohenzollerndamm 174-177
10713 Berlin
Tel.: 030/9029-29051
030/9029-29052Friedrichshain
KreuzbergOrdnungsamt
Yorkstraße 4-11
10965 Berlin
Tel.: 030/90298-2246Ordnungsamt
Yorkstraße 4-11
10965 Berlin
Tel. 030/90298-2246Ordnungsamt
Yorkstraße 4-11
10965 Berlin
Tel.: 030/90298-2246Lichtenberg
HohenschönhausenBezirksamt Lichtenberg von Berlin, Ordnungsamt
Große-Laage-Str. 103
13055 Berlin
Tel.: 0330/90296-4310
030/296-4360
030/90296-4317
030/901296-4327Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt - Straßenbaubehörde (Tiefbauamt)
10360 Berlin
Tel.: 030/90296-6574Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Straßenverkehrsbehörde
Große-Laage-Str. 103
13055 Berlin
Tel.: 0330/90296-4310
030/296-4360
030/90296-4317
030/901296-4327Marzahhn
HellersdorfOrdnungsamt
Premnitzer Straße 11
12681 Berlin
Tel.: 030/90293-6547
030/90293-6548
030/90293-6549Ordnungsamt
Premnitzer Straße 11
12681 Berlin
Tel.: 030/90293-6547
030/90293-6548
030/90293-6549Ordnungsamt
Premnitzer Straße 11
12681 Berlin
Tel.: 030/90293-6547
030/90293-6548
030/90293-6549Mitte
Wedding
TiergartenBezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, wirtschft und Ordnung
Karl-Marx-Allee 31
10178 Berlin
Tel.: 030/9018-22010Bezirksamt Mitte von Berlin, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt,
Karl-Marx-Allee 31
10178 Berlin
Tel.: 030/9018-22824Bezirksamt Mitte von Berlin, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt,
Karl-Marx-Allee 31
10178 Berlin
Tel.: 030/9018-22824Neukölln Ordnungsamt
Juliusstraße 67-68
12051 Berlin
Tel.: 030/90239-6699Ordnungsamt
Juliusstraße 67-68
12051 Berlin
Tel.: 030/90239-6699Ordnungsamt Straßenbehörde
Juliusstraße 67
12051 Berlin
Tel.: 030/90239-6699Pankow
Prenzlauer Berg
WeißenseeOrdnungsamt
Fröbelstraße 17
10405 Berlin
Tel.: 030/90295-6404Tiefbauamt
Darßerstraße 203
13088 Berlin
Tel.: 030/90295-8638Tiefbauamt
Darßerstraße 203
13088 Berlin
Tel.: 030/90295-8638Reinickendorf Ordnungsamt
Lübener Weg 26
13407 Berlin
Tel.: 030/90294-2933Ordnungsamt
Lübener Weg 26
13407 Berlin
Tel.: 030/90294-2933Ordnungsamt
Lübener Weg 26
13407 Berlin
Tel.: 030/90294-2933Spandau Ordnungsamt
Galenstraße 14
13597 Berlin
Tel.: 030/90279-2278Tiefbauamt
Carl-Schurz-Straße 2/6
13597 Berlin
Tel.: 030/902997-2016Ordnungsamt
Galenstraße 14
13597 Berlin
Tel.: 030/90279-3000Steglitz
ZehlendorfGewerbamt
Königin-Luise-Straße 96
14195 BerlinTiefbauamt Hartmannsweilerweg 36
14163 Berlin
Tel.: 030/90299-7756Tiefbauamt Hartmannsweilerweg 36
14163 Berlin
Tel.: 030/90299-5462Tempelhof
SchönebergBezirksamt Tempelhof-Schöneberg Abt. Jugend, Ordnung und Bürgerdienste
Ordnungsamt
Tempelhofer Damm 165
12099 Berlin
Tel.: 030/90277-2430
030/90277-4244
030/90277-4245Bezirksamt Tempelhof/Schöneberg
Abt. Bauwesen, Fachbereich Tiefbau
Tempelhofer Damm 165
12099 Berlin
Tel.: 030/90277-24557Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Straßenverkehrsbehörde
Tempelhofer Damm 165
12099 Berlin
Tel.: 030/90277-3460Treptow
KöpenickOrdnungsamt
Salvador-Allende-Straße 80a
12559 Berlin
Tel.: 030/30297-4635Tiefbauamt
Dahmestraße 33
12526 Berlin
Tel.: 030/90297-4626
030/90297-5535Ordnungsamt
Salvador-Allende-Straße 80a
12559 Berlin
Tel.: 030/90297-4629
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