Standortpolitik

Merkblatt Omnibusverkehr

Informationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienziel-Reiseverkehr und Ausflugsfahrten mit Pkw

I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr


Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen durchführen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.

Für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind und welche Verkehre nicht dem Personenbeförderungsgesetz und damit der Genehmigungspflicht unterliegen, entnehmen Sie bitte der Anlage 1.

Für die Erteilung der Genehmigungen sind landesrechtlich unterschiedliche Behörden zuständig. Die Anschriften der Verkehrsbehörden entnehmen Sie bitte der Anlage 2.

II. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung


Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung sind:
  • die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und gegebenenfalls des Verkehrsleiters,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes,
  • die fachliche Eignung des Antragstellers als Unternehmer oder des Verkehrsleiters und
  • das Vorhandensein einer Niederlassung mit Räumlichkeiten, die über eine hinreichende Ausstattung zur tatsächlichen Ausübung des Gewerbes verfügen.

1. Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und des ggf. vorhandenen Verkehrsleiters sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Verkehrszentralregister).

Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

2. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens im Omnibusverkehr nicht weniger als 9.000,00 € – für das erste Fahrzeug und 5.000,00 € – für jedes weitere beträgt.

Bei einem Einsatz von Pkw müssen mindestens 2.250,00 € – für den ersten und 1.250,00 € – für jeden weiteren nachgewiesen werden.

3. Fachliche Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss bei der Genehmigungbehörde ein von der IHK ausgestellter Fachkundenachweis vorgelegt werden. Die fachliche Eignung ist generell durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erwerben.
Anerkennung leitender Tätigkeit
Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Personenverkehr betreibt, nachgewiesen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
  • Die Tätigkeit muss den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis einschließlich 3. Dezember 2009 lückenlos umfassen.
  • Die Tätigkeit muss in einem Personenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren EU-Mitgliedsstaaten ausgeübt worden sein.
  • Durch die Tätigkeit müssen die notwendigen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Berufszugangsverordnung (Anhang 1 Teil 1 EG-VO1071/2009) tatsächlich erlangt worden sein.
Die IHKs führen mit den einzelnen Antragstellern generell ein umfassendes Beurteilungsgespräch um zu prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse tatsächlich erworben wurden.
Gleichwertige Abschlussprüfungen
Bestimmte Hochschul- und Fachhochschulabschlüsse können von den Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Aktuell gibt es in Deutschland aber keinen Hochschul-, Fachhochschul- oder auch Berufsabschluss, der die in Anlage 1 der Liste der in Artikel 8 genannten Sachgebiete vollständig abdeckt. Alle bislang als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, sofern sie vor dem 4. Dezember 2011 erfolgreich abgeschlossen wurden. Dies sind:
  • Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
  • Verkehrsfachwirt/-in,
  • Betriebswirt/-in (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
  • Diplom-Betriebswirt/-in im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik der Fachhochschule Heilbronn,
  • Diplom-Verkehrswirtschaftler/-in an der TU Dresden,
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.
Es ist jedoch erforderlich, sich auf Grundlage der als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfung, eine Fachkundebescheinigung von der IHK ausstellen zu lassen. Die Gebühr beträgt 30,00 Euro.
4. Der Verkehrsleiter
Nach der geltenden Berufszugangsverordnung muss die fachliche Eignung durch den Unternehmer oder einen Verkehrsleiter erbracht werden. Die Funktion des Verkehrsleiters kann seit dem 4.12.2011 auch durch eine externe Person ausgeübt werden. Verkehrsleiter ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist. Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Geschäfte muss bei dieser Person liegen.
Anforderungen an den Verkehrsleiter
Der Verkehrsleiter muss
  • fachlich geeignet und zuverlässig sein,
  • die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,
  • in einer "echten Beziehung" zu dem Unternehmen stehen und
  • seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben.
Verkehrsleiter kann beispielsweise der Eigentümer oder Anteilseigner, Geschäftsführer, Direktor oder ein Angestellter sein. Ein Unternehmen kann aber auch eine andere, externe Person als Verkehrsleiter vertraglich beauftragen.
Dieser externe Verkehrsleiter darf jedoch, im Gegensatz zum internen Verkehrsleiter
  • höchstens vier Unternehmen
  • mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen
leiten.
Die Bennenung eines externen Verkehrsleiters kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen selbst nicht über die notwendige fachliche Eignung verfügt.

III. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung


1. Prüfungssachgebiete

Die neue Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) enthält bezüglich der Prüfungssachgebiete lediglich einen Verweis auf Ziffer II des Anhangs I der sog. EG-Berufszugangsrichtline, die eine Auflistung der Prüfungssachgebiete enthält.

Zur Prüfungsvorbereitung haben die IHKs einen ausführlichen Orientierungsrahmen entwickelt, der als Anlage 3 diesem Informationsblatt in der Menüleiste unter "Downloads" beigefügt ist.

2. Durchführung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen zweistündigen Prüfungsteilen und ggf. einer bis zu einer halben Stunde dauernden mündlichen Prüfung, die wie folgt von der Gesamtpunktzahl (300 Punkte) gewichtet sind:
  • Teil 1: Schriftliche Fragen (offene Fragen/Multiple-Choice)zu 40 Prozent (120 Punkte),
  • Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent (105 Punkte),
  • mündliche Prüfung zu 25 Prozent (75 Punkte).
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl, d.h. 180 Punkte, erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist, d.h. wenn in einem oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 % liegt (d.h. im Teil 1 unter 60 Punkten bzw. im Teil 2 unter 52,5 Punkten erreicht wurden).

Sie entfällt ebenfalls, wenn der Prüfling bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (= 180 Punkte) erzielt hat.

3. Anmeldung zur Prüfung/Prüfungsgebühr

Sie können sich online (siehe Online-Anmeldung in der Menüleiste) anmelden.

Die Prüfungsgebühr beträgt 212,00 € und ist nach Erhalt des Gebührenbescheides zu zahlen. Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung zur Prüfung. Erst nach Zahlung der Gebühr kann eine Einladung zur Prüfung erfolgen.

Die Einladung zur Fachkundeprüfung wird circa 14 Tage vor dem Prüfungstermin zugeschickt.

4. Vorbereitung auf die Prüfung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt.
Literatur

Lehr-/Übungsbücher

Burgmann, Michel/Haselau, Wolfang/Schilling, Horst: Grenzüberschreitender Omnibusverkehr, Loseblatt, ISBN 3-574-24020-1 (Grundwerk), München: Verlag Vogel.

Frey, Michael/Krems, Johannes: Der Omnibusunternehmer - Leitfaden für die Fachkundeprüfung, ISBN 3-574-24025-2. München: Verlag Vogel.

Helf-Marx, Christiane: Sach- und Fachkunde - Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK - Fachrichtung Omnibusverkehr,

- Lehrbuch, ISBN 3-930581-09-4. Oer-Erkenschwick: HeMa-Marx.
- Fragenkatalog, ISBN 3-930581-10-8. Oer-Erkenschwick, HeMa-Marx.
- Lösungsbuch, ISBN 3-930581-11-6. Oer-Erkenschwick, HeMa-Marx.

Kommentare

Hole, Hans-Gerhard: ISBN 3-574-24015-5 BOKraft, Kommentar. München: Verlag Vogel.

Krämer, Horst: BOKraft, Kommentar, ISBN 3-87841-044-1. Düsseldorf: Verlag J. Fischer.

Textausgaben von Rechtsvorschriften

BOKraft -Textsammlung, ISBN 3-349-01048-2. Berlin: Die Wirtschaft.

Krämer, Horst: Handbuch Personenbeförderungsrecht, ISBN 3-87841-071-9. Düsseldorf: Verlag J. Fischer.

Anschriften der Verkehrsverlage
  • Verkehrsverlag J. Fischer, Paulusstr. 1, 40237 Düsseldorf, Tel. (0211) 9 91 93- 0, vvfis@t-online.de
  • Verkehrsverlag HeMa e.K., Ruhehorst 37, 46244 Bottrop, Telefon (02045) 41 44 8-0, Telefax (02045) 41 44 8-20, http://www.verkehrsverlag-hema.de
  • Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, Neumarkter Str. 18, 81673 München, Tel. (089) 4 31 80-0, Servicecenter.vogel@bertelsmann.de
Die Zusammenstellung ist nur eine Auswahl, sie ist weder erschöpfend noch verbindlich.

Schulungsveranstalter

Die in der Anlage 4 aufgeführten Schulungsveranstalter führen Vorbereitungslehrgänge auf die Fachkundeprüfung durch.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.