Standortpolitik
4. Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt.
Literatur
Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung, die über den Buchhandel sowie bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin:
Merkblatt Güterkraftverkehr
Informationen für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer
I. Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr
I. Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen – egal ob Lkw, Pkw oder Kombi - mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch „EG-Lizenz” genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).
Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten können u.a. mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sog. bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaaten-Streckenanteile) durchgeführt werden.
Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit u.a. der Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie der Anlage 1 entnehmen.
Für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz sind im Kammerbezirk die Stadtverwaltungen in Wuppertal, Solingen und Remscheid zuständig. Die Ansprechpartner bei diesen Verkehrsbehörden des IHK-Bezirks können Sie der Anlage 2 entnehmen.
II. Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung
II. Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung
Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung sind
- die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und gegebenenfalls des Verkehrsleiters,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes,
- die fachliche Eignung des Antragstellers als Unternehmer oder des Verkehrsleiters und
- das Vorhandensein einer Niederlassung mit Räumlichkeiten die über eine hinreichende Ausstattung zur tatsächlichen Ausübung des Gewerbes verfügen.
- die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und gegebenenfalls des Verkehrsleiters,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes,
- die fachliche Eignung des Antragstellers als Unternehmer oder des Verkehrsleiters und
- das Vorhandensein einer Niederlassung mit Räumlichkeiten die über eine hinreichende Ausstattung zur tatsächlichen Ausübung des Gewerbes verfügen.
1. Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und des ggf. vorhandenen Verkehrsleiters sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Verkehrszentralregister).
2. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000,00 € für das erste Fahrzeug und 5.000,00 € für jedes weitere beträgt.
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
3. Nachweis der fachlichen Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss bei der Genehmigungbehörde ein von der IHK ausgestellter Fachkundenachweis vorgelegt werden. Die fachliche Eignung ist generell durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erwerben.
2. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000,00 € für das erste Fahrzeug und 5.000,00 € für jedes weitere beträgt.
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
3. Nachweis der fachlichen Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss bei der Genehmigungbehörde ein von der IHK ausgestellter Fachkundenachweis vorgelegt werden. Die fachliche Eignung ist generell durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erwerben.
Anerkennung leitender Tätigkeit
Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Die Tätigkeit muss den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis einschließlich 3. Dezember 2009 lückenlos umfassen.
- Die Tätigkeit muss in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren EU-Mitgliedsstaaten ausgeübt worden sein.
- Durch die Tätigkeit müssen die notwendigen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Berufszugangsverordnung (Anhang 1 Teil 1 EG-VO1071/2009) tatsächlich erlangt worden sein.
Die IHKs führen mit den einzelnen Antragstellern generell ein umfassendes Beurteilungsgespräch um zu prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse tatsächlich erworben wurden.
Gleichwertige Abschlussprüfungen
Bestimmte Hochschul- und Fachhochschulabschlüsse können von den Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Aktuell gibt es in Deutschland aber keinen Hochschul-, Fachhochschul- oder auch Berufsabschluss, der die in Anlage 1 der Liste der in Artikel 8 genannten Sachgebiete vollständig abdeckt. Alle bislang als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, sofern sie vor dem 4. Dezember 2011 erfolgreich abgeschlossen wurden. Dies sind:
- Speditionskaufmann/-frau,
- Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterverkehr,
- Verkehrsfachwirt/-in,
- Diplom-Betriebswirt/-in im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
- Diplom-Betriebswirt/-in im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn,
- Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
Es ist jedoch erforderlich, sich auf Grundlage der als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfung, eine Fachkundebescheinigung von der IHK ausstellen zu lassen. Die Gebühr beträgt 30,00 Euro.
4. Der Verkehrsleiter
Nach der geltenden Berufszugangsverordnung muss die fachliche Eignung durch den Unternehmer oder einen Verkehrsleiter erbracht werden. Die Funktion des Verkehrsleiters kann seit dem 4.12.2011 auch durch eine externe Person ausgeübt werden. Verkehrsleiter ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist. Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Geschäfte muss bei dieser Person liegen.
Anforderungen an den Verkehrsleiter
Der Verkehrsleiter muss
- fachlich geeignet und zuverlässig sein,
- die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,
- in einer "echten Beziehung" zu dem Unternehmen stehen und
- seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben.
Verkehrsleiter kann beispielsweise der Eigentümer oder Anteilseigner, Geschäftsführer, Direktor oder ein Angestellter sein. Ein Unternehmen kann aber auch eine andere, externe Person als Verkehrsleiter vertraglich beauftragen.
Dieser externe Verkehrsleiter darf jedoch, im Gegensatz zum internen Verkehrsleiter
- höchstens vier Unternehmen
- mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen
leiten.
Die Bennenung eines externen Verkehrsleiters kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen selbst nicht über die notwendige fachliche Eignung verfügt.
III. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung
1. Prüfungssachgebiete
Die Prüfungssachgebiete sind der Anlage 3 zu entnehmen. Es handelt sich hierbei um einen von den IHKs erarbeiteten ausführlichen Orientierungsrahmen, der auf Ziffer II, Anhang I, der sogenannten EG-Berufszugangs-Richtlinie basiert und auf die die neue Berufszugangsverordnung-GüKG lediglich hinweist.
2. Die Prüfungsteile
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen zweistündigen Prüfungsteilen und einem bis zu einer halben Stunde dauernden mündlichen Teil.
1. Prüfungssachgebiete
Die Prüfungssachgebiete sind der Anlage 3 zu entnehmen. Es handelt sich hierbei um einen von den IHKs erarbeiteten ausführlichen Orientierungsrahmen, der auf Ziffer II, Anhang I, der sogenannten EG-Berufszugangs-Richtlinie basiert und auf die die neue Berufszugangsverordnung-GüKG lediglich hinweist.
2. Die Prüfungsteile
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen zweistündigen Prüfungsteilen und einem bis zu einer halben Stunde dauernden mündlichen Teil.
- Teil 1: schriftliche Fragen (offene Fragen/Multiple-Choice) zu 40 Prozent
(120 Punkte),
- Teil 2: schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent (105 Punkte),
- mündliche Prüfung zu 25 Prozent (75 Punkte).
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl, d.h. 180 Punkte erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist, d.h. wenn in einem oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 % liegt (d.h. im Teil 1 unter 60 Punkten bzw. im Teil 2 unter 52,5 Punkten erreicht wurden).
Sie entfällt ebenfalls, wenn der Prüfling bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (= 180 Punkte) erzielt hat.
3. Anmeldung zur Prüfung / Prüfungsgebühr
Sie können sich online anmelden (siehe Menüleiste).
Die Prüfungsgebühr beträgt 223,00 € und ist nach Erhalt des Gebührenbescheides zu zahlen. Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung zur Prüfung. Erst nach Zahlung der Gebühr kann eine Einladung zur Prüfung erfolgen.
(120 Punkte),
- Teil 2: schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent (105 Punkte),
- mündliche Prüfung zu 25 Prozent (75 Punkte).
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl, d.h. 180 Punkte erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist, d.h. wenn in einem oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 % liegt (d.h. im Teil 1 unter 60 Punkten bzw. im Teil 2 unter 52,5 Punkten erreicht wurden).
Sie entfällt ebenfalls, wenn der Prüfling bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (= 180 Punkte) erzielt hat.
3. Anmeldung zur Prüfung / Prüfungsgebühr
Sie können sich online anmelden (siehe Menüleiste).
Die Prüfungsgebühr beträgt 223,00 € und ist nach Erhalt des Gebührenbescheides zu zahlen. Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung zur Prüfung. Erst nach Zahlung der Gebühr kann eine Einladung zur Prüfung erfolgen.
Die Einladung zur Fachkundeprüfung wird circa 14 Tage vor dem Prüfungstermin zugeschickt.
4. Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt.
Literatur
Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung, die über den Buchhandel sowie bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin:
Lehr- und Übungsbücher
- Baumeister, Wolfgang / Jessen, Thorsten:
Das Güterkraftverkehrsunternehmen: Fachwissen für Existenzgründer und zur IHK
Fachkundeprüfung, Loseblatt-Ausgabe
(Band 1) und Trainingsbuch (Band 2), ISBN 3-923190-59-X, Hamburg: K. O. Storck-
Verlag.
Das Güterkraftverkehrsunternehmen: Fachwissen für Existenzgründer und zur IHK
Fachkundeprüfung, Loseblatt-Ausgabe
(Band 1) und Trainingsbuch (Band 2), ISBN 3-923190-59-X, Hamburg: K. O. Storck-
Verlag.
- Gehron, Werner / Kirchner, Jürgen:
Wie werde ich Güterkraftverkehrsunternehmer? ISBN 3-87841-037-9. Düsseldorf: J.
Fischer.
Wie werde ich Güterkraftverkehrsunternehmer? ISBN 3-87841-037-9. Düsseldorf: J.
Fischer.
- Jansen, Cornelius:
Güterkraftverkehrsunternehmer - Prüfungstest. ISBN 3-574-26000-3 München
Heinrich Vogel.
Güterkraftverkehrsunternehmer - Prüfungstest. ISBN 3-574-26000-3 München
Heinrich Vogel.
- Helf-Marx, Christiane:
Sach- und Fachkunde - Vorbereitung zur Prüfung bei der Industrie- und
Handelskammer Fachrichtung: „Güterkraftverkehr”. Oer-Erkenschwick
HeMa-Marx, Lehrbuch: ISBN 3-930581-00-0
Fragenkatalog: ISBN 3-930581-01-9
Lösungsbuch: ISBN 3-930581-02-7
Fahrzeugkostenrechnung mit Nutzungsausfall: ISBN 3-930581-04-3
- Scharl, Konrad / Scheungrab, Karl / Durmann, Christian:
Der Güterkraftverkehrsunternehmer - Leitfaden für die Sachkundeprüfung,
ISBN 3-574- 26001-6. München: Heinrich Vogel.
Sach- und Fachkunde - Vorbereitung zur Prüfung bei der Industrie- und
Handelskammer Fachrichtung: „Güterkraftverkehr”. Oer-Erkenschwick
HeMa-Marx, Lehrbuch: ISBN 3-930581-00-0
Fragenkatalog: ISBN 3-930581-01-9
Lösungsbuch: ISBN 3-930581-02-7
Fahrzeugkostenrechnung mit Nutzungsausfall: ISBN 3-930581-04-3
- Scharl, Konrad / Scheungrab, Karl / Durmann, Christian:
Der Güterkraftverkehrsunternehmer - Leitfaden für die Sachkundeprüfung,
ISBN 3-574- 26001-6. München: Heinrich Vogel.
- Krummeich, Kurt
IHK-Prüfung Güterkraftverkehr,
Düsseldorf; J. Fischer
- Bundesverband Wirtschaftsverkehr und Entsorgung (BWE) (Hrsg.):
Kostenorientierte unverbindliche Richtpreis-Tabellen (KURT), ISBN 3-574-26102-0.
München: Heinrich Vogel.
Die Zusammenstellung ist nur eine Auswahl, sie ist weder erschöpfend noch
verbindlich.
IHK-Prüfung Güterkraftverkehr,
Düsseldorf; J. Fischer
- Bundesverband Wirtschaftsverkehr und Entsorgung (BWE) (Hrsg.):
Kostenorientierte unverbindliche Richtpreis-Tabellen (KURT), ISBN 3-574-26102-0.
München: Heinrich Vogel.
Die Zusammenstellung ist nur eine Auswahl, sie ist weder erschöpfend noch
verbindlich.
Anschriften der Verkehrsverlage
Verkehrsverlag J. Fischer, Paulusstr. 1,
40237 Düsseldorf, Tel. 0211/9 91 93- 0,
http://www.verkehrsverlag-fischer.de
E-Mail: vvfis@storck-verlag.de
Verkehrsverlag HeMa e.K.
Ruhehorst 37, 46244 Bottrop
Telefon (02045) 41 44 8-0
Telefax (02045) 41 44 8-20
http://www.verkehrsverlag-hema.de
Verkehrsverlag J. Fischer, Paulusstr. 1,
40237 Düsseldorf, Tel. 0211/9 91 93- 0,
http://www.verkehrsverlag-fischer.de
E-Mail: vvfis@storck-verlag.de
Verkehrsverlag HeMa e.K.
Ruhehorst 37, 46244 Bottrop
Telefon (02045) 41 44 8-0
Telefax (02045) 41 44 8-20
http://www.verkehrsverlag-hema.de
K. O. Storck Verlag, Striepenweg 31, 21147 Hamburg, Tel. 0 40/7 97 13-160 bzw. –161
http//www.storck-verlag.de
E-Mail:vertrieb@storck-verlag.de
Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, Neumarkter Str. 18, 81673 München,
Tel. 0 89/4 31 80-0
Servicecenter.vogel@bertelsmann.de
Schulungsveranstalter
http//www.storck-verlag.de
E-Mail:vertrieb@storck-verlag.de
Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, Neumarkter Str. 18, 81673 München,
Tel. 0 89/4 31 80-0
Servicecenter.vogel@bertelsmann.de
Schulungsveranstalter
Verschiedene Veranstalter haben gegenüber der Kammer zum Ausdruck gebracht, dass sie zur Vorbereitung auf die Prüfung Kurse durchführen (siehe Anlage 4).
Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
IV. Versicherungspflicht
Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer „Güterschaden-Haftpflichtversicherung” gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Buch, Vierter Abschnitt, des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet.(z.B.Güterschäden, Lieferfristenüberschreitung). Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.
Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
IV. Versicherungspflicht
Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer „Güterschaden-Haftpflichtversicherung” gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Buch, Vierter Abschnitt, des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet.(z.B.Güterschäden, Lieferfristenüberschreitung). Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.