Standortpolitik
L 419
Aus-/Neubau des östlichen Teils der Wuppertaler Südtangente L 419 von Lichtscheid bis zur A1 im Bereich Blombach (neuer Autobahnanschluss).
Priorität im Landesstraßenbedarfsplan: Stufe 1
Enthalten im Landesstraßenausbauplan: Ja
Priorität im Landesstraßenbedarfsplan: Stufe 1
Enthalten im Landesstraßenausbauplan: Ja
(Karte erstellt von Werbeagentur Mantz, Solingen)
Situation
Die Vollendung der sogenannten Wuppertaler Südtangente zwischen der A 46 und der A 1 ist eines der wichtigsten Verkehrsprojekte im Bergischen Städtedreieck. Nachdem der Tunnel Burgholz nach vierzig Jahren Planung und vier Jahren Bauzeit im März 2006 fertig gestellt wurde, muss jetzt endlich die völlig überlastete Parkstraße (L 419) ausgebaut und mit einer neuen Anschlussstelle an die A 1 angebunden werden.
Das Projekt ist im Landesstraßenbedarfsplan mit Dringlichkeitsstufe 1 enthalten und auch im Landesstraßenausbaugesetz aufgeführt. Sie hat damit den höchsten Priorisierungsgrad und ist eines der vom Land als besonders wichtig bewerteten Verkehrsprojekte. Die Planung erfolgt in zwei Abschnitten. Der erste Bauabschnitt liegt zwischen Lichtscheider Kreisel und Erbschlö; der zweite Bauabschnitt beinhaltet einen neuen, direkten Anschluss an die A1. Land und Bund hatten vereinbart, dass das Land den ersten Bauabschnitt und der Bund den zweiten übernimmt. Die fertig ausgebaute Straße soll dann zur Bundesstraße hochgestuft werden.
Die Planung sieht vier durchgehende Fahrstreifen vor. Zusätzliche Verflechtungsspuren zwischen den Anschlüssen mit Unterführungen der Staubenthaler Straße und Erbschlöer Straße bilden die verkehrliche Anbindung an das städtische Umfeld. Darüber hinaus bietet die geplante Parkbrücke eine barrierefreie Verbindung zwischen Ronsdorf und dem nördlich gelegenen Erholungsraum Scharpenacken. Umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen sollen dafür sorgen, dass die Lärmbelastung nach dem Ausbau deutlich geringer ist als jetzt. Auch wird die Parkstraße um circa zwei Meter tiefer gelegt.
Der erste Bauabschnitt zwischen Lichtscheider Kreisel und Erbschlöer Straße war seit Januar 2024 planfestgestellt. Ein zeitnaher Baubeginn erschien damit realistisch. Dagegen klagte der „Ronsdorfer Verschönerungsverein“. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied daraufhin im Oktober 2024, dass das Planfeststellungsverfahren rechtswidrig und damit aufgehoben sei.
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: „Der Planfeststellungsbeschluss ist schon mangels Zuständigkeit des Landes rechtswidrig. Die Zuständigkeit folgt nicht aus dem Landesstraßenrecht, da das Vorhaben als Bundesstraße und nicht als Landesstraße einzustufen ist. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die L 419 ausdrücklich nach ihrem Ausbau dem weiträumigen Verkehr im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes dienen. Zudem kommt es auf den erstrebten Endzustand der Gesamtplanung und nicht isoliert auf einzelne Bauabschnitte an. Daher steht der Einstufung als Bundesstraße nicht entgegen, dass das Vorhaben erst mit dem 2. Bauabschnitt an die A 1 angeschlossen werden soll. Der Ausbau der L 419 ist ausdrücklich als Landesstraße auf der Grundlage des Landesstraßenrechts geplant worden, weshalb auch eine Zuständigkeit des Landes im Auftrag des Bundes ausscheidet. Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit ist es verfahrensfehlerhaft, eine Bundesstraße auf der Grundlage des Landesstraßenrechts zu planen.
Die fehlerhafte Einordnung als Landesstraße hat zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss auch aus materiellen Gründen rechtswidrig ist. Es fehlt an der erforderlichen Planrechtfertigung, weil der Bedarf für das Vorhaben nicht nach dem Maßstab des Bundesfernstraßenrechts gemessen worden ist. Auch konnte das Land aufgrund der fehlerhaften Einstufung die von einer Bundesstraße ausgehenden (jedenfalls rechtlich) stärkeren Belastungen der betroffenen Bürger nicht berücksichtigen.“
Da es sich um einen grundlegenden Planungsfehler handelt, hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufgehoben.“
Da es sich um einen grundlegenden Planungsfehler handelt, hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufgehoben.“
Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen. Die Bezirksregierung hat darauf verzichtet, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.
Forderungen der Wirtschaft:
- Schonungslose Aufklärung, wie es zu dieser katastrophalen behördeninternen Fehleinschätzung (fehlerhafte Einordnung als Landesstraße) kommen konnte, einschließlich entsprechender Konsequenzen.
- Schnellstmögliche Vorlage von Alternativen, wie die verkehrliche Situation auf der L 419 trotz dieses Desasters verbessert werden kann.