Standortpolitik
Anlage 1 Taxen- und Mietwagen
Anlage 1
Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen u.a. nicht:
Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen u.a. nicht:
1. Beförderungen mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
- unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
- unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
2. Beförderungen
- von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
- von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
- mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
- mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
- von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,
- von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,
- von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
- von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
- mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.
- von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
- von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
- mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
- mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
- von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,
- von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,
- von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
- von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
- mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.
3. die Mitnahme von umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen.
4. Personen in Kfz, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) folgende Verkehrsformen und Genehmigungsarten unterscheidet:
§ 42; Linienverkehr: eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
§ 43; Sonderformen des Linienverkehrs: regelmäßige Beförderung bestimmter Personenkreise unter Ausschluss anderer Fahrgäste (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten).
§ 47; Taxenverkehr: Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel; Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss u.a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.
§ 48 Abs. 1; Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw: Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
§ 48 Abs. 2; Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw: Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
§ 49; Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen: Personenbeförderung mit Kfz, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmers entgegengenommen werden. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler); "Öffentliches Bereithalten" – das Warten auf Fahraufträge am Straßenrand oder auf Plätzen - ist nicht gestattet.
§ 42; Linienverkehr: eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
§ 43; Sonderformen des Linienverkehrs: regelmäßige Beförderung bestimmter Personenkreise unter Ausschluss anderer Fahrgäste (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten).
§ 47; Taxenverkehr: Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel; Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss u.a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.
§ 48 Abs. 1; Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw: Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
§ 48 Abs. 2; Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw: Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
§ 49; Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen: Personenbeförderung mit Kfz, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmers entgegengenommen werden. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler); "Öffentliches Bereithalten" – das Warten auf Fahraufträge am Straßenrand oder auf Plätzen - ist nicht gestattet.