Unterstützung für bergische Unternehmen
Unterstützungsmöglichkeiten in der Coronakrise für Unternehmen: Die aktuelle Situation führt für viele Unternehmen zu massiven wirtschaftlichen Problemen. Hiermit möchten wir Ihnen einen Überblick über die zurzeit möglichen Maßnahmen geben, die helfen können, die wirtschaftliche Situation abzufangen. Für weitere Fragen stehen wir gerne über unsere Hotline (siehe Kontakt) zur Verfügung.
- 1. Zuschussförderung
- 1a. Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe
- 1b. Endabrechnung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022
- 2. Kreditfinanzierung
- 3. Weitere Maßnahmen
- 3a. Kurzarbeitergeld
- 3b. Jobcenter
- 3c. Schuldnerberatung
- 3d. Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz
1. Zuschussförderung
Die Antragsfrist für die Überbrückungs- und Neustarthilfen ist abgelaufen. Die Antragsteller müssen nun die Fristen für die Einreichung der Schlussabrechnungen beachten.
1a. Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe
Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt ab 5. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
1b. Endabrechnung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022
Die Auszahlung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 erfolgte als Vorschuss, basierend auf dem Referenzumsatz von 2019. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen war beziehungsweise ist eine Endabrechnung zu erstellen. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer erforderlichen Rückzahlung führen. Die Frist zur Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte wurde verlängert bis 31. März 2023.
2. Kreditfinanzierung
Die öffentlichen Banken (NRW.BANK, KfW sowie Bürgschaftsbank NRW) haben Ihre Angebote auf die aktuelle Situation angepasst. Weiterhin Bestand hat dabei das sogenannte Hausbankenprinzip, d.h. zur Gewährung eines Förderkredits benötigen Sie eine Hausbank, die bereit ist, den Antrag zu stellen und die dabei auch einen Teil ins eigene Risiko gehen wird.
Weitere Infos:
NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800
www.nrwbank.de
www.nrwbank.de
Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW: 0800 539 9000
https://www.kfw.de/
https://www.kfw.de/
Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.
3. Weitere Maßnahmen
3a. Kurzarbeitergeld
Wenn Ihr Betrieb aufgrund der Corona-Krise nicht ausgelastet ist, kann bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit ein Antrag auf Kurzarbeit gestellt werden. Die Hürden für die Genehmigung sind aktuell sehr niedrig, so dass die Bewilligung relativ unbürokratisch abgewickelt wird. Falls 10% Ihrer Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mindestens 10% haben, sind die Mindestvoraussetzungen bereits erfüllt.
Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen. Wenden Sie sich dazu an Ihren Arbeitgeber-Service. Von ihm erhalten Sie die Zugangsdaten, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können.
So beantragen Sie Kurzarbeitergeld (Video).
Die zehn häufigsten Fehler bei der Beantragung finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Unterstützung bei Beantragung und Bearbeitung von Kurzarbeitergeld
Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen. Wenden Sie sich dazu an Ihren Arbeitgeber-Service. Von ihm erhalten Sie die Zugangsdaten, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können.
So beantragen Sie Kurzarbeitergeld (Video).
Die zehn häufigsten Fehler bei der Beantragung finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Unterstützung bei Beantragung und Bearbeitung von Kurzarbeitergeld
Erste Wahl bei der Beantragung und Abwicklung des Kurzarbeitergeldes sollte die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater sein. Für kleine Unternehmen, die den Antrag und die Abwicklung selbst übernehmen, kann dieses Tool helfen:
mit digitaler „Schritt für Schritt“-Anleitung, die die Antragsstellung begleitet (mit herzlichem Dank an Pascal Kremp, CEO, Pinetco GmbH, Wuppertal)
3b. Jobcenter
Gegebenenfalls kann auch das Jobcenter im Notfall Unterstützungsleistungen
(Hartz IV) zur Sicherstellung des Lebensunterhalts anbieten. Sprechen Sie dazu direkt das Jobcenter in Ihrer jeweiligen Stadt an.
(Hartz IV) zur Sicherstellung des Lebensunterhalts anbieten. Sprechen Sie dazu direkt das Jobcenter in Ihrer jeweiligen Stadt an.
Wuppertal: https://www.jobcenter.wuppertal.de/
Solingen: https://www.solingen.de/de/dienstleistungen/59-jobcenter/
Remscheid: http://www.jobcenter-remscheid.de/
Solingen: https://www.solingen.de/de/dienstleistungen/59-jobcenter/
Remscheid: http://www.jobcenter-remscheid.de/
3c. Schuldnerberatung
Kostenfreie Schuldnerberatung bietet an:
S.I.B. Schulden- und Insolvenzberatung
Roland Dingerkus
Wilhelmstr. 7
42697 Solingen
Tel: 0212 23568-0
Internet: www.sib-solingen.de
Mail: r.dingerkus@sib-solingen.de
Roland Dingerkus
Wilhelmstr. 7
42697 Solingen
Tel: 0212 23568-0
Internet: www.sib-solingen.de
Mail: r.dingerkus@sib-solingen.de
3d. Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz
Selbständige haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Betrieb aus infektions-schutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.
Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt die zuständige Behörde. Betroffene sollten sich deshalb zunächst an die zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall.
Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen die Inhaber selbst beantragen.
Eine Inanspruchnahme auf Entschädigungsleistungen ist NICHT für die aktuell angeordnete Schließungen von Unternehmen, sondern nur bei einer behördlich angeordneten Quarantäne des Unternehmens möglich!
Zuständige Behörde
Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt die zuständige Behörde. Betroffene sollten sich deshalb zunächst an die zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall.
Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen die Inhaber selbst beantragen.
Eine Inanspruchnahme auf Entschädigungsleistungen ist NICHT für die aktuell angeordnete Schließungen von Unternehmen, sondern nur bei einer behördlich angeordneten Quarantäne des Unternehmens möglich!
Zuständige Behörde
Rheinland:
LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz
Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Telefonzentrale: 0221 809-5400
Telefax: 0221 809-5402
E-Mail: ser@lvr.de
Die Möglichkeit zur direkten Antragsstellung finden Sie hier.
LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz
Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Telefonzentrale: 0221 809-5400
Telefax: 0221 809-5402
E-Mail: ser@lvr.de
Die Möglichkeit zur direkten Antragsstellung finden Sie hier.
Alle Angaben ohne Gewähr