Recht und Steuern
Versteigererordnung
Vorschriften der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern (Versteigererordnung)
I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
§ 1 Bestellungsgrundlage
Die Kammer bestellt gemäß § 34 b Absatz 5 Gewerbeordnung auf Antrag Versteigerer allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen.
Die Kammer bestellt gemäß § 34 b Absatz 5 Gewerbeordnung auf Antrag Versteigerer allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen.
§ 2 Bestellungsvoraussetzungen
Als Versteigerer kann nur öffentlich bestellt werden, wer
a) seine gewerbliche Niederlassung im Bezirk der Kammer hat;
b) das 30. Lebensjahr vollendet hat;
c) die persönliche Eignung besitzt;
d) die besondere Sachkunde nachweist;
e) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
f) die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Durchführung von Versteigerungen sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers bietet.
Als Versteigerer kann nur öffentlich bestellt werden, wer
a) seine gewerbliche Niederlassung im Bezirk der Kammer hat;
b) das 30. Lebensjahr vollendet hat;
c) die persönliche Eignung besitzt;
d) die besondere Sachkunde nachweist;
e) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
f) die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Durchführung von Versteigerungen sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers bietet.
II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
§ 3 Verfahren
Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Kammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde kann sie Referenzen einholen, sich Unterlagen über die von dem Versteigerer durchgeführten Versteigerungen vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.
Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Kammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde kann sie Referenzen einholen, sich Unterlagen über die von dem Versteigerer durchgeführten Versteigerungen vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.
§ 4 Aushändigung der Versteigererordnung
Die Kammer händigt dem Versteigerer vor der Bestellung und Vereidigung ein Exemplar der Versteigererordnung aus. Der Versteigerer bestätigt schriftlich, dass er sie erhalten hat und sich zur Einhaltung ihrer Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
Die Kammer händigt dem Versteigerer vor der Bestellung und Vereidigung ein Exemplar der Versteigererordnung aus. Der Versteigerer bestätigt schriftlich, dass er sie erhalten hat und sich zur Einhaltung ihrer Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
§ 5 Öffentliche Bestellung
(1) Die Bestellung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
(2) Die Bestellung ermächtigt zur Durchführung von öffentlichen Versteigerungen und zum freihändigem Verkauf im Sinne des Gesetzes. Sie gilt über den Bezirk der Kammer hinaus.
(1) Die Bestellung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
(2) Die Bestellung ermächtigt zur Durchführung von öffentlichen Versteigerungen und zum freihändigem Verkauf im Sinne des Gesetzes. Sie gilt über den Bezirk der Kammer hinaus.
§ 6 Vereidigung
(1) Der Versteigerer wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident der Kammer oder ein Stellvertreter an ihn die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden“, und der Versteigerer hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Versteigerer soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(4) Wird eine befristete Bestellung erneuert oder eine Bestellung auf andere Arten von Versteigerungen erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid.
(5) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von dem Versteigerer zu unterschreiben ist.
(1) Der Versteigerer wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident der Kammer oder ein Stellvertreter an ihn die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden“, und der Versteigerer hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Versteigerer soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(4) Wird eine befristete Bestellung erneuert oder eine Bestellung auf andere Arten von Versteigerungen erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid.
(5) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von dem Versteigerer zu unterschreiben ist.
§ 7 Aushändigung von Bestallungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
Die Kammer händigt dem Versteigerer nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestallungsurkunde, den Ausweis und den Rundstempel aus. Bestallungsurkunde, Ausweis und Rundstempel bleiben Eigentum der Kammer.
Die Kammer händigt dem Versteigerer nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestallungsurkunde, den Ausweis und den Rundstempel aus. Bestallungsurkunde, Ausweis und Rundstempel bleiben Eigentum der Kammer.
§ 8 Bekanntmachung und Speicherung
Die Kammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Versteigerers in ihrem Mitteilungsblatt „Bergische Wirtschaft“ bekannt. Name und Adresse des Versteigerers können gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und übermittelt werden.
Die Kammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Versteigerers in ihrem Mitteilungsblatt „Bergische Wirtschaft“ bekannt. Name und Adresse des Versteigerers können gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und übermittelt werden.
III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers
§ 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung
(1) Der Versteigerer hat die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
(2) Insbesondere ist dem Versteigerer untersagt,
a) ein Vertragsverhältnis einzugehen, das seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigen kann;
b) sich oder Dritten für seine Versteigerertätigkeit außer dem im Versteigerungsauftrag zu bezeichnenden Entgelt weitere Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.
(1) Der Versteigerer hat die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
(2) Insbesondere ist dem Versteigerer untersagt,
a) ein Vertragsverhältnis einzugehen, das seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigen kann;
b) sich oder Dritten für seine Versteigerertätigkeit außer dem im Versteigerungsauftrag zu bezeichnenden Entgelt weitere Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.
§ 10 Führung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer“
(1) Der Versteigerer hat, soweit er Versteigerungen durchführt oder sonst als öffentlich bestellter Versteigerer tätig wird,
a) folgende Bezeichnung zu führen:
„Von der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer“
bzw.
„Von der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer für ... (Angabe der betreffenden Art von Versteigerungen)“
b) den ausgehändigten Rundstempel zu führen,
c) den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) In anderen Fällen, ist dem Versteigerer untersagt, Bezeichnung, Bestallungsurkunde, Ausweis oder Rundstempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.
(3) Im übrigen darf der Versteigerer keine zusätzlichen Bezeichnungen oder Stempel führen die geeignet sind, über die bestellende Stelle oder seine weitere fachliche Qualifikation zu täuschen.
(1) Der Versteigerer hat, soweit er Versteigerungen durchführt oder sonst als öffentlich bestellter Versteigerer tätig wird,
a) folgende Bezeichnung zu führen:
„Von der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer“
bzw.
„Von der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer für ... (Angabe der betreffenden Art von Versteigerungen)“
b) den ausgehändigten Rundstempel zu führen,
c) den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) In anderen Fällen, ist dem Versteigerer untersagt, Bezeichnung, Bestallungsurkunde, Ausweis oder Rundstempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.
(3) Im übrigen darf der Versteigerer keine zusätzlichen Bezeichnungen oder Stempel führen die geeignet sind, über die bestellende Stelle oder seine weitere fachliche Qualifikation zu täuschen.
§ 11 Schweigepflicht
(1) Dem Versteigerer ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
(2) Der Versteigerer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(3) Die Schweigepflicht des Versteigerers erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflicht nach § 3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV).
(4) Die Schweigepflicht des Versteigerers besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
(1) Dem Versteigerer ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
(2) Der Versteigerer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(3) Die Schweigepflicht des Versteigerers erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflicht nach § 3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV).
(4) Die Schweigepflicht des Versteigerers besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
§ 12 Fortbildungspflicht
Der Versteigerer hat sich hinreichend fortzubilden.
Der Versteigerer hat sich hinreichend fortzubilden.
§ 13 Kundmachung; Werbung
Kundmachung und Werbung des Versteigerers müssen seiner besonderen Stellung und Verantwortung als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer gerecht werden.
Kundmachung und Werbung des Versteigerers müssen seiner besonderen Stellung und Verantwortung als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer gerecht werden.
§ 14 Anzeigepflicht
Der Versteigerer hat der Kammer unverzüglich anzuzeigen
a) die Änderung seiner gewerblichen Niederlassung;
b) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit;
c) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Versteigerer;
d) jede Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung gem. § 9 VerstV;
e) den Verlust der Versteigerererlaubnis oder die Aufgabe des Versteigerergewerbes;
f) den Verlust der Bestallungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;
g) die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 Zivilprozessordnung;
h) die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Vorstand oder Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse;
i) in Strafverfahren, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin der Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens;
j) Zusammenschlüsse mit anderen Personen.
Der Versteigerer hat der Kammer unverzüglich anzuzeigen
a) die Änderung seiner gewerblichen Niederlassung;
b) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit;
c) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Versteigerer;
d) jede Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung gem. § 9 VerstV;
e) den Verlust der Versteigerererlaubnis oder die Aufgabe des Versteigerergewerbes;
f) den Verlust der Bestallungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;
g) die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 Zivilprozessordnung;
h) die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Vorstand oder Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse;
i) in Strafverfahren, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin der Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens;
j) Zusammenschlüsse mit anderen Personen.
§ 15 Auskunftspflicht
(1) Der Versteigerer hat der Kammer auf Verlangen die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft nur auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Versteigerer hat der Kammer auf Verlangen die aufbewahrungspflichtigen (§ 8 VerstV) sowie sonstige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Versteigerer anfallende Unterlagen in deren Räumen vorzulegen und für angemessene Zeit zu überlassen.
(1) Der Versteigerer hat der Kammer auf Verlangen die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft nur auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Versteigerer hat der Kammer auf Verlangen die aufbewahrungspflichtigen (§ 8 VerstV) sowie sonstige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Versteigerer anfallende Unterlagen in deren Räumen vorzulegen und für angemessene Zeit zu überlassen.
§ 16 Hinterlegungspflicht
Der Versteigerer hat, sofern er für voraussichtlich länger als drei Monate an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist, Bestallungsurkunde, Ausweis und Rundstempel auf Verlangen bei der Kammer zu hinterlegen.
Der Versteigerer hat, sofern er für voraussichtlich länger als drei Monate an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist, Bestallungsurkunde, Ausweis und Rundstempel auf Verlangen bei der Kammer zu hinterlegen.
IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung
§ 17 Gründe für das Erlöschen
Die öffentliche Bestellung erlischt außer im Falle des Todes,
a) wenn der Versteigerer gegenüber der Kammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer tätig sein will;
b) wenn die Zeit, für die der Versteigerer öffentlich bestellt worden ist, abgelaufen ist;
c) wenn die Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen);
d) wenn die Kammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft (§ 18);
Die öffentliche Bestellung erlischt außer im Falle des Todes,
a) wenn der Versteigerer gegenüber der Kammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer tätig sein will;
b) wenn die Zeit, für die der Versteigerer öffentlich bestellt worden ist, abgelaufen ist;
c) wenn die Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen);
d) wenn die Kammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft (§ 18);
§ 18 Rücknahme; Widerruf
(1) Die Kammer kann die öffentliche Bestellung zurücknehmen oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NW vorliegen.
(2) Die Rücknahme oder der Widerruf ist in schriftlicher Form auszusprechen. Zuvor ist dem Versteigerer Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Sofern der Versteigerer seine Pflichten (§§ 9 bis 20) nicht eingehalten hat oder ihm erteilten Auflagen nicht nachgekommen ist, kann die Kammer anstelle der Rücknahme den Versteigerer darauf hinweisen, dass sie bei erneuter Pflichtverletzung die Bestellung zurücknehmen kann. Der Hinweis kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden, um die Einhaltung der Verpflichtungen des Versteigerers sicherzustellen.
(1) Die Kammer kann die öffentliche Bestellung zurücknehmen oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NW vorliegen.
(2) Die Rücknahme oder der Widerruf ist in schriftlicher Form auszusprechen. Zuvor ist dem Versteigerer Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Sofern der Versteigerer seine Pflichten (§§ 9 bis 20) nicht eingehalten hat oder ihm erteilten Auflagen nicht nachgekommen ist, kann die Kammer anstelle der Rücknahme den Versteigerer darauf hinweisen, dass sie bei erneuter Pflichtverletzung die Bestellung zurücknehmen kann. Der Hinweis kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden, um die Einhaltung der Verpflichtungen des Versteigerers sicherzustellen.
§ 19 Bekanntmachung der Erlöschens
Die Kammer macht das Erlöschen der Bestellung in ihrem Mitteilungsblatt „Bergische Wirtschaft“ bekannt.
Die Kammer macht das Erlöschen der Bestellung in ihrem Mitteilungsblatt „Bergische Wirtschaft“ bekannt.
§ 20 Rückgabepflicht von Bestallungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
Der Versteigerer hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Kammer Bestallungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.
Der Versteigerer hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Kammer Bestallungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.