Recht und Steuern
OLG Düsseldorf zu "Made in Germany"
Bei Industrieprodukten, die mit den Aussagen „Produziert in Deutschland“ oder „Made in Germany“ beworben werden, müssen alle wesentliche Herstellungsschritten in Deutschland durchgeführt werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 5. April 2011 festgestellt (I-20 U 110/10).
Die Entscheidung betrifft ein Besteckset. Auf dessen Produktverpackung befand sich der Hinweis „Produziert in Deutschland“ und eine abgebildete Deutschlandfahne. In der Verpackung war bei den Pflegehinweisen der Zusatz „Made in Germany“ angebracht. Die Herstellung der Rohmesser fand in China statt. In Deutschland wurden die Messer einer Nachbearbeitung in Form des Polierens unterzogen. Die übrigen Teile des Bestecksets, nämlich Löffel und Gabeln, sowie die Verpackung wurden in Deutschland durch die Beklagte hergestellt.
Das OLG sah in den genannten Angaben einen unzulässigen geografischen Herkunftshinweis. Als „produziert in Deutschland“ dürfe nur Ware gekennzeichnet werden, die maßgeblich in Deutschland hergestellt bzw. deren wertbestimmende Eigenschaften nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise aus deutscher Produktion stammen. Die besondere Herausstellung des Herstellungslandes begründe beim Verbraucher die Erwartung, sämtliche Teile des beworbenen Bestecks seien in Deutschland hergestellt. Dabei komme nicht auf eine bestimmte Qualitätserwartung des Verbrauchers an. Seine Motivation, sich gerade für ein in Deutschland hergestelltes Produkt zu entscheiden, könne auch andere Gründe, z. B. die Sorge um deutsche Arbeitsplätze, haben. Das OLG hat damit der vorinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2010 (Az. 2a O 12/10) in vollem Umfang beigepflichtet.