Recht und Steuern

Das Werkvertragsrecht

Im Folgenden werden die wichtigsten Grundsätze des Werkvertragsrechts dargestellt. Es ist in den §§ 631 bis 650 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kodifiziert.
Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich nicht zu vergüten, es sei denn, dass zwischen den Parteien eine Vergütung vereinbart wird. Besonders in den Fällen, in denen zur Erstellung ein hoher personeller und technischer Aufwand erforderlich ist, ist es nachvollziehbar, dass der Unternehmer für die Kosten zumindest einen Ersatz beanspruchen möchte. in der Praxis wird daher häufig ein bestimmtes Entgelt vereinbart, das im Fall einer späteren Auftragserteilung angerechnet wird.
Mangelbegriff
Der Mangelbegriff im Werkvertragsrecht wird an den des Kaufrechts angeglichen. Ein Werk ist dann mangelhaft, wenn
  • es nicht die zwischen Werkbesteller und Werkunternehmer vereinbarte Beschaffenheit hat
  • es sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
  • es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann
  • ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge hergestellt worden ist.
Mängelbeseitigung
Die Ansprüche und Rechte des Bestellers sind weitgehend parallel zu den Käuferrechten ausgestaltet. Der Besteller kann Nacherfüllung (= Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Werkes) verlangen. Allerdings kann der Unternehmer hier, anders als im Kaufrecht, selbst wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ob er das Werk neu herstellt. Der Besteller kann den Mangel grundsätzlich auch selbst beseitigen und dann seine Aufwendungen vom Unternehmer verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass er dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und dieser nicht innerhalb dieser Frist nacherfüllt hat. Beseitigt der Besteller den Mangel selbst, kann er vom Unternehmer einen Vorschuss für seine Aufwendungen verlangen. Der Besteller kann den Mangel dann nicht selbst beseitigen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert hat, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Besteller hat anstatt des Rechts auf Nacherfüllung ein Recht vom Werkvertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis zu mindern. Dies gilt jedoch nur, wenn er dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und dieser nicht innerhalb dieser Frist nacherfüllt hat. Daneben kann der Besteller noch einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer haben. Voraussetzung ist, dass er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Voraussetzung ist zudem, dass den Unternehmer ein Verschulden trifft. Verschulden umfasst auch einfache Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch kann höher sein als die Vergütung für das Werk.
Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt wie im Kaufrecht in der Regel 2 Jahre ab Abnahme des Werkes. Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren greift ein, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gewährleistungsanspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Gewährleistungsanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die regelmäßige Verjährung tritt im Falle der 5jährigen Gewährleistungsfrist bei Bauwerken jedoch nicht vor dem Ablauf der eigentlichen Frist ein. Bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen, wie zum Beispiel Bauplänen, greift die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ein.
Anwendbarkeit von Werkvertrags- oder Kaufrecht
Auf Verträge, die die Herstellung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, finden nur noch die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Den Werklieferungsvertrag gibt es nicht mehr. Auf Verträge, die die Herstellung von Bauwerken und unkörperliche Arbeitsergebnisse, wie zum Beispiel Baupläne, zum Gegenstand haben, findet Werkvertragsrecht Anwendung.