Recht und Steuern

GEMA und VG Media

1. Wer oder was ist die GEMA?

GEMA ist die Abkürzung für Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA ist die größte und bekannteste Verwertungsgesellschaft im Sinne des Wahrnehmungsgesetzes (andere sind beispielsweise die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) und die Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT), die ihre Inkassorechte an die GEMA übertragen haben). Die GEMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Sie hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung mit Sitz in Berlin und steht unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts sowie des Bundeskartellamts. Sie prüft, ob die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik im konkreten Fall vergütungspflichtig ist.
Die GEMA ist nach der Zentralisierung ihres Kundenservice zu erreichen unter
GEMA KundenCenter
11506 Berlin
Tel.: 0 30/588 58 999
Fax: 0 30/2 12 92 795
E- Mail: gema@gema.de

Jeder, der ein Rundfunk- oder Fernsehgerät zum Empfang bereit hält, hat dafür über die den  ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice entsprechende Gebühren an die Rundfunkanstalten zu entrichten. Für diese Gebührenpflicht ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- oder Fernsehgerät bereit gehalten wird. Es handelt sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte. Gebühren an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sind also auch dann zu entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich privat genutzt wird.

Aktuelle Informationen zum Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen mit einem Beitragsrechner finden finden Sie in der rechten Menüleiste unter "Weitere Informationen".

Zusätzlich ist eine Vergütung an die GEMA zu entrichten. Das ist dann der Fall, wenn das Rundfunk- oder Fernsehgerät zur öffentlichen Wiedergabe genutzt wird.

Zur Beachtung: Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühr sind die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den gesendeten Musikwerken und die hierfür den Urhebern zustehenden Vergütungsansprüche nicht abgegolten. Es muss zusätzlich zu der Rundfunkgebühr noch die GEMA-Abgabe gezahlt werden.

Welche Nutzungen sind GEMA-pflichtig?

Grundsätzlich kommt es bei der GEMA-Pflichtigkeit nicht auf die gewerbliche oder Erwerbszwecken dienende Wiedergabe von musikalischen Werken an. Einziges Kriterium für die Vergütungspflicht ist, dass die Nutzung oder Wiedergabe der musikalischen Werke für die Öffentlichkeit bestimmt sein muss (objektives Element). Nur wenn der Personenkreis, für den die Musik bestimmt ist,

- abgegrenzt ist und
- zwischen allen anwesenden Personen
– eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder
– alle eine solche zum Veranstalter haben (subjektives Element),

ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen.

Die bloße Bezeichnung einer Veranstaltung als „nicht öffentlich” reicht dafür nicht aus. Die Veranstaltung muss auch tatsächlich privaten Charakter haben. Dieses muss der Veranstalter auch nachweisen (zum Beispiel Einladung und Einlasskontrolle; Vorlage des vollständigen Musikprogramms).

Eine weitere Ausnahme von der Vergütungspflicht besteht bei Veranstaltungen der Jugend- und Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen und erzieherischen Zweckbestimmung nur einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich sind und sie nicht dem Erwerbszweck eins Dritten dienen.

Grundsätzlich gilt: Je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung. Bei einem großen Personenkreis können alle Beteiligten gar nicht persönlich miteinander verbunden sein. Gerade diese persönliche Verbundenheit ist das herausragende Kriterium für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Veranstaltung.

Wird zum Beispiel Radiomusik in einem Nebenraum eines Ladens wiedergegeben, so ist nicht anzunehmen, dass die Musik auch für Kunden im Verkaufsraum bestimmt ist. Dies gilt auch dann, wenn Kunden die Musik zufällig wahrnehmen. Es besteht daher in einem solchen Fall kein Anspruch der GEMA auf die Lizenzgebühr wegen ”öffentlicher– Wiedergabe von Radiomusik in Geschäftsräumen.

Anders ist zu urteilen, wenn die Quelle der Radiomusik so aufgestellt wird oder die Musik in einer Lautstärke eingestellt ist, dass der Verkaufsraum auch beschallt werden soll.
Nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA hält diese insbesondere die Rechte an folgenden Nutzungen:

- Hörfunk-Sendungen,
- Lautsprecherwiedergaben,
- Fernsehsendungen,
- Filmvorführung.

Bei der GEMA sind daher anzumelden:
  • Veranstaltungen mit Musikdarbietungen (live oder auf Tonträger),
  • Aufführungen, Vorführungen und Wiedergaben von
  • Musikwerken (zum Beispiel Radio, Telefonwarteschleifen-Musik),
  • Computersoftware,
  • audiovisuellen Datenträgern (Video, Film, DVD, Kassette, CD,),
  • Datenbanken,
  • Mailboxen oder
  • sonstigen Nutzungen,
  • Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle (auch wenn im Anschluss keine öffentliche Wiedergabe erfolgt, zum Beispiel in einem Hotelzimmer),
  • Hintergrundmusik (Beschallung von Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, Gastronomie), Vermietung von Ton-/ Bildtonträgern an andere Personen (beispielsweise Videothek) Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes

Unter Veranstaltung versteht man hier zeitlich begrenzte Einzelereignisse, die aus bestimmtem Anlass stattfinden. Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik. Vorführungen sind Film-, Dia- oder ähnliche Darbietungen in Verbindung mit Musik. Wiedergaben umfassen das Abspielen bestehender Ton- oder Bildträger sowie das Abspielen von Hörfunk- und Fernsehsendungen. Hintergrundmusik ist die ständige Musikwiedergabe zum Beispiel durch Radios, Fernsehgeräte, Videorecorder, CD-Player.

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.

Wird ein Tonträger oder Mitschnitt einer Rundfunksendung abgespielt, sind die Zustimmung entweder der GEMA oder der berechtigt ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller oder der Sendeanstalt selbst dann einzuholen, wenn nur kleinste Klangteile (also unabhängig von der Erkennbarkeit der Melodie) verwendet werden.

Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Anspruch der GEMA besteht, kann man darüber bei der GEMA Informationen einholen.
Kann man sich von GEMA-Gebühren befreien lassen?
Nein, jeder Nutzer hat Gebühren zu entrichten. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Gebühren. Ermäßigungen kann es im Einzelfall aber geben. Sie sind bei dem GEMA-KundenCenter zu erfragen.
Wie meldet man die Nutzung an?

Die GEMA-pflichtige Nutzung erfordert eine vorherige Anmeldung (per Brief, Fax, telefonisch oder online). Sie erfolgt entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines Pauschalvertrages für:
  • Musikaufführungen,
  • Musikwiedergaben,
  • Weiterübertragungen und
  • Vervielfältigungen.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind unter anderem:
  • die Größe des Veranstaltungsraumes in qm oder in Einzelfällen das Sitzplatzangebot
  • oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,
  • das höchste Eintrittsgeld je Person,
  • der zeitliche Rahmen,
  • die Art der Musikwiedergabe.

Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet?


Werden die Nutzungsrechte nicht erworben, so ist die GEMA berechtigt, Schadensersatz vom Veranstalter zu verlangen. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat.

Daneben haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt.

Jeder, der also Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, muss sich im eigenen Interesse vor jeder Veranstaltung mit musikalischen Darbietungen davon überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA erteilt wurde. Im Zweifelsfall sollte er selbst die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik von der GEMA erwerben.


2. VG Media


Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für private Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) wahrnimmt. Die VG Media vertritt im Einzelnen die Urheber- und Leistungsschutzrechte für die analoge Weiterleitung von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen, aber auch Unternehmen der Wohnungswirtschaft (§§ 20, 20 b UrhG) von privaten Fernsehsendeunternehmen wie zum Beispiel RTL, Sat 1, Pro 7, VOX und privaten Hörfunkunternehmen.
Beherbergungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- oder Fernsehprogrammen vornehmen und in den Gästezimmern hierfür eine Radio- oder Fernsehempfangmöglichkeit bereithalten, sind daher gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die VG Media zu zahlen.
Die pauschalen Vergütungssätze betragen je Gastzimmer und Jahr 6,80 EUR (Mitglieder des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) zahlen 4,60 EUR).
Die Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben. Relevant sind die Gastzimmer, die über einen Fernseher verfügen, an den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, mit welcher Technik (Satellit, DVB-T, Kabel, IPTV) die Programmsignale übertragen werden (siehe dazu die GEMA-Information "Urheberrechtliche Vergütung für das Hotelfernsehen/-radio").

Adressen:

VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
Eichhornstr. 3
10785 Berlin
Tel.: 030/20 90-22 15
Fax: 030/20 90-22 14
E-Mail: info@vgmedia.de
Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V.
(DEHOGA Bundesverband)

Am Weidendamm 1 A
10117 Berlin
Tel.: 030/72 62 52-0
Fax: 030/72 62 52-42
E-Mail: info@dehoga.de