Versicherungsvermittler/-berater:innen
Insurance Distribution Directive (IDD)
In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive, IDD) hat der Bundestag am 29.06.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze (nachfolgend IDD-Umsetzungsgesetz genannt) beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz in seiner Sitzung vom 07.07.2017 gebilligt. Am 28.07.2017 wurde das IDD-Umsetzungsgesetz nun im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2789) verkündet. Es tritt in wesentlichen Teilen am 23.02.2018 in Kraft.
Die Tatsache, dass die EU Kommission vorgeschlagen hat, die Anwendung der IDD auf den 01. Oktober 2018 zu verschieben, hat auf die nationale Umsetzungsfrist des Gesetzes keine Auswirkungen. Welche Auswirkungen die unterschiedlichen Zeitpunkte für Umsetzung und Anwendung allerdings zivilrechtlich und wettbewerbsrechtlich haben ist derzeit noch nicht ganz klar.
Für Versicherungsvermittler und -berater werden sich folgende Änderungen ergeben:
Vergütungsregelungen für Versicherungsvermittler
Im Referentenentwurf des Gesetzes war noch vorgesehen, dass Versicherungsvermittler ihre Vergütung ausschließlich vom Versicherungsunternehmen, mit welchem sie direkt oder indirekt zusammenarbeiten, erhalten dürfen. Der Gesetzesbeschluss des Bundestags hat an dieser für die Versicherungsmakler nachteiligen Position nicht festgehalten, so dass sich an den Vergütungsregelungen für Versicherungsvermittler insofern nichts ändern wird. Das Gewähren oder Versprechen von Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag ist Versicherungsvermittlern künftig jedoch untersagt.
Im Referentenentwurf des Gesetzes war noch vorgesehen, dass Versicherungsvermittler ihre Vergütung ausschließlich vom Versicherungsunternehmen, mit welchem sie direkt oder indirekt zusammenarbeiten, erhalten dürfen. Der Gesetzesbeschluss des Bundestags hat an dieser für die Versicherungsmakler nachteiligen Position nicht festgehalten, so dass sich an den Vergütungsregelungen für Versicherungsvermittler insofern nichts ändern wird. Das Gewähren oder Versprechen von Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag ist Versicherungsvermittlern künftig jedoch untersagt.
Versicherungsberater
Änderungen ergeben sich für den Versicherungsberater, der bislang in § 34e Absatz 1 GewO geregelt ist. Dieser Erlaubnistatbestand wird zukünftig unter § 34d Absatz 2 GewO geführt werden. Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit künftig nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeigneter Versicherungen hat er vorrangig Nettoprodukte anzubieten. Bei der Vermittlung von Bruttotarifen hat er unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen wie in § 48c VAG geregelt durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.
Änderungen ergeben sich für den Versicherungsberater, der bislang in § 34e Absatz 1 GewO geregelt ist. Dieser Erlaubnistatbestand wird zukünftig unter § 34d Absatz 2 GewO geführt werden. Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit künftig nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeigneter Versicherungen hat er vorrangig Nettoprodukte anzubieten. Bei der Vermittlung von Bruttotarifen hat er unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen wie in § 48c VAG geregelt durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.
Verhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
In § 34d Absatz 3 GewO wird klargestellt, dass eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO und als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO nicht zulässig ist.
In § 34d Absatz 3 GewO wird klargestellt, dass eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO und als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO nicht zulässig ist.
Einschränkung der Möglichkeit zur Delegation der Sachkunde
Eine Delegation der Sachkunde ist bei natürlichen Personen künftig dann nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.
Eine Delegation der Sachkunde ist bei natürlichen Personen künftig dann nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.
Weiterbildungsverpflichtung
Durch § 34d Absatz 9 GewO wird eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, für Ausschließlichkeitsvertreter sowie für die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr eingeführt. Hiervon ausgenommen bleiben die produktakzessorischen Versicherungsvermittler sowie Annexvermittler. Die Konkretisierung sowie die Ausgestaltung der Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung können in der noch zu erlassenden Verordnung nach § 34e GewO (VersVermV) geregelt werden.
Durch § 34d Absatz 9 GewO wird eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, für Ausschließlichkeitsvertreter sowie für die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr eingeführt. Hiervon ausgenommen bleiben die produktakzessorischen Versicherungsvermittler sowie Annexvermittler. Die Konkretisierung sowie die Ausgestaltung der Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung können in der noch zu erlassenden Verordnung nach § 34e GewO (VersVermV) geregelt werden.
Annexvermittler
Die Regelung zur erlaubnisfreien Annexvermittlung wird teilweise neu gefasst.
Die Regelung zur erlaubnisfreien Annexvermittlung wird teilweise neu gefasst.
Aufnahme von Personen in leitender Position ins Vermittlerregister
Zukünftig müssen auch Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, ins Vermittlerregister eingetragen werden.
Zukünftig müssen auch Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, ins Vermittlerregister eingetragen werden.
Neue Bußgeldtatbestände
Darüber hinaus wird in § 147c GewO ein neuer Bußgeldtatbestand bei Verstößen gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten geschaffen.
Auch der Verstoß eines Versicherungsvermittlers gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen oder der Verstoß eines Versicherungsberaters gegen das Gebot der Auskehrung von Zuwendungen stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Die Zuständigkeit für die Ahndung der Verstöße erfolgt jeweils auf Landesebene.
Öffentliche Bekanntmachung bei Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug
In Umsetzung der Richtlinienbestimmungen sieht zudem das Gesetz ähnlich wie beim § 34i Absatz 9 GewO einen öffentlichen "Pranger" vor. Danach kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntmachung personenbezogener Daten nicht unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen nicht gefährden würde (§ 34d Absatz 11 GewO).
Übergangsbestimmungen
Um den Vermittlern die notwendige Zeit zur Umstellung auf die neue Rechtslage zu geben, hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung nach § 156 GewO neu gefasst.
Danach gilt die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Absatz 1 GewO in der aktuellen Fassung, die vor dem 23.02.2018 erteilt worden ist, als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO.
Versicherungsvermittler können die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO unter Vorlage der bisherigen Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, die vor dem 23.02.2018 erteilt worden ist, im Rahmen eines vereinfachten Erlaubnisverfahrens beantragen. In diesem Fall erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde.
Versicherungsberater dürfen, unabhängig von dem in § 34d Absatz 2 Satz 4 GewO geregelten Zuwendungsannahmeverbot, Vergütungen von einem Versicherungsunternehmen annehmen, sofern die Vermittlung vor Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO erfolgt ist.