Recht und Steuern

IHK ist Erlaubnis- und Registerbehörde

Erlaubnis- und Registerbehörde seit 1. Juli 2016

Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid ist seit dem 01.07.2016 zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 i GewO (Immobiliardarlehensvermittler) und die Registrierung im Vermittlerregister gemäß § 11a GewO.

Anträge zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler) und Registrierung im Vermittlerregister können ab jetzt bei uns einreicht werden, sofern sich Ihre Hauptniederlassung in unserem Kammerbezirk befindet.

Anders als für Versicherungsberater nach § 34e GewO oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO gibt es im Rahmen von § 34i GewO keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand für Gewerbetreibende, die als Honorar-Immobiliardarlehensberater im Sinne von § 34i Absatz 5 GewO auftreten möchten. Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler. Die Angabe, ob der Gewerbetreibende als Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5 GewO auftritt, erfolgt lediglich im Vermittlerregister (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4 ImmVermV).

Regelverfahren

Gewerbetreibende, die die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler neu aufnehmen möchten, benötigen mit Wirkung zum 21.03.2016 eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO. Zudem besteht die Pflicht, sich selbst sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Sie haben die Erlaubnis im Regelverfahren zu beantragen. Natürliche Personen verwenden hierfür das Formular Regelverfahren natürliche Person, juristische Personen verwenden das Formular Regelverfahren juristische Person. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 334 KB)

Sachkunde bei juristischen Personen

Grundsätzlich haben bei juristischen Personen alle gesetzlichen Vertreter den Sachkundenachweis gemäß § 34i Absatz 2 Nummer 4 GewO i. V. m. §§ 1 ff. ImmVermV zu erbringen. Eine Delegation des Sachkundenachweises auf sachkundige Angestellte oder innerhalb der Geschäftsführung wie im Rahmen von § 34d GewO (Versicherungsvermittler) ist nicht möglich. Sofern von mehreren gesetzlichen Vertretern nicht alle den Sachkundenachweis erbringen können, können die nicht sachkundigen Geschäftsführer bzw. Vorstände durch Gesellschafterbeschluss/Beschluss des Aufsichtsrates von der Geschäftsführung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung ausgeschlossen werden. Im Falle eines solchen Ausschlusses darf der ausgeschlossene Geschäftsführer bzw. Vorstand auch tatsächlich keine nach § 34i Absatz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit für die Gesellschaft ausüben.

Versicherungsnachweis

Bitte achten Sie darauf, dass der Versicherungsnachweis Ihrer Versicherung den Wortlaut unser zur Verfügung gestellten Muster hat, je nachdem, ob es sich um einen Versicherungsnachweis für den/die Antragsteller/-in als Versicherungsnehmer handelt (IDV Muster Versicherungsbestätigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 55 KB)), ob es sich um einen Gruppenvertrag handelt, in den der/die Antragsteller/-in als versicherte Person einbezogen ist (IDV Muster Versicherungsbestätigung Grupenvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 56 KB)) oder ob es sich um den Versicherungsnachweis für eine Personenhandelsgesellschaft als Versicherungsnehmerin handelt, in die der/die Antragstellter/-in als mitversicherte Person einbezogen ist (IDV Muster Versicherungsbestätigung Personenhandelsgesellschaft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 57 KB)). Die Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Erlaubnisbehörde nicht älter als drei Monate sein!

Registrierung der Angestellten

Sofern der/die Antragsteller/-in Personen beschäftigt, die unmittelbar bei der Vermittlung des Abschlusses von und/oder der Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 GewO mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, sind diese Angestellten im Vermittlerregister zu registrieren. Für die Mitteilung der hierfür notwendigen Angaben zu den Angestellten verwenden Sie bitte IDV Beiblatt für mitwirkende Arbeitnehmer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 71 KB)
In der Regel wird der Antrag auf Registrierung im Vermittlerregister nach § 34i Absatz 1 GewO gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO gestellt (vgl. Antragsformulare). Sofern die Registrierung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, stehen hierfür die Formulare IDV Antrag Registrierung natürliche Person und IDV Antrag Registrierung juristische Person zur Verfügung. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB)

Weiterführende Informationen finden Sie unter Vorschriften für Immobilardarlehensvermittler .