Finanzanlagenvermittler und -berater

Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater

IHK erteilt Erlaubnisse für Finanzanlagenvermittler und –berater
Am 1. Januar 2013 ist das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will damit den sogenannten „grauen Kapitalmarkt“ regulieren. Sinn und Zweck der Novelle ist der Schutz des Anlegers vor unseriösen Anbietern und unzureichend qualifizierten Vermittlern. Für den Vertrieb von Finanzanlagen durch freie Vermittler sollen künftig die gleichen Spielregeln wie für Banken gelten.
Frühere Regelung
Wer als freier Vermittler Finanzanlagen vertreiben will, musste bis 2012 eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung beantragen. Für bestimmte Produkte wurde gegebenenfalls zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft, nicht jedoch die Sachkunde.
Neuregelung ab 1.1.2013
Finanzanlagevermittler sind ab 1. Januar 2013 aus dem Anwendungsbereich des § 34c Gewerbeordnung herausgenommen. Vermittler, aber auch Finanzanlageberater unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 34 f Gewerbeordnung, die verschärfte Bedingungen vorsieht.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt allerdings weiterhin Aufsichtsbehörde für Finanzprodukte, unabhängig davon, ob die Produkte von Banken oder freien Vermittlern vertrieben werden.

Wer demnach Investmentfonds, Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft oder sonstige Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteile vermitteln will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Persönliche Zuverlässigkeit
    Ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind vorzulegen.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
    Es muss der Nachweis erbracht werden, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
  • Berufshaftpflichtversicherung
    Das Bestehen einer Vermögensschadenhaftplichtversicherung laut gesetzlicher Vorgabe ist zu dokumentieren.
  • Sachkundenachweis
    Finanzanlagevermittler müssen ihre Sachkunde durch Ablegen einer Sachkundeprüfung bei der IHK oder durch Vorlage eines Zeugnisses über den Erwerb einer bestimmten Berufsqualifikation, zum Beispiel als Betriebswirt, Bankfachwirt oder einer anderen Ausbildung im Banken-/Anlagenbereich, nachweisen.
    Einen Sachkundenachweis müssen übrigens nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch angestellte Finanzanlagevermittler und -berater erbringen.
Übergangsvorschriften
Anlagevermittler, die bereits Inhaber einer § 34 c-Erlaubnis sind, haben nach Inkrafttreten sechs Monate - also bis zum 1. Juli 2013 - Zeit, die neue Erlaubnis nach § 34 f GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die alte § 34c-Erlaubnis automatisch. Den Sachkundenachweis müssen Vermittler mit einer § 34c-Erlaubnis aber erst bis zwei Jahre nach Inkrafttreten (also bis zum 1. Januar 2015) erbringen.
Das Gesetz sieht eine sog. „Alte-Hasen-Regelung“ vor. Das bedeutet, dass Vermittler/Berater als sachkundig anerkannt werden und daher keinen weiteren Sachkundenachweis mehr erbringen müssen, wenn sie seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c tätig waren. Gewerbetreibende müssen zum Zweck des Nachweises der ununterbrochenen Tätigkeit die §34c-Erlaubnius sowie die Prüfungsberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung lückenlos vorlegen.  
Informations-, Beratungs-, und Dokumentationspflichten
Ähnlich wie im Versicherungsbereich sind auch Anlagevermittler und -berater künftig stärkeren Informations- und Dokumentationspflichten unterworfen. Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen. Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln.
Dem Anleger müssen außerdem Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden.
Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und bei der Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhält, offenlegen.
Schließlich ist ein Beratungsprotokoll anzufertigen und ein Produktinformationsblatt auszuhändigen. Auch Mitarbeiter des Vermittlers müssen diese Pflichten erfüllen.
Prüfungen
Gewerbetreibende müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfbericht bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung wurde aus der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung übernommen.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In neun der 16 Bundesländer erteilen die Industrie- und Handelskammern die Erlaubnisse, so etwa in Nordrhein-Westfalen,  in den anderen Ländern die Gewerbebehörden.
Unabhängig davon wird das Register - wie bei Versicherungsvermittlern und -beratern - bundesweit bei den Industrie- und Handelskammern geführt, ebenso sind die IHKs im gesamten Bundesgebiet für die Sachkundeprüfung zuständig.