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Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

In der seit 1996 bestehenden Zollunion zwischen der EU und der Türkei können Waren zollfrei gehandelt werden, sofern nachgewiesen wird, dass diese Waren aus dem Zollgebiet des jeweiligen Vertragspartners stammen.
Der Nachweis erfolgt in diesen Fällen mittels der Warenverkehrsbescheinigung A.TR., die ausschließlich im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei Anwendung findet. Anders als andere Präferenznachweise (EUR.1, EUR-MED, etc.) dient eine A.TR. dem Nachweis der so genannten Freiverkehrspräferenz und nicht der Ursprungspräferenz. Mittels der A.TR. wird nachgewiesen, dass sich die Waren vor der Einfuhr in die Türkei (oder die EU) im zollrechtlich freien Verkehr des jeweiligen Vertragspartners befunden haben. Eine Aussage darüber, welchen Ursprung die Waren haben (im Sinne der üblichen Präferenzabkommen) findet nicht statt. Entsprechend gibt es - bis auf einige Ausnahmen - auch keine Ursprungsregeln/Verarbeitungsregeln.
Eine A.TR. wird vom Ausführer der Ware auf Antrag und Vorlage eines ausgefüllten Formblattes von seiner für ihn zuständigen Zollstelle geprüft und ausgestellt. Die A.TR. kann in einer Amtsprache der EU und zusätzlich auch auf türkisch ausgefüllt werden.
Ausgenommen von der Verwendung der A.TR. sind Agrar- und EGKS-Waren! Für entsprechende Waren muss auf eine EUR.1 (oder eine Ursprungserklärung) zurückgegriffen werden. D.h. hier gelten Ursprungs-/Verarbeitungsregeln, die es vorab zu prüfen gilt.
Ein Muster der A.TR., sowie eine entsprechende Ausfüllhilfe finden Sie in der Menüleiste neben dem Text.
Der Zoll hat zudem Einzelheiten zur Beantragung der A.TR. auf seinen Seiten zusammengefasst. Eine Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Felder ist hier ebenso gegeben wie Hinweise zu Besonderheiten.