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Die Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft
Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist ein Nachweis über den zollrechtlichen (präferenziellen) Ursprung von Waren. Sie dient Exporteuren als Vorpapier für die Beantragung eines Präferenznachweises bei der deutschen Zollverwaltung. Präferenznachweise sind z. B. die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / EUR-MED. Beim Export in bestimmte Einfuhrländer, mit denen die EU Präferenzabkommen geschlossen hat, wird mit Präferenznachweis eine zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr ermöglicht.
Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft können auch als Nachweise für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden. Ursprungszeugnisse werden in bestimmten Ländern vom Kunden, von dessen Bank oder der dortigen Zollverwaltung verlangt, um die Waren zu importieren. Lieferantenerklärungen sind somit gängige Nachweise für den (präferenziellen) Ursprung einer Ware.
Eine Lieferantenerklärung kann entweder als Einzellieferantenerklärung (LE) oder als Langzeitlieferantenerklärung (LLE) ausgestellt werden. Im letzteren Fall kann die LLE für einen Gültigkeitszeitraum von bis zu max. zwei Jahren ausgestellt werden. Eine Ausstellung für rückwirkende Lieferungen ist ebenso möglich, hierzu gilt es aber einige Punkte zu beachten (für Informationen zum Gültigkeitszeitraum von LLEs, siehe bitte das Merkblatt "Inhaltliche Änderungen zu Lieferantenerklärungen").
Die korrekte Ausstellung von Lieferantenerklärungen durch Hersteller bzw. Händler ist an komplizierte Voraussetzungen gebunden, die vor der Ausstellung geprüft und dokumentiert werden müssen. Die für Lieferantenerklärungen zuständige Behörde in Deutschland ist der Zoll. Auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung finden Sie umfassende Informationen zur Lieferantenerklärung.
Rechtsgrundlage und Wortlaut der Lieferantenerklärung
Seit dem 1. Mai 2016 sind Lieferantenerklärungen mit Präferenursprungseigenschaft auf Basis der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Zollkodex der Union (UZK) auszustellen. Eine Einzellieferantenerklärung (LE) ist gemäß dem Anhang 22-15 und eine Langzeitlieferantenerklärung (LLE) gemäß dem Anhang 22-16 der Durchführungsverordnung anzufertigen. In dem Bereich "Weitere Informationen" neben dem Artikel stehen Ihnen Vorlagen für eine LE/LLE zur Verfügung, die Ihnen bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen hilfreich sein können.
Die wichtigsten Informationen zum Inhalt und zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen haben wir ebenfalls zusammengefasst. Häufig gestellte Fragen sowie grundlegende Details zu dem Thema sind in dem Merkblatt "Lieferantenerklärung - die wichtigsten Details im Überblick (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 270 KB)" zusammengefasst.
Aktuelle Änderungen insbesondere durch das Inkrafttreten des neuen Zollrechts UZK sind in dem bereits erwähnten Merkblatt "Inhaltliche Änderungen zu Lieferantenerklärungen" zusammengefasst.
Neben der Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft gibt es auch das Formular der Lieferantenerklärung ohne Präferenzursprungseigenschaft, welches Ihnen ebenfalls zum Download bereit steht.
Wozu dient eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaften?
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft dienen als Nachweise bei arbeitsteiligen Prozessen (zum Beispiel im Textilbereich oder bei Lohnfertigungen), bei denen die einzelnen Arbeitsschritte für sich genommen noch nicht ausreichen, um den EU-Ursprung zu erlangen, die Summe der Arbeitsschritte allerdings eine ausreichende Be- oder Verarbeitung nach den jeweiligen Ursprungsregeln darstellt (siehe Frage 11).
Damit in einem solchen Fall am Ende des Arbeitsprozesses eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden kann, muss jeder Betrieb, der einen Arbeitsschritt vornimmt, über den Grad der vorangegangenen Be- oder Verarbeitungen informiert werden. Diesem Zweck dient die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft. Der Wortlaut der Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft hat sich zum 1. Mai 2016 geändert.
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft sind keine „Ersatz“-Ursprungsnachweise für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, oder - außer in den oben aufgeführten Fällen - für Waren, die die in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln nicht erfüllen.
Als Ursprungsnachweis für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dient das Ursprungszeugnis.
Damit in einem solchen Fall am Ende des Arbeitsprozesses eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden kann, muss jeder Betrieb, der einen Arbeitsschritt vornimmt, über den Grad der vorangegangenen Be- oder Verarbeitungen informiert werden. Diesem Zweck dient die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft. Der Wortlaut der Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft hat sich zum 1. Mai 2016 geändert.
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft sind keine „Ersatz“-Ursprungsnachweise für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, oder - außer in den oben aufgeführten Fällen - für Waren, die die in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln nicht erfüllen.
Als Ursprungsnachweis für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dient das Ursprungszeugnis.