International
EU-Sanktionen gegen Russland
Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die Europäische Unionen die Sanktionen verschärft. Es ist davon auszugehen, dass weitere Handelsbeschränkungen folgen.
- EU-Sanktionen vom 21. Juli 2022
- EU-Sanktionen vom 3. Juni
- EU-Sanktionen vom 8. April
- EU-Sanktionen vom 15. März
- EU-Sanktionen vom 9. März
- EU-Sanktionen vom 28. Februar und 2. März 2022
- EU-Sanktionen von 25. Februar 2022
- EU-Sanktionen vom 23. Februar 2022
- EU-Sanktionen seit der Annexion der Krim 2014
- Neue Unterlagencodierung für Zollanmeldungen zu den Sanktionen
- Auswirkungen auf Präferenzabkommen EU und Ukraine
- Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland
EU-Sanktionen vom 21. Juli 2022
Die EU hat ein neues Maßnahmenpaket als Reaktion auf Russlands Invasion in die Ukraine erlassen. Dieses ist zum 22. Juli in Kraft getreten und verschärft bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland, u.a. durch ein Importverbot für Gold und die Verschärfung des Exportverbots für Dual Use-Güter.
Die EU hat in den Amtsblättern L 193 und L 194 vom 21.7.2022 neue Sanktionsmaßnahmen erlassen, mit denen bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland verschärft, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werden sollen.
Mit dem Paket werden
- ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, eingeführt;
- Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck verstärkt;
- das bestehende Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet;
- bestehende Maßnahmen klargestellt, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz;
- Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen verhängt, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
EU-Sanktionen vom 3. Juni
Die Europäische Union hat das sechste Sanktionspaket gegen Russland (und Belarus) verabschiedet. Die entsprechenden Verordnungen wurden im Amtsblatt der EU L 153 vom 3.6.2022 veröffentlicht.
Laut der Verordnung (EU) 2022/879 vom 3. Juni zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/214 umfassen die Sanktionsbestimmungen u.a.:
- Kauf-, Einfuhr-, und Transportverbot von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen (gemäß Anhang XXV).
Mitgliedstaaten, die in besonderem Maße von russischem Pipeline-Öl abhängen, können eine vorübergehende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen und erhalten weiterhin Rohöl über Pipelines, bis der Rat etwas anderes beschließt. Darüber hinaus gelten für Bulgarien und Kroatien befristete Ausnahmeregelungen für die Einfuhr von russischem Rohöl auf dem Seeweg bzw. von Vakuumgasöl.
- Verbot von Dienstleistungen für den Öl-Transport mit russischem Öl. Es werden Übergangsfristen von sechs Monaten vorgesehen.
- Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien, die bei der Herstellung chemischer Waffen verwendet werden könnten).
- SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab dem 14. Juni 2022: Sberbank, Credit Bank of Moscow, Russische Landwirtschaftsbank (Rosselkhozbank).
- Erbringungsverbot von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die russische Regierung und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen).
- Verbot des Sendetätigkeit für drei russische Rundfunkanstalten ("Rossiya RTR/RTR Planeta", "Rossiya 24/Russland 24" und "TV Centre International").
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der VO 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurden weitere 65 Personen und 18 Einrichtungen in Anhang I aufgenommen.
EU-Sanktionen vom 8. April
Der Europäische Rat billigte am 8. April 2022 das fünfte Sanktionspaket, welches folgende Maßnahmen laut der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beinhaltet:
- ab August 2022 gilt ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen, wenn sie aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden.
- Verbot des Zugangs zu EU-Häfen (nach dem 16. April 2022) für Schiffe, die unter russischer Flagge registriert sind (Ausnahmen für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, humanitäre Hilfe und Energie).
- sofortiges Verbot für alle russischen und belarussischen Straßentransportunternehmen, Waren innerhalb der EU auf dem Straßenweg zu befördern. Dies gilt auch für die Durchfuhr. Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen (siehe Amtsblatt L111). Die EU-Kommission hat ein FAQ zum neuen Beförderungsverbot (PDF-Datei · 291 KB) erstellt.
Das BAFA wird vorübergehend die Rolle als Genehmigungsbehörde für die Ausnahmen vom Beförderungsverbot übernehmen, sofern der Endverbleib Deutschland ist. Anträge sind über das BAFA-Portal ELAN-K2 Ausfuhr (Formular “Sonstige Anfrage”) zu stellen und das Genehmigungsformular (DOCX-Datei · 20 KB) als Anlage beizufügen.
Daraufhin reagierte Belarus ebenfalls mit einem Beförderungsverbot für EU-Fahrzeuge - neue Exportverbote für Düsentreibstoff, Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, High-End-Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportausrüstung
- neue Einfuhrverbote für Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
Um Schlupflöcher schließen zu können und die bestehenden Sanktionen zu verschärfen, wurden außerdem neue gezielte wirtschaftliche Maßnahmen beschlossen:
- allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe in den EU-Mitgliedstaaten
- Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung russischer öffentlicher Einrichtungen
- erweitertes Verbot von Einzahlungen nach Russland und Belarus oder an jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland und Belarus, in Krypto-Wallets und ein Verbot des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf offizielle Währungen der EU-Mitgliedstaaten lauten
Diese Maßnahmen wurden offiziell im Amtsblatt L111 veröffentlicht.
Durch die Listung von vier russischen Banken, die 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor repräsentieren, durch VO 2022/581 gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot und Einfrieren ihrer Vermögenswerte, sodass diese Banken nun völlig vom Markt abgeschnitten sind:
- Otkritie FC Bank
- VTB Bank
- Novikombank
- Sovkombank
Durch VO 2022/581 wurden zudem weitere natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen auf die in Anhang I der VO 269/2014 enthaltenen Sanktionsliste aufgenommen.
Diese Maßnahmen wurden offiziell im Amtsblatt L 110 veröffentlicht.
EU-Sanktionen vom 15. März
Das vierten Sanktionspaket der EU wurde am 15. März 2022 mit Verordnung 2022/428 veröffentlicht und enthält weitere Handelsbeschränkungen:
-
Ausfuhrverbote auf Luxusgüter (Anhang XVIII),
-
Ausfuhrverbote für von Anhang II erfasste Güter
- Investitionsverbote für den russischen Energiesektor
- Transaktionsverbote mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Anhang XIX)
- Einfuhrverbote für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII)
- Verbote für die Erbringung von Ratingdiensten
Diese Maßnahmen wurden offiziell im EU Amtsblatt L087I veröffentlicht.
EU-Sanktionen vom 9. März
Verbot der Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und Funkkommunikationstechnologie nach Russland, vgl. Anhang XVI der aktualisierten VO (EU) 833/2014 (Änderung Durchführungsverordnung 2022/394) Veröffentlicht im Amtsblatt L081.
Weiter wurden 160 neue Personen auf die Sanktionsliste gesetzt. Dazu gehören 14 Oligarchen und prominente Geschäftsleute, die in wichtigen Wirtschaftszweigen tätig sind, die eine wesentliche Einnahmequelle der Russischen Föderation darstellen sowie 146 Mitglieder des russischen Föderationsrates ( L080). Insgesamt gelten die restriktiven Maßnahmen der EU nun für 862 Personen und 53 Organisationen.
Der Begriff nicht “übertragbarer Wertpapiere” wurde präzisiert, so inkludiert dieser nun eindeutig Krypto-Währungen. Diese Maßnahmen wurden offiziell in den Amtsblättern L079 bis L082 veröffentlicht.
EU-Sanktionen vom 28. Februar und 2. März 2022
In der Nacht zum 27. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen (EU Änderungs- und Durchführungsverordnungen 2022/332, 2022/334, 2022/336 und 2022/394).
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem den Finanzsektor.
- die Vermögenswerte der russischen Zentralbank werden eingefroren
- es gibt einen Teilausschluss von SWIFT
- die EU sanktioniert sieben Banken mit dem Teilausschluss von SWIFT (L063)
- Russland hat erstmals Gegensanktionen beschlossen
- die Möglichkeit für den sog. goldenen Pass entfällt, somit können sich wohlhabende mit der Regierung in Verbindung stehende Russen, keinen Zugang mehr zum europäischen Finanzsystem verschaffen
-
Neue Sanktionen gegen russische Politiker, regierungsnahe Eliten und ihre Familienangehörigen
-
Sperrung des Luftraumes für russische Flugzeuge
-
am 2. März verhängt die EU Sanktionen gegen die russischen Staatssender Russia Today und Sputnik ( L065)
-
auch wurden individuelle und wirtschaftliche Sanktionen gegen Belarus verhängt
-
Aufnahme von 26 Personen und einer Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden
Diese Maßnahmen wurden offiziell in den Amtsblättern L055 bis L061 veröffentlicht.
EU-Sanktionen von 25. Februar 2022
Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen.
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche:
- Energie
- Finanzen
- Transport
- Visapolitik
- Exportkontrolle.
Die EU beschloss, dass die Vermögenswerte von Wladimir Putin (Präsident), Michail Mischustin (Regierungschef) und Sergej Lawrow (Außenminister) eingefroren werden. Die Sanktionsliste umfasst ca. 100 Russen und Belarussen.
Offiziell verkündete die EU die Beschlüsse in den Amtsblättern L048 bis L054.
Die VO 328/2022 regelt unter anderem die güterbezogenen Sanktionen und ergänzt bzw. erweitert die VO 833/2014. Die von den Änderungen und oder Ergänzungen nicht betroffenen Wirtschaftssanktionen aus der Verordnung 833/2014 gelten weiterhin. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick wo sie Ausfuhrverbote bezogen auf ausgewählte Bereiche finden.
Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wurde.
Ausfuhrverbot für Hightech Produkte (Güter des Anhang VII)
Der Anhang VII erfasst die Bereiche:
- Allgemeine Elektronik
- Rechner
- Telekommunikation
- Informationssicherheit
- Sensoren und Laser
- Navigatoren und Luftfahrtelektronik
- Meeres- und Schiffsfahrttechnik
- Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Die technische Unterstützung in Verbindung mit Gütern aus Anhang VII ist verboten. Dazugehörige Ausnahmetatbestände finden sich in Artikel 2a. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wurde.
Ausfuhrverbot für Güter mit der Verwendung in Ölraffinerien (in Anhang X)
Das Ausfuhrverbot umfasst die aufgeführten Waren bei einer Verwendung in Ölraffinerien und ist auf Seite 133 in der VO 328/2022 zu finden.
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang X Gütern (bei Verwendung in Ölraffinerien) ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 3b aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind; bis zum 27. Mai 2022.
Ausfuhrverbot für Güter der Luftfahrt (in Anhang XI)
Kapitel 88 (Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
Es gibt eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge: bis zum 28. März 2022. Des Weiteren gibt es Versicherungsverbote und Rückversicherungsverbote in Verbindung mit Anhang XI Gütern. Zusätzlich gibt es Verbote für technische Unterstützung für Anhang XI Güter und Verbote Vermittlungsdienste oder andere Dienste in Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die von Anhang XI Gütern erfasst sind.
Es gibt eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge: bis zum 28. März 2022. Des Weiteren gibt es Versicherungsverbote und Rückversicherungsverbote in Verbindung mit Anhang XI Gütern. Zusätzlich gibt es Verbote für technische Unterstützung für Anhang XI Güter und Verbote Vermittlungsdienste oder andere Dienste in Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die von Anhang XI Gütern erfasst sind.
EU-Sanktionen vom 23. Februar 2022
Die von der EU verhängten Sanktionen vom 23. Februar 2022 betreffen das Handelsembargo für die Regionen Donezk und Luhansk und wurden im EU-Amtsblatt L 42 I veröffentlicht und umfassen:
- Die Aufnahme von 351 Abgeordneten der DUMA (Unterhaus der Föderalversammlung Russland) auf die EU-Sanktionsliste. Es handelt sich dabei um Finanzsanktionen (das Einfrieren von Geldern und das zur Verfügung stellen von Geldern) und um Einreiseverbote (und Durchreiseverbote) in die EU.
- Ein Importverbot. Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk ist verboten. Es ist zudem verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden ist und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. Das Verbot gilt zudem bis zum 24. Mai 2022 nicht für die Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 abgeschlossen und erfüllt sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
- Ein Verbot von Neuinvestitionen. Verboten ist es, in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk Immobilien, Einrichtungen, Wertpapiere mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten. Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den von der Regierung nicht kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden und die Erweiterung einer Beteiligung, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde.
- Ein Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien aus Anhang II der Verordnung 2022/263 in der gültigen Fassung ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe. Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
- Ein Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur: Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. Es gilt eine Altvertragsausnahme bis zum 24. August 2022 für vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
- Die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur erlassen.
- Tourismusaktivitäten Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
- Ein sektorales Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank.
Eine tabellarische Übersicht zu dieser aktualisierten Verordnung finden Sie auf der Homepage des BAFA.
Die IHK Region Stuttgart und die IHK Düsseldorf haben zu den EU-Sanktionen gegen Russland ein aktuelles Prüfschema „Russlandembargo für Güterlieferungen“ erstellt, welches Sie neben dem Artikel unter ‘Weitere Informationen’ downloaden können.
Die IHK Region Stuttgart und die IHK Düsseldorf haben zu den EU-Sanktionen gegen Russland ein aktuelles Prüfschema „Russlandembargo für Güterlieferungen“ erstellt, welches Sie neben dem Artikel unter ‘Weitere Informationen’ downloaden können.
Weitere Informationen zu russlandbezogene Sanktionen sind unter den nachstehenden Links aufgeführt:
EU-Sanktionen seit der Annexion der Krim 2014
Die Europäische Union (EU) hat seit März 2014 nach und nach Sanktionen gegen die Russische Föderation erlassen.
Eine Übersicht dieser russlandbezogenen Sanktionen finden Sie bei GTAI und werden nachfolgend nur skizziert.
- Es bestehen Finanzsanktionen gegen russische Personen und Organisationen (Unternehmen) gemäß Verordnung 269/2014). Prüfen Sie die Empfänger in Russland (unter anderem mit Hilfe der Internetseite https://www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/).
- Es besteht ein Waffenembargo. Rüstungsgüter sind entsprechend der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 17. März 2014 (entspricht Teil IA der deutschen Ausfuhrliste) vom Export/Import ausgeschlossen. Unterstützende Dienstleistungen wie Finanzierung oder Transport sind ebenfalls verboten.
- Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) sind vom Export ausgeschlossen, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Entsprechende Güter sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt.
- Ausrüstungsgüter und Technik zur Erdölförderung (Liste im Anhang II der Verordnung 833/2014)
müssen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Export genehmigt werden. - Russische Banken, die zu mehr als 50 Prozent in öffentlichem russischem Besitz sind (Anhang III der Verordnung 833/2014), können ab dem 12. September 2014 keine Anleihen oder ähnliche Finanzprodukte mehr auf dem EU-Binnenmarkt platzieren, deren Laufzeit 30 Tage übersteigt.
Neue Unterlagencodierung für Zollanmeldungen zu den Sanktionen
Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat am 26.02.2022 neue Unterlagencodierungen für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form veröffentlicht. Die relevanten Unterlagencodierungen wurden in der ALTAS – Info 0279/22 von der Zollverwaltung veröffentlicht. Eine weitere relevante Information veröffentlichte die Zollverwaltung mit der ATLAS – Info 0277/22.
Weitere relevante Unterlagencodierungen aus den jüngsten Sanktionsmaßnahmen finden Sie unter zoll.de.
Die neuen Codierungen beziehen sich auf die VO (EU) 2022/328.
Auswirkungen auf Präferenzabkommen EU und Ukraine
Das Präferenzabkommen zwischen der EU und der Ukraine wird von den Auswirkungen der aktuellen Ukraine-Russland-Krise beeinflusst.
Die EU gab am 23.02.2022 bekannt, dass die Einfuhr aller Waren aus den Gebieten Donezk und Luhansk, die nicht mehr von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben. Die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter EUR-Lex - 52022XC0223(04) - DE - EUR-Lex (europa.eu).
Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland
Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) und Investitionen (Investitionsgarantien) im Land bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt grundsätzlich auf jedes Exportgeschäft oder Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Unternehmen sollten sich direkt an die Mandatare des Bundes wenden, die mit der Umsetzung dieses Außenwirtschaftsförderinstruments beauftragt sind. Für die Exportkreditgarantien verantwortlich ist die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Ansprechpartner). Für die Investitionsgarantien die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ansprechpartner). Eine Zusammenstellung aller Informationen, Deckungspraxis, Ansprechpartner und Q&A‘s zum Deckungsstopp Russland und Belarus sind auf dem Webportal der Exportkreditgarantien (agaportal.de) zu finden.