International

Lieferkettengesetz in Deutschland

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen. Kurz: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG.

Hintergrund

Auf völkerrechtlicher Ebene sind bereits umwelt- und menschenrechtliche Standards etabliert worden. Verschiedene multilaterale Organisationen, wie die UNO oder OECD, haben unternehmerische Verhaltensregeln aufgestellt. Der Harvard Politik-Professor John Ruggie hat im Auftrag der Vereinten Nationen die Grundlage für die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte entwickelt. In seiner sechsjährigen Arbeit beschreibt Ruggie die Verpflichtung des Staates und der Wirtschaftsunternehmen um Verletzungen der Menschenrechte innerhalb globaler Lieferketten zu verhindern. Dazu sind Leitprinzipien verschriftlicht worden.
Die deutsche Bundesregierung hat im Dezember 2016 diese UN-Leitsätze im Nationalen Aktionsplan (NAP) für Wirtschaft und Menschenrechte umgesetzt. Im NAP sind die fünf Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht beschrieben, die in die Unternehmensprozesse integriert werden.
  1. Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
  2. Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte (Risikoanalyse)
  3. Maßnahmen zur Abwendung negativer Auswirkungen auf Betroffene und Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen
  4. Berichterstattung
  5. Beschwerdemechanismus
Am 24. Februar 2021 wurde der Abschlussbericht des NAP-Monitoringprozesses veröffentlicht und festgestellt, dass weniger als 50 Prozent der deutschen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten die NAP-Anforderungen umgesetzt haben und damit die Grundlage für eine Gesetzesinitiative bildete. Als Konsequenz für die schlechten Evaluierungsergebnisse wurde die freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten für gescheitert erklärt.
Die Bundesminister versuchten sich auf einen gesetzlichen Vorschlag für ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement zu einigen. Trotz des großen Dissens konnte im Sommer 2021 eine Einigung erreicht werden. Am 11. Juni 2021 wurde schließlich im Bundestag eine gesetzliche Regelung verabschiedet. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt ab dem 1. Januar 2023 in Kraft.
Das Bundesministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung hat in einem Erklärvideo die Entwicklung zu einem solchen Gesetz zusammengefasst.

Aktueller Stand

DAs LkSG wird ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten. Auf der europäischen Ebene befasst sich das EU Parlament ebenfalls mit einem Entwurf für ein Lieferkettengesetz. Es wird damit eine europaweite Lösung zur Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Standards angestrebt. Mit großer Mehrheit wurde im März 2021 ein Legislativvorschlag zur Rechenschafts- und Sorgfaltspflicht von Unternehmen angenommen und die EU-Abgeordneten haben die EU-Kommission beauftragt, einen Richtlinienvorschlag vorzulegen. Das deutsche Lieferkettengesetz wird schließlich an die europäischen Regelungen angepasst.

Inhaltliche Regelungen des LkSG

Unternehmen werden danach verpflichtet, ihre Lieferketten auf umweltschädliche und menschenrechtsverletzende Risiken zu überprüfen und Maßnahmen zu ergreifen, um negativen Auswirkungen vorzubeugen. Dieses Risikomanagement ist individuell „verhältnismäßig“ und „zumutbar“ anzuwenden. Unternehmen werden allerdings in die Haftung genommen werden, wenn die Beeinträchtigung vorhersehbar und vermeidbar war.
Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich entlang der gesamten Lieferkette, wobei nach dem Einflussbereich abgestuft wird. Demnach sollen Unternehmen die Sorgfaltspflichten in ihrem eigenen Geschäftsbereich und bei ihren unmittelbaren Zulieferern umsetzen. Mittelbare Zulieferer dagegen werden erst miteinbezogen, sobald Verdachtsfälle auftreten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fungiert dabei als Kontroll- und Überwachungsorgan. Zudem haben Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften die Möglichkeit, bei Menschenrechtsverletzungen und Schäden durch Umweltverschmutzung durch ausländische Zulieferer vor deutschen Gerichten zu klagen. Allerdings nur mit Zustimmung des Betroffenen. Diese Regelung ist neu, da bisher konnten nur die Geschädigte selbst klagen konnten. In der Praxis scheiterte dies häufig an den allgemeinen Lebensumständen.
Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht können Bußgelder verhängt werden.
Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen ist nicht gesetzlich geregelt.