Innovation und Umwelt

SCIP-Datenbank der ECHA und SCIP-Meldepflicht

Viele Unternehmen kennen Artikel 33 der REACH-Verordnung, welcher Informationspflichten längs der Lieferkette für in Erzeugnissen enthaltene „substances of very high concern (SVHC)“ vorschreibt. Diese und weitere Informationen sollen seit 5.01.2021 von allen Beteiligten auch in die „SCIP-Datenbank“ eingetragen werden. SCIP steht für „substances of concern in articles, as such or in complex objects (Products)“.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat diese SCIP-Datenbank Ende Oktober 2020 im Internet freigeschaltet (siehe hier). Die damit vorgesehenen Pflichten gehen entgegen dem dafür relevanten Wortlaut von Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie über die nach Artikel 33 der REACH-Verordnung erforderlichen Informationen hinaus. Eine Beschränkung der Eintragung in die Datenbank allein nach Maßgabe von REACH-Artikel 33 ist technisch jedoch nicht möglich, stattdessen folgen Eintragungen dem Prinzip „ganz oder gar nicht“.
In Deutschland wurde die Regelung zur SCIP-Meldepflicht durch den neuen Paragraphen 16f des Chemikaliengesetzes Ende Oktober 2020 umgesetzt. Dort heißt es hierzu, dass die nach der Abfallrahmenrichtlinie erforderlichen Informationen der Europäischen Chemikalienagentur “zur Verfügung zu stellen“ sind.
Was “zur Verfügung stellen“ konkret bedeutet, soll mittelfristig eine Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums festlegen. Ab wann die Verordnung gelten wird, ist noch nicht absehbar. Eventuell wird sie dann doch die Verpflichtung zu Einträgen in die ECHA-Datenbank enthalten.
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass bei fehlender Befüllung der Datenbank die Europäische Chemikalienagentur und damit die Europäische Kommission entsprechende Beschwerden an die Mitgliedstaaten richtet. Dann wird auf dem Gerichtsweg entschieden, was “zur Verfügung stellen“ bedeutet und das könnten de facto dann doch Eintragungen in die Datenbank sein.  
Außerdem kann es passieren, dass Unternehmen von ihren Kunden aufgefordert werden, betroffene Vorprodukte inklusive aller geforderten Detail-Angaben in die Datenbank einzutragen. In manchen EU-Mitgliedstaaten wird im jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetz ebenfalls die unmittelbare Eintragung in die Datenbank gefordert oder gefordert werden.
Die IHK-Organisation hatte betroffenen Unternehmen aus Sorge vor bürokratischer Überlastung zunächst noch von Eintragungen in die Datenbank abgeraten, mit Verweis auf den Wortlaut des Chemikaliengesetzes und die noch fehlende konkretisierende Verordnung. Inzwischen neigen die Bundesministerien zu der Ansicht, dass es einer solchen Verordnung nicht bedürfe und dass Einträge in die Datenbank die einzig sinnvolle Lösung wären. Insofern empfiehlt nun auch die Bergische IHK, Datenbank-Einträge vorzunehmen, primär aufgrund der zunehmenden Bitten der gewerblichen Kunden von betroffenen Unternehmen.

(Quelle: IHK Südlicher Oberrhein)