Geprüfte/r Handelsfachwirt/in
Inhalte und Prüfungstermine: | Frühjahr 2025 |
Herbst 2025 |
Frühjahr 2026 |
Handlungsbereiche 1. schriftliche Prüfung: - Unternehmensführung und -steuerung - Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation |
keine Prüfung | 18. Sept. | bei Bedarf |
Handlungsbereiche
2. schriftliche Prüfung: - Handelsmarketing, - Beschaffung und Logistik
sowie einen der Handlungsbereiche:
- Vertriebssteuerung, - Handelslogistik, - Einkauf oder - Außenhandel |
keine Prüfung | 19. Sept. | bei Bedarf |
Mündliche Prüfung: - Präsentation und Fachgespräch |
nach Vereinb. | nach Vereinb. | nach Vereinb. |
Anmeldeschluss für die Frühjahrsprüfung ist ggf. der 15. Dezember sowie für die Herbstprüfung der
1. Juli. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
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(1) | Zur ersten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 2 und 3 ist zuzulassen, wer | |
1. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf im Handel und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder | |
2. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Verkäufer oder zur Verkäuferin oder in einem anerkannten kaufmännisch-verwaltenden dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder | |
3. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Fachlageristen oder zur Fachlageristin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder | |
4. | den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder | |
5. | eine mindestens fünfjährige Berufspraxis | |
(2) | Zur zweiten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 2 und 4 ist zuzulassen, wer die erste schriftliche Teilprüfung abgelegt hat, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. | |
(3) | Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Verkaufstätigkeiten oder anderen kaufmännischen Tätigkeiten im institutionellen oder funktionellen Handel erworben sein und inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. | |
(4) | Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
Prüfungsgebühr lt. Gebührentarif s.: www.bergische.ihk.de, Dokument- Nr. 9220, Abschnitt III, ab Ziffer 5