Fachpraktiker/-in Küche (Beikoch/Beiköchin)

  • Zulassungsvoraussetzungen/Personenkreis:
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/-in für Küche (Beikoch/Beiköchin) richtet sich gemäß § 66 Berufsbildungsgesetz an behinderte Menschen, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind.
  • Arbeitsgebiet:
Fachpraktiker/-in Küche (Beikoch/Beiköchin) sind vorwiegend in Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen das Anwenden einfacher arbeits- und küchentechnischer Verfahren bei der Vor- und Zubereitung sowie dem Anrichten von Gerichten. Dabei setzt der Fachpraktiker/-in Küche (Beikoch/Beiköchin) unter Berücksichtigung der Hygiene, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich ein.
  • Ausbildungsberufsbild:
Gegenstand der Berufsausbildung sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Umgang mit Gästen,
6. Arbeitsplanung; Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern,
7. Hygiene,
8. Warenwirtschaft,
9. Anwenden einfacher arbeits- und küchentechnischer Verfahren,
10. Verarbeiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln,
11. Vor- und Zubereitungsarbeiten in der kalten Küche,
12. Herstellen von Grundsuppen und Grundsoßen,
13. Verarbeiten von Fleisch, Geflügel und Fisch,
14. Zubereiten einfacher Speisen aus Molkereiprodukten und Eiern,
15. Herstellen und Anrichten von einfachen Frucht- und Süßspeisen,
16. Verarbeiten und Anrichten von Halbfertig- und Fertigprodukten.
  • Ausbildungsdauer:
Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre
  • Ausbildungsvergütung:
Die Ausbildungsvergütung richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Hinweise zur Vergütung finden Sie hier.
  • Berufsschule:
  • Prüfungen:
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens nach 18 Monaten und spätestens vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 8 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling eine Arbeitsprobe durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und kontrollieren sowie dabei Gesichtspunkte der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Hygiene, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Planen von Arbeitsschritten,
2. Anwenden von Arbeitstechniken und
3. Präsentieren von Produkten
Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben durchführen, in denen jeweils ein Gericht für vier Personen zuzubereiten und zu präsentieren ist, und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens zehn Minuten führen. Dabei kann aus den nachfolgenden Bereichen ausgewählt werden:
1. Suppen,
2. einfache Gerichte aus Fleisch, Geflügel oder Fisch,
3. einfache Eiergerichte,
4. einfache Frucht-oder Süßspeisen,
5. fleischlose Gerichte,
6. Gemüse und Sättigungsbeilagen,
7. kalte Platten.
Die Bereiche werden vom Prüfungsausschuss benannt. Bei der Durchführung der Arbeitsproben soll der Prüfling zeigen, dass er Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und umweltbewusst einsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann.
In den vom Prüfling durchzuführenden Arbeitsproben muss die Herstellung eines Hauptgerichtes enthalten sein.
Bei der Zubereitung des jeweiligen Gerichtes kann der Prüfling nach eigenem Ermessen einen vorbereiteten Arbeitsablaufplan und Rezepturen verwenden.
Dem Prüfling kann für die Arbeitsproben ein Warenkorb vorgegeben werden. Der Warenkorb besteht aus Pflicht- und Wahlkomponenten; diese werden vom Prüfungsausschuss benannt. Der Prüfling hat aus den Wahlkomponenten eine Auswahl zu treffen.
Wird ein Warenkorb zur Verfügung gestellt, so ist dieser dem Prüfling vier Wochen vor der praktischen Prüfung bekannt zu geben. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss das Gericht für jede Arbeitsprobe spätestens eine Woche vor der Prüfung schriftlich zu benennen.
(4) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsbereichen Technologie, Fachrechnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.       im Prüfungsbereich Technologie:
1.1.    Arbeitsplanung und Arbeitstechniken,
1.2.    Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Lebensmitteln und
           Hilfsstoffen,
1.3.    Lagermöglichkeiten und Lagerungsarten,
1.4.    Vor- und Zubereitung von Lebensmitteln,
1.5.    Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern,
1.6.    Sicherheit und Gesundheitsschutz,
1.7.    Hygiene und Umweltschutz;
2.       im Prüfungsbereich Fachrechnen:
          Grundrechenarten im Zusammenhang mit Bedarfsermittlung,
           Materialanforderung und Lagerhaltung;
3.       im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der
          Berufs- und Arbeitswelt.
 
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. Im Prüfungsbereich Technologie 60 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Fachrechnen 90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.
Gewichtungsregelung
Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben die Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
- Prüfungsbereich Technologie 60 Prozent,
- Prüfungsbereich Fachrechnen 20 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent,
Bestehensregelung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
  • Prüfungsgebühr:
251,00 Euro (Zwischen- und Abschlussprüfung) gemäß der Gebührenordnung der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid.
  • Information/Beratung:
Ausbildungsberater der Bergischen IHK (siehe Kontakt)
Berufsberater der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit