Zugang einer Abmahnung oder Kündigung

Abmahnungen oder Kündigungen werden erst wirksam, wenn sie dem Auszubildenden zugehen.
Bei Minderjährigen ist der Zugang beim Vertreter ausschlaggebend, in der Regel also der Eltern.
Wann gilt eine Abmahnung oder Kündigung als zugegangen?
  • Entweder direkt bei Aushändigung oder
  • bei Einwurf in den Briefkasten, zu dem Zeitpunkt, an dem der Empfänger gewöhnlicherweise mit Posteingang rechnen muss.
Wie kann man den Zugang des Abmahnungs- oder Kündigungsschreibens beweisen?
a) Empfangsquittung des Auszubildenden
Am einfachsten lässt sich der Zugang dadurch beweisen, dass man das Abmahnungs- oder Kündigungsschreiben dem volljährigen Auszubildenden im Betrieb aushändigt und den Erhalt auf einer Kopie des Schreibens quittieren lässt.
Beim Minderjährigen kommt diese Form nicht in Betracht, da hier das Schreiben dem gesetzlichen Vertreter zugehen muss.
b) Einwurf in den Briefkasten
Der Zugang lässt sich auch dadurch beweisen, dass (möglichst zwei) Mitarbeiter des Betriebes das Schreiben in den Briefkasten des volljährigen Auszubildenden einwerfen und dies auf einer Kopie vermerken.
Bei minderjährigen Auszubildenden muss der Briefkasten der gesetzlichen Vertreter genutzt werden.
Der Betriebsinhaber, der das Abmahnungs- oder Kündigungsschreiben unterschrieben hat, sollte es nicht selbst einwerfen, da er in einem Kündigungsschutzprozess nicht als Zeuge, sondern lediglich als Partei aussagen könnte.
c) Einwurf-Einschreiben
Beim Einwurf-Einschreiben wirft der Postbote das Schreiben im Falle der Abwesenheit in den Briefkasten und vermerkt, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit der Einwurf erfolgte.
Diese Daten kann der Absender über eine Telefonnummer unter Angabe der auf seinem Aufgabebeleg vermerkten Kennziffer abfragen. Gegen Gebühr ist ein schriftlicher Datenauszug erhältlich.
Dadurch lässt sich zunächst aber nur beweisen, wann der Zugang erfolgte, nicht aber auch, dass das entsprechende Schreiben (und nicht ein ganz anderer Brief) eingeworfen wurde.
Um auch dieses beweisen zu können, sollten (möglichst zwei) Mitarbeiter auf einer Kopie vermerken, dass dieses Schreiben unter der Aufgabebelegkennziffer ... als Einwurf-Einschreiben aufgegeben worden ist.
Kein Zugang durch normales Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein
Die Zustellung durch ein normales Einschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein bewirkt nicht den rechtzeitigen Zugang.
Trifft der Postbote nämlich weder den Empfänger noch einen anderen Empfangsberechtigten an, wirft er nur einen Benachrichtigungszettel ein und hinterlegt das Schreiben bei der Post. Das Schreiben geht aber erst dann zu, wenn es bei der Post abgeholt wird, was eventuell dazu führt, dass das Schreiben zu spät zugeht und die Kündigung daher unwirksam ist.