Konflikte in der Ausbildung
Schlichtungen
Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis müssen vor dem IHK-Schlichtungsausschuss verhandelt werden, bevor ein Prozess beim Arbeitsgericht geführt werden kann (§ 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz).
Geschlichtet wird bei bestehenden Ausbildungsverhältnissen.
Hierzu zählt auch die Frage, ob ein Ausbildungsverhältnis weiter besteht, zum Beispiel bei einseitiger Kündigung oder bei Verlängerung der Ausbildungszeit.
Hierzu zählt auch die Frage, ob ein Ausbildungsverhältnis weiter besteht, zum Beispiel bei einseitiger Kündigung oder bei Verlängerung der Ausbildungszeit.
Streitigkeiten aus beendeten Berufsausbildungsverhältnissen müssen zur Klage zum Arbeitsgericht eingereicht werden.
Eine Schlichtung können Ausbildende und Auszubildende beantragen (bei minderjährigen der gesetzliche Vertreter).
Der Schlichtungsantrag soll folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Bezeichnung der Beteiligten mit Anschrift
- Ziel des Antrags
- Begründung des Antragsbegehrens
- zum Verständnis des Antragsbegehrens notwendige Unterlagen wie zum Beispiel Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Ausbildungsvertrag jeweils in Kopie.
Die Schlichtungsverhandlungen finden bei der Bergischen IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid statt.
Der Ausschuss ist paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt.
Außerdem nimmt ein neutraler Vertreter der Bergischen IHK an der Verhandlung teil, in der Regel ein Ausbildungsberater.
Außerdem nimmt ein neutraler Vertreter der Bergischen IHK an der Verhandlung teil, in der Regel ein Ausbildungsberater.
In der Schlichtung haben Auszubildende und Ausbildende die Gelegenheit, ihre Streitigkeiten zu klären.
Die Ausschussmitglieder helfen ihnen dabei durch ihre Sach- und Rechtskunde.
Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden ist angebracht. Allerdings können sie sich auch in der Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Das Ziel einer Schlichtung ist die Einigung zwischen Auszubildendem und Ausbildendem. Kommt keine Einigung zustande, kann der Ausschuss einen Schlichtungsspruch aussprechen.
Der Spruch kann innerhalb einer Woche von den Vertragsparteien durch schriftliche Erklärung anerkannt werden. Er besitzt dann die Rechtskraft eines Urteils. Anerkannte Sprüche und wirksam geschlossene Vergleiche sind vollstreckbar.
Der Spruch kann innerhalb einer Woche von den Vertragsparteien durch schriftliche Erklärung anerkannt werden. Er besitzt dann die Rechtskraft eines Urteils. Anerkannte Sprüche und wirksam geschlossene Vergleiche sind vollstreckbar.
Wird der Spruch des Ausschusses nicht anerkannt, bleibt er ohne rechtliche Wirkung. Dann ist der Weg zum Arbeitsgericht offen.
Das Verfahren ist für die Beteiligten gebührenfrei.
Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich.