Die Forschungszulage
Die steuerliche Förderung stärkt den Investitionsstandort Deutschland und fördert die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen.
Forschungszulage erklärt in 4 Minuten (Video)
Was ist die Forschungszulage? Wer kann sie in Anspruch nehmen? Wie funktioniert das Antragsverfahren? Die wichtigsten Eckpunkte zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung erfahren Sie kurz und knapp im Video der Bescheinigungsstelle.
Virtuelle Roadshow
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) bieten regelmäßig kostenfreie Webinare an. Hier erhalten Sie Informationen und hilfreiche Tipps zur Anspruchsberechtigung, begünstigungsfähige FuE-Vorhaben und das zweistufige Antragsverfahren (Antragsformular, Prüfkriterien und Beispiele für FuE-Tätigkeiten) sowie zum Fördersatz und das Verfahren beim Finanzamt.
Unterschied zu klassischen Förderprogrammen
Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt über ein elektronisches Antragsformular, in dem alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen sind.
Das Antragsformular ist auf dem Online-Portal ”Mein ELSTER” hinterlegt.
Für Unternehmen stehen zahlreiche Förderprogramme zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation zur Verfügung. Darunter befinden sich Zuschussprogramme wie das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) oder die Innovationsgutscheine Baden-Württemberg sowie Darlehensprogramme wie die Innovationsfinanzierung 4.0.
Ein Teil der Programme fokussiert bestimmte Technologien (zum Beispiel Künstliche Intelligenz, Umwelttechnologien oder Elektromobilität) oder bestimmte Gruppen von Unternehmen (zum Beispiel kleine und mittlere oder besonders innovative Unternehmen), während andere Programme technologieoffen gestaltet sind oder auch für Großunternehmen zur Verfügung stehen.
Trotz teilweise recht hoher Fallzahlen profitiert jedoch nur ein Teil aller innovativen Unternehmen von derartigen Förderprogrammen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Exemplarisch ist der teilweise mehrwöchige bis mehrmonatige Aufwand zur Antragsvorbereitung zu nennen, während kurze Entwicklungszyklen oder die Notwendigkeit eines schnellen Markteintritts insbesondere kleinere Unternehmen von einer Nutzung der Programme abhalten können.
Prüfleitfaden
In Abstimmung mit dem BMBF als Fach- und Rechtsaufsicht hat die BSFZ erstmalig den Leitfaden zur Prüfpraxis der Steuerlichen Forschungszulage veröffentlicht.
Der Prüfleitfaden ermöglicht den Antragstellenden einen Einblick in die Prüfungspraxis und trägt zu einer gesteigerten Transparenz im Bescheinigungsverfahren bei. Er dient als praxisorientiertes Instrument für eine komparable Bewertung der Förderfähigkeit und den antragstellenden Unternehmen zur Orientierung und Nachvollziehbarkeit.
Wer wird gefördert?
Alle forschenden und in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen können von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren. Dies umfasst sowohl Kleinstunternehmen, als auch KMU oder Großunternehmen. Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist eine Bescheinigung, die die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens feststellt.
Folgende Unternehmenstypen profitieren besonders
- Technologieorientierte Start-Ups
- Unternehmen mit eigenen FuE-Abteilungen
- Mittelständische innovative Unternehmen
- Produzierende Unternehmen, die an eigenen Produkten experimentieren
- Forschende Unternehmen, die neue Verfahren entwickeln und Prototypen bauen
- Unternehmen, die einmalig oder immer wieder technisch risikoreiche Projekte durchführen
Was wird gefördert?
Es werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentelle Entwicklung gefördert. Im Umkehrschluss sind die Weiterentwicklung, Optimierung oder konstruktive Anpassung von Produkten beziehungsweise. Verfahren hiervon ausgenommen. In Anlehnung an andere Programme sind im Entwurf fünf wesentliche Kriterien für eine FuE-Tätigkeit definiert:
- Neuartigkeit
- Schöpferische Tätigkeit (nicht auf offensichtlichen Konzepten beruhend)
- Ungewissheit (könnte auch scheitern) – diese Anforderung stellt auch bei anderen FuE-Förderprogrammen ein hilfreiches Kriterium für die individuelle Bewertung dar, inwieweit es sich bei einem Vorhaben eher um eine Anpassung oder um eine Innovation handelt.
- Systematik (geplant und budgetiert)
- Reproduzierbarkeit
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden als
- von einem einzelnen Unternehmen durchgeführte Projekte
- Kooperationsprojekte mit anderen Unternehmen
- Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen
- Auftragsforschung im Auftrag eines Dritten (im Fall von Auftragsforschung erhält der Auftraggeber eine Förderung)
Wie wird gefördert?
Förderfähig sind die im Rahmen von FuE-Projekten anfallenden Lohnkosten sowie externe Auftragsforschung. Die maximale Bemessungsgrundlage ist 10.000.000 Euro jährlich. Die erhöhte Bemessungsgrundlage gilt für Aufwendungen, die ab dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes entstanden sind. Konkret staffeln sich die Zeiträume wie folgt:
- Für Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 2.000.000 Euro.
- Für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 4.000.000 Euro.
- Für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 10.000.000 Euro.
Grundsätzlich beträgt die Forschungszulage 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, also der förderfähigen FuE-Personalkosten sowie ggf. Kosten für Auftragsforschung und unter bestimmten Voraussetzungen Wirtschaftsgüter.
Für kleine und mittlere Unternehmen steigt die Forschungszulage von 25 auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte auf 35 Prozent beantragen.
Wirtschaftsgüter werden Teil der förderfähigen Aufwendungen.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.
- Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet.
- Das Wirtschaftsgut ist für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich.
Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 70 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Anwendungen anzusetzen.
Die förderfähigen Aufwendungen bei der Auftragsforschung betragen 70 Prozent des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts.
Ob Ihr Unternehmen antragsberechtigt ist beziehungsweise Ihr Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderwürdig ist und wie hoch Ihre Förderung voraussichtlich ausfallen wird, können Sie beispielsweise mit dem Forschungszulagenrechner ermitteln.
1. Schritt: Antrag auf FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle
Das Unternehmen stellt bei der Bescheinigungsstelle einen Antrag auf Bescheinigung für die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die begünstigt werden sollen. Die Stelle stellt fest, ob es sich um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt. Das Verfahren ist näher durch die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) vom 30. Januar 2020 (BGBl I S. 118) geregelt.
Die Bescheinigungsstelle beurteilt das Forschungs- und Entwicklungsprojekt, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
- es muss originär (schöpferisch) sein,
- einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
- es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss) und
- Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).
2. Schritt: Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt
Im zweiten Schritt wird beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt (sofern eine positive Bescheinigung vorliegt). Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt. Die Beantragung erfolgt über ein elektronisches Antragsformular, in dem alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen sind. Das Antragsformular seit dem 1. April 2021 auf dem Online-Portal „Mein ELSTER“ hinterlegt. Dem Antrag sind keine weiteren Belege - auch nicht die Bescheinigung der BSFZ - beizufügen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in bei den häufig gestellten Fragen (FAQ) des Bundesfinanzministeriums.
Wann und wo stellt man den Antrag?
Der Antrag kann kostenfrei bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gestellt werden. Eine Frist bis wann der Antrag auf Bescheinigung gestellt werden muss, gibt es nicht. Wichtig ist, dass mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Woher bekommt man weitere Informationen und Unterstützung?
Informationen zum Antragsverfahren finden Sie bei der offiziellen Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).
Für Informationen zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung hat das Bundesministerium häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Zudem wird zur Dokumentation der förderfähigen Aufwendungen das Muster eines Stundenzettels bereitgestellt. Diese Aufzeichnungen können entsprechend vorgehalten werden. Die Verwendung dieses Musters ist jedoch nicht zwingend.
Für Fragen zur steuerlichen FuE-Förderung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl geeigneter Förderprogramme und bei der Antragstellung. Weitere Informationen zu den derzeit bestehenden Zuschuss- und Darlehensprogrammen finden Sie auch im Bereich Fördermittel.