Recht und Fair Play

Das neue Recht der GbR - Die eingetragene GbR

Die GbR ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich dazu verpflichten einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Die Gründung einer solchen Gesellschaft ist unkompliziert, häufig sogar unbewusst im Rahmen von sog. Gelegenheitsgesellschaften. Die gesetzlichen Regelungen zur GbR sind jedoch teilweise bereits über 100 Jahre alt. Deshalb hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrecht (MoPeG) zu erlassen, mit dem auch das Recht der GbR erneuert wird. Das MoPeG tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Was ändert sich in Bezug auf die GbR?

Im Zentrum der Reform der GbR stehen zwei wichtige Punkte. Zum einen will der Gesetzgeber die durch die Rechtsprechung über die Jahre entwickelten Grundsätze zur GbR, so z.B. die Rechtsfähigkeit der GbR, nun auch im Gesetz verankern. Zum anderen schafft der Gesetzgeber mit der Reform ein neues Gesellschaftsregister für die GbR. Besonders dieses Register bringt viele Neuerungen mit sich, die es in der Praxis zu beachten gilt.

Eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister für die GbR wird es auch mit der Reform nicht geben. Weder für bereits bestehende GbRs noch für GbRs, die nach dem 1. Januar 2024 gegründet werden. Die Eintragung soll freiwillig erfolgen. In bestimmten Konstellationen kann es jedoch zur einem faktischen Eintragungszwang kommen, wenn die GbR weiterhin handlungsfähig bleiben will.

Wer also muss sich ins Gesellschaftsregister für die GbR eintragen lassen?

Hier sind zwei Gruppen hervorzuheben, bei denen ein faktischer Eintragungszwang entstehen kann. Dies sind GbRs, die Grundbesitz halten, und GbRs, die Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten.
Nach Inkrafttreten der Reform können Änderungen im Grundbuch nur noch bezüglich eingetragener GbRs vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass sich eine GbR, die eine Änderung an einem im Grundbuch eingetragenen Recht vornehmen, Grundbesitz erwerben oder Grundbesitz veräußern will, zunächst eintragen lassen muss, um diese Handlungen vorzunehmen.
Auch eine Eintragung als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft im Handels- bzw. Gesellschaftsregister ist nach Inkrafttreten der Reform nur noch bezüglich eingetragener GbRs möglich. Auch eine Änderung des Gesellschafterbestands bereits eingetragener GbRs im Handels- oder Gesellschaftsregister kann nur noch nach Eintragung der GbR erfolgen.
Für diese beiden Gruppen besteht daher ein faktischer Eintragungszwang, da sie ohne Eintragung handlungsunfähig werden.

Wie erfolgt die Eintragung?

Die Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister läuft über einen Notar und erfordert die Mitwirkung aller Gesellschafter der GbR. Der Notar leitet die von allen Gesellschaftern unterzeichnete Anmeldung an das zuständige Registergericht weiter und dort wird die GbR in das Register eingetragen. Gerade in den ersten Wochen des neugeschaffenen Registers kann es zu einem Eintragungsstau kommen. Es empfiehlt sich also ausreichend Zeit für die Anmeldung der GbR einzuplanen.
Die Anmeldung muss Angaben zum Namen, Sitz und der Anschrift der GbR selbst, sowie zu den einzelnen Gesellschaftern enthalten. Außerdem muss auch die Vertretungsbefugnis angegeben werden. Die Anmeldung ist mit Kosten verbunden, da Notar und Handelsregister Gebühren verlangen. Die Kosten variieren je nach Anzahl der Gesellschafter.

Was gilt es noch zu beachten?

Nach der Anmeldung zum Gesellschaftsregister für GbRs ist auch eine Anmeldung zum Transparenzregister notwendig, sowie eventuelle Berichtigungen von Gesellschafterlisten oder Grundbüchern. Nach der Eintragung müssen auch Änderungen bezüglich der GbR, z.B. bezüglich des Gesellschafterbestands, der Vertretungsbefugnis oder des Sitzes, dem Register fortlaufend gemeldet werden. Auch diese Anmeldungen sind mit Kosten verbunden.

Was bewirkt die Eintragung?

Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, muss sie die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR) führen. Die eGbR unterscheidet sich dann auch in einigen Punkten von der GbR.
So kann die eGbR zum Beispiel einen Sitz festlegen, der nicht mit dem Ort übereinstimmt, an dem sie tatsächlich ihre Geschäfte führt. Dadurch kann die deutsche Rechtsform auch dann beibehalten werden, wenn das Hauptgeschäft ins EU-Ausland verlegt wird.
Bei der eGbR ist auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis durch die Eintragung in das Register vereinfacht. Will eine GbR von dem gesetzlichen Grundsatz der Gesamtvertretungsbefugnis, d.h. alle Gesellschafter müssten bspw. einen Vertrag unterzeichnen,abweichen, muss sie dies sonst im Geschäftsverkehr durch ihren Gesellschaftsvertrag oder eine Vollmacht nachweisen, was mehr Aufwand bedeutet.
Auch hinsichtlich des Formwechsels gibt es Unterschiede. Die GbR kann sich freiwillig als OHG ins Handelsregister eintragen lassen. Für die eGbR gibt es ein eigenes Statuswechselverfahren, mit dem sie ihre Rechtsform zum Beispiel zu einer OHG oder KG wechseln kann.
Darüber hinaus ist die eGbR verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anzumelden. Eine solche Verpflichtung gibt es für die GbR nicht.

Welche Überlegungen sind jetzt anzustellen?

Die Reform des Rechts zur GbR bringt also viel Neues mit sich. Um auf das neue Register vorbereitet zu sein, sollten folgende Fragen geklärt werden:

  • Ist eine Eintragung meiner GbR vorteilhaft oder sogar notwendig?
  • Muss die Eintragung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt sein, damit meine GbR handlungsfähig bleibt?
  • Bin ich in der Lage rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, insbesondere die Mitwirkung aller Gesellschafter sicherzustellen und einen Termin bei einem Notar zu vereinbaren, um die Eintragung in die Wege zu leiten? Wenn nicht, was fehlt mir?
  • Habe ich nach der Eintragung alle Folgemaßnahmen, wie die Anmeldung zum Transparenzregister und die Berichtigungen des Grundbuchs und der Gesellschafterlisten vorgenommen?

Im Zusammenhang mit der Reform des Rechts der GbR empfiehlt sich auch eine Überprüfung bereits bestehender Gesellschaftsverträge. Hat eine GbR in ihrem Gesellschaftsvertrag lediglich das Nötigste geregelt und verweist im Übrigen auf die gesetzlichen Regelungen, muss sichergestellt werden, dass auch die neuen gesetzlichen Regelungen weiterhin den Interessen der Gesellschafter entsprechen. Bei bereits detailliert ausgestalteten Gesellschaftsverträgen ist der Handlungsbedarf hier geringer.
Werden all diese Dinge beachtet, bringt die kommende Reform des Gesellschaftsrecht nicht nur Aufgaben mit sich, sondern auch Chancen, die Stellung der GbR als rechtsfähige Gesellschaftsform zu stärken und den Umgang mit ihr im Geschäftsverkehr zu vereinfachen.

Stand: November 2023