Russland-Ukraine-Krieg

Ankommen und Arbeiten in Berlin

Die dramatischen Ereignisse in der Ukraine sorgen auch hierzulande für große Bestürzung. Besonders bei den über 145.000 Ukrainer:innen, die derzeit in Deutschland leben, ist die Sorge um Familie und Bekannte groß. Im Folgenden haben wir aktuelle Fragestellungen rund um die rechtliche Lage, aber auch Möglichkeiten eine Arbeit in Deutschland aufzunehmen zusammengefasst und werden diese regelmäßig aktualisieren.
Zu beachten ist jedoch: Die Situation ist momentan zu vielen Fragen unklar. Es wird Aufgabe der Bundes- und Landesregierungen sein, rechtlich klare und tatsächlich funktionierende Regelungen zu schaffen, damit Menschen aus der Ukraine sowohl einen durchsetzbaren Anspruch auf Sozialleistungen, Unterbringung und Arbeitserlaubnis, als auch eine Aufenthaltsperspektive erhalten.

Können Ukrainer:innen ohne Visum nach Deutschland einreisen?

Generell dürfen Ukrainer:innen mit einem biometrischen Reisepass für einen kurzzeitigen Aufenthalt (max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland einreisen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimatschutz (BMI) hat die Ausländerbehörden in einem Erlass am 24. Februar 2022 darüber informiert, dass der visumsfreie Aufenthalt für Staatsangehörige der Ukraine um weitere 90 Tage gemäß § 40 Aufenthaltsverordnung verlängert werden kann. Diese Vorgaben hat das Berliner Landesamt für Einwanderung mit einer Allgemeinverfügung umgesetzt. Danach wird der visumsfreie Kurzaufenthalt bis zum 31. Mai 2022 automatisch verlängert. Die veröffentlichte Allgemeinverfügung gilt ausschließlich für ukrainische Staatsangehörige mit einem gültigen Pass oder Passersatz, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des visumfreien Kurzaufenthaltes tatsächlich in Berlin aufhalten und sich bis zur Ausreise auch hier aufhalten werden.
Da es laut BMI derzeit als nicht zumutbar gilt die Visumspflicht nachzuholen, können visumsfrei eingereiste Ukrainer:innen einen langfristigen Aufenthaltstitel (zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Ausbildung, des Familiennachzugs etc.) direkt in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllen. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden richtet sich nach dem gewöhnlichen oder dem beabsichtigten Aufenthaltsort in Deutschland.

Was bewirkt der am 4. März getroffene EU-Beschluss zur Aufnahme von Kriegflüchtlingen aus der Ukraine?

Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den Beschluss zur sog. Massenzustromrichtlinie getroffen, welche am gleichen Tag in Kraft trat.
Für Kriegsflüchtlinge, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, gibt es unmittelbar eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz und somit die Möglichkeit entsprechende Aufenthaltserlaubnis (§ 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG) zu beantragen. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens ist nicht erforderlich.

Ist eine Registrierung notwendig?

Es besteht keine Pflicht zur Registrierung. Eine Registrierung erfolgt zunächst nur, soweit Geflüchtete ein Schutzgesuch äußern, insbesondere, wenn sie Unterstützung durch soziale Leistungen (vor allem eine Unterkunft) in Anspruch nehmen wollen. In Berlin ist das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) für die Registrierung verantwortlich. Weitere Informationen zum Verfahrensablauf der Registrierung finden Sie auf der Website der Berliner Senatskanzlei.
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass mit der Registrierung eine Verteilung auf die anderen Bundesländer einhergehen kann. Ein Anrecht auf den Verbleib in Berlin besteht nicht. Die sog. Zuweisungsentscheidung erfolgt noch vor der eigentlichen Registrierung. In der Regel können schutzsuchende Ukrainer:innen bei bestehenden Verwandtschaftsverhältnissen in Berlin bleiben. Dafür gibt es jedoch keine Garantie.
Personen, die im Rahmen der visafreien Einreise keine Unterstützungsleistungen benötigen, werden erst mit Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine registriert. In Berlin erfolgt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG durch das Landesamt für Einwanderung (LEA). Hierzu wurde durch das LEA ein digitaler Antragsprozess aufgesetzt.
In Berlin kann diese Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn eine Zuweisungsentscheidung vom LAF zur Verteilung auf Berlin vorliegt oder die schutzsuchende Person bereits dauerhaft Wohnraum in Berlin gefunden hat. Als Nachweis für einen dauerhaften Wohnraum dient eine Meldebestätigung eines Berliner Bürgeramtes, ein unbefristeter Mietvertrag für Wohnraum in Berlin oder ein von LEA bereit gestelltes Formular für die Bestätigung über dauerhafte Gewährung einer Unterkunft für ukrainische Geflüchtete.

Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland arbeiten?

Bereits mit der Stellung eines Online-Antrags für Geflüchtete aus der Ukraine auf vorübergehenden Schutz bekommen die Antragsteller:innen eine generiertes PDF-Dokument. Diese Antragsbestätigung bescheinigt nicht nur den erlaubten Aufenthalt in Deutschland, sondern auch das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jeder Art. Das LEA ermöglicht hiermit eine unkomplizierte und unbürokratische Regelung zur schnellen Arbeitsaufnahme. Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Pass oder Passersatz sowie einem der Nachweise über den dauerhaften Wohnraum in Berlin.
Ukrainer:innen, die mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG arbeiten dürfen, müssen keinen Anerkennungsprozess durchlaufen. Bei reglementierten Berufen (z.B. Ärzt:innen oder Lehrer:innen) sind aber bestimmte Berufsqualifikationen und weitere Zulassungsvoraussetzungen nötig. Informationen zu reglementierten Berufen finden Sie hier.
Weitere Fragen und Antworten des BMI zur Einreise aus der Ukraine, Beschäftigung und zum Aufenthalt finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Thema

Hintergrundinformationen zu ukrainischstämmigen Menschen in Deutschland

Über die Auswirkungen des Krieges auf Menschen mit sogenanntem postsowjetischem Migrationshintergrund in Deutschland hat der Mediendienst Integration am 24.02. ein Pressegespräch mit Fachleuten geführt. Der MDI hat außerdem aktuelle Zahlen zu ukrainischstämmigen Menschen in Deutschland zusammengestellt.